Es liegt auch dann eine notwendige Verteidigung iSd § 140 Abs. 1 Nr. 4 StPO vor, wenn die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollzogen wird.
Gegen den Angeklagten erhob die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth Anklage. Während der Hauptverhandlung befand sich der Angeklagte in Untersuchungshaft aufgrund eines anderen Vorwurfs. Der Strafverteidiger des Angeklagten beantragte die Beiordnung als Pflichtverteidiger, dies lehnte das Amtsgericht Fürth ab. Die Strafverteidigung legte dagegen Beschwerde ein.
Das Landgericht Nürnberg-Führt hält die Beschwerde für erfolgreich. Befindet sich ein Angeklagter in Untersuchungshaft, dann ist ihm ein Pflichtverteidiger zu bestellen. Dabei ist es ohne Bedeutung, dass die Untersuchungshaft in einem anderen Verfahren vollzogen wird.
„Dafür spricht bereits der Wortlaut der Regelung, welche ausschließlich auf die Vollstreckung von U-Haft ohne Differenzierung abstellt. Aber auch die Entstehungsgeschichte, Gesetzessystematik und Sinn und Zweck der Neuregelung sprechen für die genannte Auslegung.“
Aus diesem Grund hat die Beschwerde Erfolg. Der Strafverteidiger wurde vom Landgericht als Pflichtverteidiger bestellt.
LG Nürnberg-Fürth, Beschluss vom 29. Mai 2012, Az.: 5 Qs 53/2012