Gegen den Beschuldigten ist vom AG Frankfurt/Main ein Haftbefehl gestützt auf Verdunkelungsgefahr erlassen worden. Er wird in mehreren Fällen der Straftat der Hehlerei dringend verdächtigt. Im Raum standen in diesem Fall 33 entwendete Tauchermasken. So sprachen nach Aktenlage dringende Gründe dafür, dass der Beschuldigte einige Teile der Ware besitzt – über den Aufenthaltsort des restlichen Teils der Masken ist nichts Weiteres bekannt.
Aufgrund des davon ausgehenden dringenden Tatverdachts gemäß §112 StPO erließ das AG einen Haftbefehl gegen den Beschuldigten, weil dieser den Verbleib der restlichen Beute nicht preisgab und möglicherweise einen Teil bereits verkauft hatte.
Die hiergegen eingelegte Haftbeschwerde des Beschuldigten ist nach Ansicht des OLG Frankfurt begründet. Der Haftgrund der Verdunklungsgefahr nach §112 StPO Abs. 2 Nr. 3a StPO bestand nach Auffassung des Gerichts zu keinem Zeitpunkt.