Strafrecht Blog

  • Das Bundesverfassungsgericht setzt sich nun mit der Frage der Sicherheitsverwahrung auseinander. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, dass die nachträgliche Sicherungsverwahrung nicht zulässig sei, haben vier Strafgefangene Verfassungsbeschwerde eingelegt. Diese Verfassungsbeschwerden verhandelt das Bundesverfassungsgericht jetzt.

    Insbesondere geht es um die Frage der Altfälle, die vor 1998 verurteilt wurden, da zu dieser Zeit die Sicherungsverwahrung auf zehn Jahre begrenzt war. Diese Grenze wurde jedoch aufgehoben und unbeschränkt verlängert.

    Es wird ein Grundsatzurteil des Bundesverfassungsgerichts zur Sicherungsverwahrung erwartet.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 08.02.2011, S. 4 )


  • Der Anwalt von Jörg Kachelmann Johann Schwenn beantragte nun im Rahmen des Kachelmann-Prozesses die Frauenrechtlerin Alice Schwarzer als Zeugin zu vernehmen. Das bedeutet im Umkehrschluss auch, dass Schwarzer bis nach der Vernehmung den Prozess wegen Vergewaltigung im Sinne des  Sexualstrafrechts nicht mehr beobachten und für die Bild-Zeitung berichten darf.

    Damit möchte Schwenn Schwarzen zu ihren Kontakten mit Günter Seidler, dem Therapeuten von dem mutmaßlichen Opfer, befragen. Zuvor hatte Schwenn Schwarzer einen „öffentlichen Feldzug“ gegen Kachelmann vorgeworfen.
    Vorher im Prozess wurde Seidler selbst gehört. Schon in den Wochen zuvor war er befragt worden. Dies jedoch unter Ausschluss der Öffentlichkeit, da Therapieinhalte zum Schutz der Persönlichkeitsrechte des Patienten gehören. Schwenn war jedoch der Ansicht, dass zumindest ein Teil der Fragen öffentlich verhandelt werden sollten. Daher hatte er Katalog von zwölf Fragen zusammengestellt.

    Er wollte insbesondere geklärt wissen, ob der Vorsitzende Richter des Oberlandesgerichts Karlsruhe, der am 29. Juli den Haftbefehl gegen Kachelmann aufgehoben hatte, anschließend tatsächlich Sorge um das mutmaßliche Opfer und ihren Therapeuten geäußert habe. Notizen von Seidler zufolge soll der Anwalt des mutmaßlichen Opfers Seidler über einen entsprechenden Anruf des Richters informiert haben.

    Schwenn wollte überdies wissen, ob Seidler persönlich ein Treffen von mehreren Ex-Freundinnen Kachelmanns angeregt hat, um damit eine psychologische Begutachtung von Kachelmann zu erreichen. Schwenn appellierte daher an das Gericht: „Die Öffentlichkeit soll erfahren, womit man es hier zu tun hat.“
    Das Gericht kam dem Antrag von Schwenn jedoch nicht nach, so dass der Fragenkatalog nicht gestellt werden konnte. Darauf folgten Buhrufe aus dem Zuschauerraum. Vier Fragen, durften schließlich doch gestellt werden, da ein Ausschluss der Öffentlichkeit nur schwerlich zu rechtfertigen gewesen wäre. Also fragte Schwenn, ob Seidlers Anwalt eine Empfehlung von Schwarzer gewesen sei. Seidler verneinte dies und erklärte keinen Kontakt mit Schwarzer gehabt zu haben.

    Scheinbar war dies der Ausgangspunkt für den Antrag von Schwenn Schwarzer als Zeugin zu hören.
    ( Quelle: spiegel-online vom 03.02.2011 )


  • Der sog. Kiosk-Mord-Prozess vor dem Landgericht Hamburg geht weiter. Der mutmaßliche Täter muss sich verantworten am 17.09.2010 einen Kioskbesitzer zunächst mit 12 Hammerschlägen niedergeschlagen und ihn später mit einer Plastiktüte erstickt zu haben. Die Staatsanwaltschaft sieht das Mordmerkmal der Habgier.
    Der Angeklagte will keine eigenen Angaben zum Tathergang machen, seine Verteidigerin liest jedoch eine Erklärung vor. In dieser gesteht der Angeklagte die Tat.

    Bei dem Angeklagten handelt es sich um einen Drogensüchtigen. Zwar konnte er über das Methadon-Programm für einige Zeit von seiner Sucht loskommen und ein bürgerliches Leben führen, jedoch verfiel er 2010 wieder der Sucht. Um diese Sucht zu finanzieren habe er beschlossen den Kiosk zu überfallen. Eigentlich sei der Plan gewesen dem Kioskbesitzer einen Faustschlag zu verpassen und ihn zu fesseln.

    Der Angeklagte bereue seine Tat. Lieber wäre er tot, wenn das Opfer dafür leben könne. Er habe ihn nicht umbringen wollen. Er habe doch Luftlöcher in die Plastiktüte geritzt. Er könne nicht sagen, wieso er so „abgedreht“ sei.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 02.02.2011, S. 10 )


  • Im Prozess vor dem Landgericht Stuttgart wegen des Amoklaufs von Winnenden wurden nun die Plädoyers vorgetragen. Der Vater des Amokläufers ist wegen fahrlässiger Tötung in 15 Fällen und wegen fahrlässiger Körperverletzung in 13 Fällen angeklagt.
    Die Verteidigung plädierte auf Freispruch. Die Staatsanwaltschaft forderte in ihrem Plädoyer eine Bewährungsstrafe von zwei Jahren. Dies begründete die Staatsanwaltschaft damit, dass der Angeklagte die Waffen und die Munition nicht vorschriftsmäßig verwahrt und so den Amoklauf seines Sohnes ermöglicht habe.

    Die Verteidigung erklärte dazu, dass er zwar die Tatwaffe nicht ordnungsgemäß verwahrt habe, dass die Tatabsicht des Sohnes jedoch subjektiv nicht zu erkennen gewesen sei. Und der Tatablauf außer aller Lebenserfahrung gelegen habe. Somit habe keine unbewusste Fahrlässigkeit vorgelegen. Zudem habe der Angeklagte von der Klinik in der sein Sohn behandelt wurde keine entsprechenden Hinweise bekommen. Es handele sich daher um eine Form des erweiterten Suizides.

    Der Angeklagte selbst erklärte, dass es sich für seinen Sohn und für die Fehler die er gemacht habe verantwortlich fühle. Es tue ihm leid, dass die Angehörigen ihre Kinder und Männer verloren hätten und wollte ihnen sein Mitgefühl aussprechen.
    ( Quelle: FAZ vom 02.02.2011 Nr. 27, S. 7 )


  • Im Kachelmann-Prozess hat nun der Rechtsmediziner Mattern ausgesagt. Er hatte das mutmaßliche Opfer des Sexualstrafrecht nach der angeblichen Vergewaltigung untersucht. Er begann sein Gutachten mit den Worten: „Ich kann weder nachweisen, dass der Angeklagte dem mutmaßlichen Opfer die Verletzungen beigebracht hat, noch kann ich mit wissenschaftlichen Methoden nachweisen, dass sie sich die Verletzungen selbst beigebracht hat.“

    Elf Stunden nach der angeblichen Tat wurde das mutmaßliche Opfer von dem Rechtsmediziner untersucht. Danach folgten weitere Untersuchungen. Bei diesen Untersuchungen habe der Rechtsmediziner das mutmaßliche Opfer sich selbst gegen ihre Schenkel schlagen lassen und ihr das angebliche Tatmesser an den Hals gehalten. Daraufhin haben sie zu weinen und zittern begonnen. Er habe das Experiment dann beendet.

    Mattern legt dem Gericht zahlreiche Fotografien vor, die er in zeitlichen Abständen gemacht hatte.  Mattern erklärte ferner, dass das mutmaßliche Opfer, als es am 9. Februar 2010 zu ihm gebracht wurde, „sehr betroffen“ und dem Weinen nahe gewesen sei. Darauf fiel ihm der Verteidiger Kachelmanns Schwenn ins Wort, dass er als Sachverständiger für Rechtsmedizin dies nicht beurteilen könne, da er schließlich nicht Psychiater sei.

    Hinsichtlich des acht mal zehn Zentimeter großen Hämatoms an den Schenkel-Innenseiten des mutmaßlichen Opfers könne dies durch eine Faust verursacht worden sein. „Aber man muss dann schon gewaltig zuschlagen!“ Die Sache sei hochkomplex und „nicht einer Ursache zwingend zuzuordnen“. Mattern gab an, dass er für sein Gerichtsgutachten Selbstversuche mit seiner Ehefrau gemacht habe. Er hätte seine Knie mit Farbe bemalt und diese wiederholt gegen die geschlossenen Oberschenkel seiner Frau gestoßen, um sie auseinanderzudrücken. Die dabei entstandenen Farbabdrücke seien ähnlich ausgedehnt wie die des mutmaßlichen Opfers. Jedoch könne darin kein Beweis gesehen werden. Auch die Rötung am Hals des mutmaßlichen Opfers, sei keine typische Kratzverletzung. Sie könne jedoch eine atypische Kratzverletzung sein. „Von der Traumatomechanik her kann man mit diesem Messer die Befunde am Hals erzeugen. Ich habe kein wirkliches Argument gegen das Messer. Aber ich habe auch keines gegen Selbstbeibringung.“, so Mattern.

    Mattern kommt schließlich zum Schluss, dass alle Varianten möglich seien, aber nichts zwingend beweisbar. Viele Umstände seien maßgebend. Vieles sei eine Sache der Interpretation und er könne sich nicht festlegen.
    Die Anhörung wird weiter fortgesetzt, da weder die von der Verteidigung geladenen Rechtsmediziner Mattern befragen konnten, noch die Verteidigung selbst.

    ( Quelle: spiegel-online vom 01.02.2011 )


  • Nachdem die Leiche des seit dem 03.09.2010 vermissten Mirco aus Grefrath gefunden worden ist, ist nun ein Tatverdächtiger verhaftet worden. Bei dem mutmaßlichen Täter handelt es sich um einen 45-jährigen Familienvater aus Schwalmtal, nicht weit von Grefrath.

    Zeugen hatten in der Nacht, als Mirco entführt wurde, einen dunkelblauen Passat-Kombi gesehen. Der mutmaßliche Täter fährt einen solchen Passat. Dabei handelt es sich um einen Firmenwagen, jedoch soll der mutmaßliche Täter versucht haben, den Wagen zu verkaufen und mit einer Farbfolie neu zu bekleben.

    Bisher nimmt weder die Polizei noch die Staatsanwaltschaft dazu Stellung, dass der mutmaßliche Täter ein Geständnis abgelegt haben soll. Zudem ist nicht bekannt, ob er bereits strafrechtlich in Erscheinung getreten ist.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 28.01.2011, S. 30 )


  • 1. Strafsenat des Oberlandesgerichts Koblenz, Az.: 1 Ss 185/09

    Gegen den Angeklagten waren bei AG Neuwied mehrere Verfahren anhängig. Diese Verfahren wurden von dem zuständigen Richter wie folgt behandelt:

    • Auf BI. 52 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen XXX volles Rubrum wie Bl. 34“ eine nicht näher bezeichnete Anklage der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Strafrichter zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde.
    • Mit Beschluss legte der Strafrichter die Verfahren dem Schöffengericht zur Übernahme vor. Die Übernahme erfolgte mit Beschluss zugleich wurden alle Verfahren miteinander verbunden
    • Auf BI. 93 der Akte eines Verfahrens befindet sich ein teilweise ausgefülltes und vom Richter unterzeichnetes, nicht mit einem Aktenzeichen versehenes Formular, wonach „in der Strafsachen gegen XXXX volles Rubrum wie Bl. 34″ nicht näher bezeichnete Anklagen der Staatsanwaltschaft Koblenz zur Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht zugelassen und das Hauptverfahren eröffnet wurde. Weiter ist handschriftlich eingetragen: „Hierbei wird das Verf. XXX vom hiesigen Schöffengericht übernommen und zwecks gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung mit dem Verfahren XXX, welches führt, verbunden.“
    • Zu Beginn der Hauptverhandlung vor dem Schöffengericht bei dem Amtsgericht Neuwied verkündete der Vorsitzende folgenden, von ihm unterzeichneten und als Anlage zum Protokoll genommenen Beschluss: „Sowohl die Ankl. v. 26.3.07 als auch die v. 20.6. werden zugelassen und das Verfahren vor dem Schöffengericht NR eröffnet.“
    • Daraufhin wurde der Angeklagten wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 44 Fällen, Nötigung, versuchter Nötigung, Beleidigung in mehreren Fällen vorsätzlicher Körperverletzung und Widerstands gegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Dagegen legte der Angeklagte Berufung ein. Daraufhin hat ihn Strafkammer wegen vorsätzlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis im 44 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat ist der Ansicht, dass die Revision Erfolg habe. Das Verfahren sei einzustellen, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis in 43 Fällen und wegen vorsätzlicher Körperverletzung verurteilt worden sei, weil es insoweit an einem Eröffnungsbeschluss fehle.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zu den wesentlichen Förmlichkeiten eines Eröffnungsbeschlusses gehören seine schriftliche Abfassung und die Unterzeichnung durch den zuständigen Richter (siehe dazu OLG Zweibrücken v. 02.05.2008 – 1 Ws 142/08, Senatsbeschl. v. 04.03.2009 – 1 Ss 13/09). Eine Verwendung von Vordrucken, ist zwar grundsätzlich zulässig, auch wenn sie den Eröffnungsbeschluss mit einer Terminsbestimmung und einer Ladungsverfügung kombinieren. Die Vordrucke müssen jedoch vollständig ausgefüllt und eindeutig abgefasst werden.“

    Der Strafsenat hob das Urteil des LG Koblenz vom auf, soweit der Angeklagte wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen. Im Übrigen hat der Strafsenat das Verfahren unter Aufhebung des Urteils des AG Neuwied eingestellt.


  • 1. Strafsenat des OLG Oldenburg, Az.: 1 Ss 51/10

    Der Angeklagte wurde vom AG Leer wegen Betruges zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt, welche zur Bewährung ausgesetzt wurde. Die Staatsanwaltschaft legte dagegen Berufung ein. Das LG Aurich setzte daraufhin die Freiheitsstrafe auf sechs Monate ohne Bewährung fest. Hiergegen wendete sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat ist der Auffassung, dass die Strafzumessung des LG Aurich durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. Es stehe zu befürchten, dass das LG Aurich die Freiheitsentziehung durch eine Haftstrafe bagatellisiere.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Das LG hat bei der Prüfung einer Strafaussetzung u. a. ausgeführt, die freiheitsentziehende Strafverbüßung werde den Angeklagten in seinen – vagen – Lebensplanungen auch „nicht groß beeinträchtigen“, weil er keine eigenen Einrichtungsgegenstände habe, sondern in einer Wohngemeinschaft lebe und seine Arbeitssituation zur Zeit schlecht sei.

    Die wohnlichen und beruflichen Verluste des Angeklagten hielten sich nach Ansicht des LG in Grenzen. Familiär sei er nicht so gebunden, dass dort Probleme für die künftige Lebenssituation entstehen würden.
    Diese Urteilsformulierung, verkennt allerdings das in einer Freiheitsstrafe liegende Übel in grundlegender und unvertretbarer Weise. Es ist nicht vertretbar, den völligen Verlust der persönlichen Freiheit und die massiven Lebenseinschränkungen, die mit einem Strafvollzug verbunden sind, in Hinblick auf Wohn, Eigentums und Lebensverhältnisse eines Angeklagten als „nicht große“ Beeinträchtigung zu bewerten und so zu bagatellisieren.“

    Der Strafsenat hob daher das Urteil auf und verwies die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an das LG Aurich zurück.


  • Gegen den Beschwerdeführer erging ein Bußgeldbescheid wegen fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit außerorts um 39 km/h in Höhe von 150,00 Euro sowie ein einmonatiges Fahrverbot. Dagegen legte der Beschwerdeführer Einspruch ein. Der Verteidiger des Beschwerdeführers bat um Verlegung des Hauptverhandlungstermins, da er sich zu diesem Zeitpunkt im Urlaub befinden würde. Das AG Bielefeld lehnte die Terminverlegung im Hinblick auf die angespannte Lage des Dezernats ab.

    Der Hauptverhandlungstermin fand statt, doch weder der Beschwerdeführer noch der Verteidiger nahmen teil. Das AG Bielefeld verwarf daher den Einspruch gegen den Bußgeldbescheid nach § 74 Abs. 2 OWiG. Hiergegen wendet sich der Beschwerdeführer mit einer Rechtsbeschwerde.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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