Der Beschwerdeführer war als Verteidiger in zwei Verfahren bereits während des Ermittlungsverfahrens tätig. Diese wurden mit Beschluss zur gemeinsamen Entscheidung und Verhandlung verbunden. Bei dem dabei führenden Verfahren wurde der Beschwerdeführer allerdings erst nach der Verbindung als Pflichtverteidiger bestellt.
Den in diesem Zusammenhang ergangenen Vergütungsfestsetzungsbeschluss hatte der Beschwerdeführer mit der Erinnerung angefochten. Diese wurde durch Beschluss zurückgewiesen. Daraufhin legte der Beschwerdeführer die „sofortige Beschwerde“ ein, welche als hier statthafte „Beschwerde“ ausgelegt wurde.
Dazu führte nun das Landgericht aus:
Durch die Verbindung werden die beiden Angelegenheiten gebührenrechtlich zwar zu einer einzigen Angelegenheit, dies führt jedoch nicht dazu, dass die in den beiden selbständigen Verfahren bis zur Verbindung erlangten Vergütungsansprüche in Wegfall geraten würden (so auch LG Bonn a.a.O.). Diese wären vielmehr zunächst von dem Mandanten gesondert zu vergüten gewesen. Durch die Bestellung zum Pflichtverteidiger auch in diesem Verfahren sind die gesetzlichen Gebühren gemäß § 48 Abs. 5 S. 1 RVG dann aber ebenfalls von dem Gebührenanspruch des Verteidigers gegenüber der Staatskasse umfasst.
Damit sprach das Landgericht dem Beschwerdeführer einen höheren Vergütungsanspruch zu als dies zunächst der Fall war.