Das Landgericht München I verurteile den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten.
Nach Beschluss des BGH vom 14.12.2010 ist die vom Angeklagten eingelegte Revision nach § 349 II StPO unbegründet (Az.: 1 StR 275/10).
Der BGH hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob eine Strafbarkeit gemäß § 370 I Nr. 1 AO auch gegeben ist, wenn die Finanzbehörden Kenntnis des zu Grunde liegenden Sachverhalts und zudem Zugang zu den Beweismitteln hatten.
Das Landgericht hielt diesen Umstand für irrelevant, da es bei der Strafbarkeit nach § 370 I Nr. 1 AO nicht darauf ankäme, dass die Behörden getäuscht werden. Die Täuschung ist folglich – anders als es beim Betrug der Fall ist – keine Tatbestandsvoraussetzung. Es geht lediglich um die falschen Angaben, wobei es also egal ist, ob die Behörden die Unrichtigkeit kennen oder nicht.
Diese Rechtsprechung bestätigte der BGH.