Nicht geringe Mengen bei einer Cannabis-Plantage

Im Strafverfahren wegen Betäubungsmitteln kommt es im Strafprozess maßgeblich auf die Menge der Betäubungsmittel an. Denn während das Strafrecht für das Handeltreiben mit Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vorsieht, droht bei Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG eine Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr. Daher ist die Menge der Betäubungsmittel ein wichtiger Punkt in der Strategie eines Anwalts während der Strafverteidigung.

Ab wann ist es ein Handeltreiben mit Betäubungsmitteln?

Der erste Streitpunkt im strafrechtlichen Verfahren entsteht bereits bei der Frage des Handeltreibens. Anders als es sich nach dem Wortlaut vermuten lässt, muss für ein Handeltreiben noch keine Geschäftsbeziehung mit einem potentiellen Abnehmer bestehen. Die Rechtsprechung legt den Begriff sehr weit aus, so dass jedes eigennützige Bemühen, welches darauf gerichtet ist, den Umsatz mit Betäubungsmitteln zu erhöhen, als Handeltreiben angesehen wird. Aufgrund dieser subjektiven Auslegung ist die Unterscheidung zwischen Vorbereitung, Versuch und Vollendung häufig schwierig.

Im konkreten Fall vor dem Bundesgerichtshof (BGH) ging es um den Anbau von Cannabis. Da der Anbau bereits darauf gerichtet war, die Drogen später zu verkaufen, haben die Betreiber den Tatbestand des Handeltreibens erfüllt. Umstritten war zwischen dem Strafverteidiger, dem Staatsanwalt und dem Gericht nur noch die Frage, ob auch eine nicht geringe Menge vorlag.

Nicht geringe Menge bei einer Cannabis-Plantage

Der BGH hatte zu entscheiden, ob eine Cannabis-Plantage, die sich noch in der Aufzucht befand, bereits die nicht geringe Menge überschritten hatte (BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az.: 3 StR 407/12). Dabei stellte der BGH fest, dass es nicht darauf ankommt, was für eine Menge an THC bereits in den Pflanzen steckt, sondern es alleine darum geht, welche Menge an Betäubungsmitteln angestrebt wurde.

Bei der Argumentation bezieht sich der BGH auf die Definition des Handeltreibens. Auch hier kommt es nur auf den subjektiven Willen an. Somit muss bei der geringen Menge ebenfalls das erstrebte Ziel betrachtet werden. Denn ein Handeltreiben liegt selbst dann vor, wenn jemand ein Drogengeschäft einfädelt, bei dem die Betäubungsmittel gar nicht existieren. Aus diesem Grund muss dies erst recht zählen, wenn die Betäubungsmittel erst zum Teil bestehen.

Vollendung schon vor Anbau der Drogen?

Ferner führt der Senat aus, dass bereits durch die Aufzucht das von §§ 29 ff. BtMG geschützte Rechtsgut gefährdet ist. Bei einem planmäßigen Verlauf wären nicht geringe Mengen an Betäubungsmitteln in Umlauf gelangt. Anders würde es lediglich dann aussehen, wenn noch gar nicht mit dem Anbau begonnen wurde.

Somit wendet der BGH seine subjektive Auslegung auch konsequent bei der Bestimmung der Menge an. Damit wird die korrekte Einstufung der Straftat nicht nur hinsichtlich der Vollendung erschwert, sondern auch bezüglich der Einordnung bzgl. § 29 oder § 29a BtMG.

Eine Beratung durch einen Strafverteidiger kann sich dahin gehend lohnen, dass frühzeitig auf eine günstige Einstufung der eigenen Tatbeteiligung eingewirkt werden kann. Ferner zeigt der Strafrahmenunterschied zwischen § 29 BtMG und § 29a BtMG die Relevanz der richtigen Einstufung der Menge an Betäubungsmitteln auf.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2012, Az.: 3 StR 407/12

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