Filehoster haften nur im Falle der positiven Kenntnis.
Das amerikanische FBI hatte ein Rechtshilfeersuch an die deutschen Behörden gestellt. So sollten Vermögenswerte von Megaupload-Gründer Kim Schmitz abgeschöpft werden. Das Landgericht Frankfurt am Main lehnte das Gesuch nun als unbegründet ab.
Die Richter hinterfragen, ob der Filehoster strafrechtlich für den rechtswidrigen Upload der Benutzer verantwortlich sein soll. Vor allem bezweifeln die Richter, dass die Betreiber von Megaupload positive Kenntnis von den Urheberrechtverstößen hatten, denn dies sei für die Beihilfe notwendig:, und stellten auf die Haftungsprivilegierung der Diensteanbieter im Sinne des § 10 TMG ab.
„Aus § 10 Abs. 1 Nr. 1, 1. Alt. TMG folgt, dass ein Diensteanbieter, der fremde Informationen für seine Nutzer speichert, für diese nicht verantwortlich ist, wenn er keine Kenntnis »von der rechtswidrigen Handlung oder der Information« hat. Der Begriff der Kenntnis ist auf positive Kenntnis beschränkt. Dass der Diensteanbieter es nur für möglich oder überwiegend wahrscheinlich hält, dass eine bestimmte Information auf seinem Server gespeichert ist, genügt nicht, um ihm das Haftungsprivileg des § 10TMG abzusprechen.“
Auch eine Überwachungspflicht des Filehosters lehnen die Frankfurter Richter ab:
„Nach § 7 Absatz 2 TMG besteht auch keine Verpflichtung, die von dem Diensteanbieter übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder nach Umständen zu erforschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen.“
Aus diesem Grund hält das Landgericht die Vermögensabschöpfung für unbegründet.
Landgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Mai 2012, AZ.: 5/28 Qs 15/12