BGH: Zur Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts

Das Landgericht Münster hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßiger Hehlerei unter Einbeziehung der Strafen aus einem andern Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Ein Jahr und sechs Monate der verhängten Strafe gelten als vollstreckt. Im Übrigens hat das Landgericht ihn freigesprochen bzw. das Verfahren wegen Unanwendbarkeit des deutschen Strafrechts eingestellt.
Nach den Feststellungen des Gerichts hatte der Angeklagte 2004 in Belgien einen Wagen übernommen. Dieser stand noch unter dem Eigentumsvorbehalt einer Bank. Der Angeklagte wusste, dass der Vorbehaltskäufer die Raten nicht mehr zahlen wollten.

Des Weiteren übernahm der Angeklagte in Belgien oder den Niederlanden weitere Kraftfahrzeuge, bei denen er wusste oder er davon ausging, dass diese auf betrügerische Art und Weise erworben oder unterschlagen worden waren.
Das Landgericht hat angenommen, dass die Hehlereihandlungen durch Ankauf nicht in Deutschland, sondern in Belgien oder den Niederlanden begangen worden sind und hat das Verfahren wegen fehlender Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts gemäß § 260 Abs. 3 StPO eingestellt.

Dazu der BGH:

„Der Verfahrensmangel nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB ist behebbar (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Juni 1993 – 1 StR 271/93, BGHR StGB § 7 Abs. 2 Nr. 2 Auslieferung 1; Urteil vom 7. Februar 1995 – 1 StR 681/94, BGHR aaO Verfahrenshindernis 1). Angesichts der auf unzureichender Beweisgrundlage beruhenden Feststellungen sieht der Senat keinen Anlass, von sich aus die Anwendbarkeit des deutschen Strafrechts zu klären. Der Tatrichter ist verpflichtet, die Verfahrensvoraussetzungen zu prüfen und grundsätzlich so darzulegen, dass sie vom Revisionsgericht nachgeprüft werden können. Soweit zu dieser Überprüfung eine dem Tatrichter obliegende Feststellung von Tatsachen erforderlich ist, hat er diese rechtsfehlerfrei zu treffen und (gegebenenfalls) zu würdigen (vgl. BGH, Urteil vom 19. Oktober 2010 – 1 StR 266/10 Rn. 8, BGHSt 56, 6, 8).
Die Einstellung des Verfahrens hat keinen Bestand, weil das Verfahrenshindernis nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB behebbar ist. Der Senat ist auch in diesen Fällen nicht gehalten, die Frage einer Auslieferung des Angeklagten an Italien, Belgien oder die Niederlande zu klären, weil die Beweiswürdigung die Feststellungen des Landgerichts zu den Tatorten und zum Teil zu den Taten nicht trägt.“

Nach Ansicht des BGH liegt hier eine lückenhafte Beweiswürdigung durch das Landgericht vor. Daher könne nicht ausgeschlossen werden, dass deutsches Strafrecht für die Fälle doch anwendbar sei. Zudem ist die Einstellung wegen der Behebbarkeit des Verfahrenshindernisses nach § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB rechtsfehlerhaft.

BGH, Urteil vom 08.03.2012, Az.: 4 StR 629/11

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