Verjährung im Strafprozess bei Totschlag

Für die Bestrafung eines Angeklagten ist im Strafrecht häufig eine mögliche Verjährung der Tat von Bedeutung. Die Frage, ob eine mögliche Verfolgungsverjährung eingetreten ist oder nicht, stellt meist eine komplizierte Rechtsfrage dar, die nur ein Strafverteidiger umfassend beantworten kann. Anschließend kann es mitunter erforderlich werden, die Rechtslage (hier die Verjährung eines Totschlags) zu verteidigen und Uneinigkeiten zwischen Anwalt, Staatsanwaltschaft und dem Gericht zu beseitigen:

Aktuell hatte sich der Bundesgerichtshof (BGH) in einem Revisionsverfahren mit der strafrechtlichen Verjährung eines Totschlags zu beschäftigen.

War eine Unterbrechung der Verjährung für den Totschlag von Bedeutung?

Gegen den Revisionsführer wurde 1987 ein Ermittlungsverfahren mangels Tatverdachts nach § 170 Abs. 2 Satz 1 StPO eingestellt. Ab diesem Zeitpunkt führte die Strafverfolgung das Verfahren gegen Unbekannt weiter. Im konkreten Fall war daher zunächst zu klären, ob die Einstellung eines Ermittlungsverfahrens und die spätere Fortführung desselben gegen Unbekannt die Verjährung hemmen würde.

Verjährung beim Totschlag beginnt nach Einstellung weiterzulaufen

Erst im Jahre 2008 wurde das Strafverfahren gegen den Mann wieder aufgenommen, rund 26 Jahre nach der mutmaßlichen Tat.

Gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 2 StGB verjährt ein Totschlag nach 20 Jahren. Theoretisch wäre der Totschlag hier also bereits verjährt gewesen. Maßgeblich ging es der Strafverteidigung daher um die Klärung der Frage, ob und mit welchen Folgen eine Unterbrechung im Sinne des § 78c StGB eingetreten ist.

Der Senat in Karlsruhe entschied, dass es keinen Unterschied machen darf, ob von Anfang an gegen Unbekannt ermittelt wurde oder ob das Verfahren gegen Unbekannt erst später weitergeführt wurde.

Somit trat bei der ersten Ermittlung zwar kurzfristig eine Unterbrechung der Verjährung nach § 78c Abs. 1 Nr. 1 StGB ein, die Verjährungsfrist lief jedoch weiter, als das Verfahren gegen den Beschuldigten eingestellt wurde. Ab diesem Zeitpunkt musste der Angeklagte nicht mehr damit rechnen, dass gegen ihn erneut ermittelt wird. Daher musste er freigesprochen werden.

Wie kann ein Rechtsanwalt bei Fragen zur Verjährung helfen?

Der Fall veranschaulicht, dass der Ausgang eines Strafprozesses häufig von einer korrekten Interpretation der Unterbrechungsnormen abhängt. Die Überprüfung der Verjährung durch einen Strafverteidiger kann sich für Beschuldigte in einem Strafverfahren lohnen und auch für Betroffene, die mit einem solchen Verfahren rechnen. Aufgrund der anwaltlichen Schweigepflicht besteht durch eine Rechtsberatung durch einen Rechtsanwalt und Strafverteidiger keine Gefahr, dass dadurch erst ein Strafverfahren in Gang gesetzt wird.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 29. Januar 2013, Az.: 2 StR 510/12

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