Abofalle: Konkludenten Täuschung durch Webseitenbetreiber im Internet

1. Strafsenat des OLG Frankfurt/Main, Az.: 1 Ws 29/09

In der Anklageschrift wird den Angeschuldigten zur Last gelegt im Zeitraum August 2006 bis zum Zeitpunkt der Anklageerhebung (der Angeschuldigte A durch 22 rechtlich selbständige Handlungen, die Angeschuldigte C durch 12 rechtlich selbständige Handlungen), teilweise gemeinschaftlich handelnd, sich wegen gemeinschaftlichen Betrugs strafbar gemacht zu haben.
Den Angeschuldigten sollen eine kostenpflichtige Websites betrieben haben, deren Layout durch seine Gestaltung die Kostenpflichtigkeit und den Umstand, dass eine Nutzung den Abschluss eines drei- bis sechsmonatigen Abonnements zu Preisen bis zu € 59,95 Euro nach sich zieht, in den Hintergrund treten lasse. Dabei hätten die Angeschuldigten die Websites bewusst so gestaltet, dass die Kostenpflichtigkeit der Seite und der Vertragsschluss weder offensichtlich noch deutlich erkennbar seien, so dass die Nutzer der Websites zu nicht bewussten Vertragsabschlüssen verleitet worden seien.
Das LG lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens ab, da es die Annahme, in dem Betreiben der Websites liege eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB, verneinte. Allein der Umstand, dass die Kostenpflichtigkeit möglicherweise nicht auf den ersten Blick erkennbar sei, trage Annahme einer Täuschung nicht.
Gegen diesen Beschluss legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

Nach Ansicht des OLG sei die sofortige Beschwerde der Staatsanwaltschaft zulässig und begründet. Das Hauptverfahren sei zu eröffnen gewesen, da eine Verurteilung der Angeschuldigten gemäß § 203 StPO hinreichend wahrscheinlich sei. Der hinreichende Tatverdacht gründe sich auf die in der Anklage genannten Beweismittel.

Aus dem Wortlaut des Beschluss:

„In dem Betreiben der Websites liegt nach Auffassung des Senats auch unter Beachtung der engen Wortlautbindung im Strafrecht eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB.
Zutreffend hat das LG allerdings hervorgehoben, dass eine ausdrückliche Täuschung nicht in Betracht kommt.
Eine Täuschungshandlung im Sinne des § 263 StGB ist jede Einwirkung des Täters auf die Vorstellung des Getäuschten, welche objektiv geeignet und subjektiv bestimmt ist, beim Adressaten eine Fehlvorstellung über tatsächliche Umstände hervorzurufen. Vorliegend wird diese Voraussetzung durch das Betreiben der hier gegenständlichen Websites erfüllt.
Die Angeschuldigten gehören zu dem Personenkreis, der Letztverbrauchern geschäftsmäßig Leistungen anbietet, so dass sie nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV in der zur Tatzeit gültigen Fassung verpflichtet waren, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile für die Leistungen zu zahlen sind. Dieser Verpflichtung kamen sie nicht nach.
Im Zusammenhang mit der Erkennbarkeit der Preisangabe ist auch zu berücksichtigen, dass ein durchschnittlich informierter und verständiger Verbraucher als Nutzer der hier gegenständlichen Websites nicht erwarten muss, dass die angebotenen Leistungen kostenpflichtig sind.
Aufgrund des nicht den gesetzlichen Anforderungen genügenden, unzureichenden Hinweises auf die Entgeltlichkeit der Leistung ist daher ein konkludentes Miterklären der Unentgeltlichkeit zu bejahen.
Hätten die Angeschuldigten wirklich die Kenntnisnahme der Nutzer von der Kostenpflicht bezweckt, so hätte es nahe gelegen, wenn sie statt des Einfügens eines umständlichen Zwischenschrittes über den Sternchenhinweis direkt bei den bei Aufruf der Seite sichtbar werdenden Informationen über die Leistung auch gleich Angaben zu deren Entgeltlichkeit angebracht hätten.“

Der Nichteröffnungbeschluss des LG wurde aufgehoben und die Anklageschrift der Staatsanwaltschaft Frankfurt eröffnet und zur Hauptverhandlung zugelassen.


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