Mit Urteil des Amtsgerichts Nürnberg wurde der angeklagte Strafverteidiger wegen Anstiftung zur falschen Verdächtigung zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 200,- € verurteilt.
Hiergegen wandte sich die Staatsanwaltschaft Nürnberg-Fürth sowie der Angeklagte mit der Berufung:
Nach den Feststellungen des Landgerichts forderte der Angeklagte seinen Mandanten auf, einen Anderen der Tat zu beschuldigen und falsche Angaben zu machen. Dabei soll es dem Verteidiger darauf angekommen sein, die Stellung des Mandanten im Prozess zu verbessern und hierdurch für diesen eine mildere Strafe zu erreichen.
Das Landgericht Nürnberg-Fürth änderte das Urteil des Amtsgerichts dahingehend ab, dass der Angeklagte der versuchten Strafvereitelung schuldig ist und deswegen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt wird, deren Vollstreckung nicht zur Bewährung ausgesetzt wird. Daneben verhängte das Landgericht gegen den angeklagten Strafverteidiger ein Berufsverbot für die Dauer von drei Jahren.
Gegen das Urteil des Landgerichts richtet sich die Revision des Strafverteidigers.
Nach den Feststellungen des OLG hat sich der hier angeklagte Verteidiger der täterschaftlichen versuchten Strafvereitelung schuldig gemacht. Er hat berufsrechtswidrig mit Täterwillen und Tatherrschaft gehandelt, da er seinen Mandanten zu falschen Aussagen bestimmte:
Aus berufsrechtswidrigem Verhalten allein lässt sich noch nicht die täterschaftliche Strafbarkeit nach § 258 StGB herleiten. Der Verstoß gegen die Standespflicht indiziert nicht zwingend die Strafbarkeit nach § 258 StGB, weil andernfalls die Abgrenzung hier strafloser Teilnahmeformen zur Täterschaft aufgehoben würde (so wohl BGH StV 1999, 153 m. Anm. Lüderssen StV 1999, 537 ff.).
Die Stellung des Verteidigers im Strafprozess und das damit verbundene Spannungsverhältnis zwischen Organstellung und Beistandsfunktion machen eine besondere Abgrenzung zwischen erlaubtem und unerlaubtem Verhalten insbesondere in Bezug auf den Straftatbestand des § 258 StGB erforderlich.
Das OLG stellt somit klar, dass alleine das berufsrechtswidrige Verhalten des Strafverteidigers noch nicht die Strafbarkeit wegen Strafvereitelung begründen kann. Im vorliegenden Fall hatte der Verteidiger allerdings die Tatherrschaft inne, was zu einer Strafbarkeit führt.
Allerdings kritisiert das OLG den Rechtsfolgenausspruch, da das Landgericht strafbarkeitsbegründende Merkmale strafschärfend gewertet hat:
(…) Damit wurden beide Umstände (Bestimmen zur falschen Angabe und Terminsvereinbarung), die zusammen die Strafbarkeit des Angeklagten als (Mit-)Täter erst begründeten, dies auch nach Auffassung des Landgerichts taten, jeweils für sich nochmals strafschärfend berücksichtigt. Dadurch ist § 46 Abs. 3 StGB verletzt.
Nach Auffassung des OLG hat das Landgericht hier die Merkmale, welche überhaupt erst zu einer Strafbarkeit führen, noch einmal im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt. Hierin liegt ein Verstoß gegen das Doppelverwertungsverbot aus § 46 Abs. 3 StGB. Daher wurde das Urteil des Landgerichts im Rechtsfolgenausspruch aufgehoben und an eine andere Strafkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth zurückverwiesen.
OLG Nürnberg, Beschluss vom 12.03.2012, Az.: 1 St OLG Ss 274/11