OLG Celle: Zum Vollzug der Untersuchungshaft wegen „derselben Tat“

Aufgrund des Haftbefehls des Amtsgerichts Stade vom 22.08.2011 befindet sich der Angeklagte seit dem 23.08.2011 ohne Unterbrechung in Untersuchungshaft.
Die Staatsanwaltschaft Stade erhob am 21.12.2011 (unter anderem) gegen ihn Anklage beim Landgericht Stade.

Am 12.01.2012 erließ das Landgericht Stade daraufhin einen neuen Haftbefehl gegen den Angeklagten, wobei die bisher in dem Haftbefehl des Amtsgerichts Stade nicht berücksichtigten, aber in der Anklageschrift enthaltenen Taten mit aufgenommen wurden.

Das OLG hatte sich insbesondere mit der Frage zu befassen, ob über die Haftfortdauer des Angeklagten bereits entscheiden werden muss, weil die Frist von sechs Monaten nach § 121 Abs. 1 StPO abgelaufen ist oder der Ablauf kurz bevorsteht. Dazu das OLG:

„Das Oberlandesgericht ist gemäß § 121 Abs. 1 StPO nur dann zur Entscheidung berufen, wenn Untersuchungshaft „wegen derselben Tat“ über sechs Monate hinaus vollzogen werden soll. Der Begriff „derselben Tat“ wird in Rechtsprechung und Literatur unterschiedlich verstanden. Die inzwischen wohl überwiegende Auffassung vertritt den sogenannten „erweiterten Tatbegriff“. Danach fallen unter den Begriff „derselben Tat“ alle Taten des Beschuldigten von dem Zeitpunkt an, in dem sie – im Sinne eines dringenden Tatverdachts – bekannt geworden sind und in den bestehenden Haftbefehl hätten aufgenommen werden können, und zwar unabhängig davon, ob sie Gegenstand desselben Verfahrens oder getrennter Verfahren sind (so OLG Koblenz, NStZ-RR 2001, 152 Rdnr. 9; OLG Stuttgart, StV 2008, 85 Rdnr. 6; Karlsruher Kommentar StPO Schultheis, 6. Aufl., § 121 Rdnr. 10 m. w. N.). Dieser Auffassung hat sich auch der Senat bereits angeschlossen (Beschluss vom 22.11.2010, 32 HEs 6/10). Er hält an dieser Auslegung des Tatbegriffs aus § 121 Abs. 1 StPO fest.“

Im vorliegenden Fall hatte das Landgericht Stade in den Haftbefehl vom 12.01.2012 eine neue Tat aufgenommen. Wegen einer aufwendigen molekulargenetischen Untersuchung im Rahmen der Ermittlungen lag erst durch das fertige Gutachten am 24.10.2011 ein dringenden Tatverdacht gegen den Angeklagten vor. Damit begann nach Auffassung des OLG auch erst zu diesem Zeitpunkt die Sechsmonatsfrist des § 121 Abs. 1 StPO zu laufen, welche damit erst am 24.04.2012 endet. Damit stand eine Haftprüfung zum Zeitpunkt des Beschlusses noch nicht an.
Das OLG stellt in seiner Entscheidung klar, dass bei Bekanntwerden einer weiteren Tat auch die Frist des § 121 Abs. 1 StPO neu beginnt. Allerdings schränkt das Gericht diesen Grundsatz dahingehend ein, dass dies nur gelte, sofern die neue Tat auch alleine den Erlass eines Haftbefehls rechtfertigen würde.
Daher hat des OLG bestimmt, dass zum gegebenen Zeitpunkt eine Haftprüfung durch das zuständige Gericht erfolgt.

OLG Celle, Beschluss vom 09.02.2012, Az.: 32 HEs 1/12

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