Nachdem ein Polizeiarzt aus Bremen schon einmal freigesprochen wurde, erging nun nach zwischenzeitlicher Aufhebung des Urteils durch den BGH der zweite Freispruch.
Der Arzt hatte 2004 einem 35-jährigen Kleindealer Brechmittel verabreicht, um Drogen ( BtMG )– Kokainpäckchen – zu finden, welche oft bei der Festnahme von Dealern verschluckt werden. Der Mann fiel jedoch ins Koma und verstarb wenig später.
Der Arzt wurde dann wegen des Vorwurfs der fahrlässigen Tötung und der vorsätzlichen Körperverletzung angeklagt. Die Staatsanwaltschaft forderte eine Freiheitsstrafe, die Strafverteidigung plädierte auf Freispruch. Das Gericht konnte die Todesursache nicht sicher nachweisen, weshalb der Polizeiarzt freigesprochen wurde. Auf die Revision hin kassierte der BGH das Urteil und verwies es an das Gericht zurück. Dieses sprach den Arzt im Juni erneut frei, da immer noch Zweifel bezüglich der Todesursache bestünden. Eine Verurteilung könne daher nicht erfolgen, da dann der Grundsatz „in dubio pro reo“ – „im Zeifel für den Angeklagten“ – unterlaufen würde. Jetzt legte sowohl die Staatsanwaltschaft als auch die Nebenklage Revision ein, so dass sich der BGH erneut damit befassen muss.
Besonders problematisch ist, dass der Brechmitteleinsatz durch die Polizei lange Zeit zwar eine heftig umstrittene, aber dennoch praktizierte Methode in Deutschland war. Es ist also fraglich, ob der Arzt für diese damals „normale“ Vorgehensweise verurteilt werden kann, selbst wenn die Todesursache feststehen würde.
Mittlerweile wird die Verabreichung von Brechmitteln so nicht mehr praktiziert. Grund dafür ist insbesondere ein Urteil des europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) aus dem Jahre 2006, der im Einsatz von Brechmitteln vor allem einen Verstoß gegen das Folterverbot aus Art. 3 EMRK sah (NJW 2006, 3117 ff.).
( Quelle: Süddeutsche online vom 21.06.2011 )