Strafrecht Blog

  • Die Verteidigung des Oberbürgermeisters von Duisburg Sauerland sowie des Veranstalters Loveparade Schaller waren erfolgreich: Die Staatsanwaltschaft Duisburg hat die Ermittlungen gegen Oberbürgermeister Sauerland und den Veranstalter Schaller wegen der Tragödie bei der Loveparade 2010, bei der 21 Menschen starben und ca. 500 verletzt wurden, mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

    Gegen 16 weitere Personen werde jedoch nach wie vor wegen fahrlässiger Tötung und Körperverletzung weiterermittelt. Hierbei handelt es sich nach Angaben der Staatsanwaltschaft um Personen aus dem Verantwortungsbereich der Stadt Duisburg, des Veranstalters und der Polizei.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 19.01.2011, S. 30)


  • Das Landgericht Darmstadt hat einen Mann zu achteinhalb Jahren Haft mit anschließender Sicherungsverwahrung wegen Kindesmissbrauchs verurteilt. Es soll sich um mehr als 20 Taten gehandelt haben. Die Staatsanwaltschaft hatte zehn Jahre Freiheitsstrafe mit Sicherungsverwahrung gefordert.

    Bei dem Verfahren handelt es sich um eines der größten in der Geschichte der Bundesrepublik. Insgesamt neun Angeklagte gab es. Hiervon sind sieben bereits verurteilt. Es wurden 100.000 Pornodateien sichergestellt.
    Die Bande hatte nach Ansicht des Gerichts im Internet massenweise Kinderpornos getauscht. Der Angeklagte hatte zwar auch zugegeben, kinderpornografische Schriften besessen zu haben, dieser Vorwurf wurde jedoch im Hinblick auf den schwerwiegenderen Vorwurf des Kindesmissbrauchs eingestellt.
    (Quelle: spiegel-online vom 19.01.2011)


  • Ein 23-jähriger Mann muss sich vor dem Amtsgericht Hamburg-Barmbek verantworten, da er den Zivildienst nicht antreten wollte und einen Beamten des Bundesamts für Zivildienst beschimpft haben soll. Die Anklage der Staatsanwaltschaft Hamburg wirft ihm nun das Delikt der Dienstflucht vor. Hierbei gibt § 53 Zivildienstgesetz zwingend eine Freiheitsstrafe als Sanktion vor.
    Der Angeklagte räumte bei der Verhandlung zwar die Dienstflucht ein, leugnete jedoch die Beleidigung. Als Grund für seine Dienstflucht gibt er an, dass er nichts mit dem Militär zu tun haben wolle. Auch auf die Erklärung der Richterin, dass Wehr- und Zivildienst grundverschieden seien, entgegnete der Angeklagte, dass „das doch fast das Gleiche“ sei.
    Die Richterin verurteilte den Mann schließlich zu sechs Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 19.01.2011, S. 10)

     

  • 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs, Az.: 1 StR 220/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten S. der Beihilfe zur Untreue mit Betrug in vier hierzu tateinheitlichen Fällen, schuldig gesprochen und ihn deswegen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen legte der Angeklagte S. Revision ein.
    Den nicht revidierenden Mitangeklagten Fe. hat das Landgericht wegen Untreue, zu einer zur Bewährung ausgesetzten Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zu einer Gesamtgeldstrafe von 360 Tagessätzen verurteilt.

    Das LG hat die Zahlungen der Siemens AG an den Angeklagten S. zur Verwendung für die Tätigkeit der AUB seitens des Mitangeklagten Fe. als Untreue und als Beihilfe hierzu durch den Angeklagten S. angesehen. Durch die Zahlungen habe der Mitangeklagte Fe. gegen die Vorschrift des § 119 BetrVG verstoßen und dadurch die ihm gegenüber der Siemens AG obliegende Vermögensbetreuungspflicht verletzt. Der Siemens AG sei hierdurch ein Vermögensnachteil in Höhe der gezahlten 30,3 Millionen Euro entstanden, weil den Zahlungen kein unmittelbarer wirtschaftlicher Vorteil der Siemens AG gegenüber gestanden habe.

    Der 1. Strafsenat beschränkt die Strafverfolgung auf den Straftatbestand des Betrugs. Für den Vorwurf der Untreu reichten die Feststellungen des Landgerichts nicht aus.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Selbst wenn noch weitere Feststellungen sollten getroffen werden können, erscheint es fraglich, ob diese einen Schuldspruch wegen Beihilfe zur Untreue rechfertigen könnten. Die Verfahrensbeschränkung ist daher aus ökonomischen Gründen angebracht.

    Der Senat hat nämlich Bedenken, ob der Mitangeklagte Fe. dem Vermögen der Siemens AG einen Vermögensnachteil zugefügt hat, indem er die verfahrensgegenständlichen Zahlungen in der konkreten An und Weise veranlasste. Entsprechendes gilt für die Verurteilung des Angeklagten S. wegen Beihilfe zur Untreue.
    Es erscheint fraglich, ob der Mitangeklagte Fe. dadurch pflichtwidrig i.S.v. § 266 SIGB gehandelt hat, dass er unter Verstoß gegen § 119 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG die AUB finanziell förderte. [..]

    Im Hinblick auf die tatbestandliche Weite des § 266 Abs. 1 StGB kann daher nicht in jedem Verstoß gegen die Rechtsordnung auch eine i.S.v. § 266 Abs. 1 StGB strafrechtlich relevante Pflichtverletzung erblickt werden.
    Bei einer Aktiengesellschaft bestimmen sich Umfang und Grenzen der Vermögensbetreuungspflichten der Organe grundsätzlich nach Maßgabe der §§ 76, 93, 1l6 AktG (vgl. BGH, Urteil. v. 21.12.2005 – 3 StR 470/04; BGHST 50, 331, 335 f. für den Aufsichtsrat [= StV 2006, 301]; BGH, Urteil v. 17.09.2009 -5 StR 521/08, BGHSt 54, 148 Rn. 36 für den Vorstand [= StV 2010,77]).
    [..]
    Die den Organen einer Aktiengesellschaft angehörenden Personen haben deshalb – auch gegenüber der Aktiengesellschaft selbst – die rechtlichen Pflichten und Vorgaben der Rechtsordnung einzuhalten (vgl. BGH, Urteil v. 15.11.1993 – II ZR 23/92, BGHZ 124, 111, 127; Spindler in Münch- Komm-AktG., 3. Aufl., S. 93 Rn. 63 ff). Die somit für die Organe einer Aktiengesellschaft bestehende Legalitätspflicht bedingt dass kein aktienrechtlich geschützter Handlungsspielraum für profitable Pflichtverletzungen besteht (vgl. Fleischer, ZIP 2005, 141, 145).
    Liegt der Verstoß gegen die §§ 93, 116 AktG allein darin, dass eine nicht vermögensschützende Norm außerhalb des Aktiengesetzes verletzt wird, führt dies nicht dazu, dass die Verletzung einer vermögensschützenden Norm im Sinne einer Pflichtverletzung gem. § 266 Abs. 1 StGB vorläge, nur weil die primär verletzte Pflicht durch die §§ 93, 116 AktG zu einer aktienrechtlichen Pflicht der Organe der Aktiengesellschaft wird. Denn auch die §§ 93, 116 AktG sind Vorschriften von erheblicher Unbestimmtheit und generalklauselartigem Charakter (BVerfG, Beschluss v. 23.06.2010 – 2 BvR 2559/08 u.a., Rn. 97). [..]

    Eine allein auf die Verletzung dieser Vorschriften abstellende Auslegung des Pflichtwidrigkeitsmerkmals des § 266 Abs. 1 StGB wäre daher nicht geeignet, die verfassungsrechtlich gebotene Beschränkung der Anwendung des Untreuetatbestands auf evidente Fälle pflichtwidrigen Handelns zu beschränken und damit den Charakter des Untreuetatbestands als eines Vermögensdelikts zu bewahren. [..]“

    Der 1. Strafsenat beschränkte die Strafverfolgung hinsichtlich des Angeklagten S. auf den Straftatbestand des Betrugs und fasste den Schuldspruch neu. Hinsichtlich des Untreuevorwurfs wurde das Urteil aufgehoben.


  • Nachdem wir Ihnen vor wenigen Wochen bereits einige neue Delikte mit dazugehörigen Seiten vorgestellt haben, möchten wir Sie über eine weitere neue Unterseite auf unser Kanzlei-Homepage informieren. Ab heute finden Sie auch eine Beschreibung des Missbrauchs von Scheck und Kreditkarten nach § 266b StGB. Das noch recht neue Straftatbestand soll die Strafbarkeitslücke zwischen dem Betrug gem. §263 StGB und der Untreue gem. § 266 StGB schließen und ist besonders bei den so genannten 3-Personen-Verhältnissen einschlägig, wenn der Täter die Scheck- oder Kreditkarte des Karteninhabers missbraucht und dadurch ein Vermögensschaden herbeiführt.

  • Der Kachelmann-Prozess geht nach der Weihnachtspause weiter. Es wurden Videoaufnahmen der Vernehmung der Ex-Freundin von Kachelmann gesehen, unter Ausschluss der Öffentlichkeit.
    Es steht zudem noch eine Entscheidung des Landgerichts hinsichtlich eines Antrags des Verteidigers Kachelmanns Rechtsanwalt Johann Schwenn aus. Er hatte einen Befangenheitsantrag gegen die psychologische Sachverständige Luise Greuel gestellt, welche die Glaubhaftigkeit des mutmaßlichen Opfers beurteilen sollte. In ihrem Gutachten kam sie dem Ergebnis, dass sich ein „etwaiger Erlebnisgehalt“ nicht bestätigen lasse. (spiegel-online vom 19.01.2011 u.A.)

    Den Befangenheitsantrag hat der Strafverteidiger darauf gestützt, dass die Sachverständige Prof. Dr. Greuel ihre Kompetenz dadurch überschritten habe, dass Sie sich zu der Psyche Kachelmanns geäußert habe. Kachelmann wird vorgeworfen, seine Ex-Freundin vergewaltigt zu haben.


  • Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass Wahrsagern, Hellsehern und allen mit übernatürlichen Kräften Werbende für ihre Dienste eine Entlohnung verlangen können.
    Der Entscheidung lag der Fall zugrunde, dass eine Kartenlegerin von einem Kunden 6700 Euro verlangte. Dieser Betrag habe noch für ihre Dienste ausgestanden dem Kunden wieder eine Partnerin zu bescheren. Der Kunde hatte jedoch bereits 35.000 Euro an die Kartenlegerin gezahlt.

    Nach Ansicht der Richter komme es darauf an, ob die Kartenlegerin die Zwangslage des Kunden ausgenutzt habe und so gegen die guten Sitten verstoßen habe. In einem solchen Fall müsse der Kunde nicht zahlen. Ob der zugrundeliegende Fall gegen die guten Sitten verstößt soll nun das Landgericht Stuttgart klären.
    (Bundesgerichtshof, III ZR 87/10)


  • Vor dem Landgericht Dresden müssen sich drei Männer wegenAnlagebetrugs verantworten. Dabei geht es um das sog. „Global Scaling“, eine Technik, mit man angeblich Telefongespräche und Datenmengen mittels natürlich vorkommender Gravitationswellen übertragen kann. Diese Technik ist jedoch bis heute nicht nachgewiesen.
    Dennoch investierten im Jahre 2003 ca. 3000 Anleger in diese Technik. Ihnen wurden bis zu 18 Prozent Rendite in Aussicht gestellt.
    Die so zustande gekommenen 9 Millionen Euro wurden von einer Leipziger Anlageberatung in eine Gesellschaft nach Nordzypern umgeleitet. Diese Gesellschaft soll von den drei Angeklagten gegründet worden sein. Zunächst gab es auch einen vierten Angeklagten, dieser war der Inhaber der Leipziger Anlageberatung. Er nahm sich jedoch März 2010 das Leben.

    Zunächst soll noch eine Rendite an die Anleger ausgeschüttet worden sein, so dass die Anleger weitere Gelder anlegten. Diese Rendite sei jedoch laut der Anklageschrift Produkt eines Schneeballsystems und von weiteren Anlegern bezahlt worden.
    Die Staatsanwaltschaft Dresden wirft den Angeklagten vor einen Schaden von mehr als 5 Millionen Euro verursacht zu haben.
    (Quelle: FAZ vom 12.11.2010 Nr. 9, S. 7)


  • Am Amtsgericht Hamburg-Harburg ging der Prozess gegen einen 22-jährigen Mann zu Ende, der den Wagen von Uwe Seeler-Manager Treimetten gerammt hatte, während in selbigen Seeler und Treimetten saßen. Der Angeklagte musste polizeilich vorgeführt werden, da er nicht pünktlich zum Termin erschienen ist. Seiner Einlassung zufolge habe er die Nacht vorher gefeiert und daher verschlafen.
    Ihm wird durch die Staatsanwaltschaft vorgeworfen, den Wagen von Treimetten mit 220 km/h auf der A7 gerammt zu haben. Zum Unfallzeitpunkt soll er 1,5 Promille Alkoholgehalt im Blut gehabt haben und nicht im Besitz eines Fahrerlaubnis gewesen sein. Der Aufprall auf den Wagen von Treimetten war so stark, dass das Beifahrerfenster heraussprang und nahezu rechtwinklig in der Verankerung hing. Es grenzt an ein Wunder, dass Seeler davon nicht verletzt wurde. Treimetten erlitt durch den Unfall einen Rippenbruch und Verbrennungen am Unterarm. Seeler erlitt eine Platzwunde am Kopf, die sich später entzündete und eine Rückenverletzung, wegen der er operiert werden musste. Zudem ist er auf dem rechten Ohr seit dem Unfall taub.

    Der Angeklagte erklärte im Prozess, dass er sich mit Treimetten auf der A7 ein Rennen geliefert habe. Ferner sei er von Treimetten mehrfach bedrängt worden.  Dies konnte jedoch während der Beweisaufnahme widerlegt werden. Es wurden die Computerchips der Autos ausgewertet, welche die Geschwindigkeit beim Unfall aufgezeichnet hatten. Danach ist Treimetten 79 km/h gefahren, während der Angeklagte mit 220 km/h unterwegs war. Der Wagen von Treimetten wurde durch den Unfall sogar noch auf 90 km/h beschleunigt.

    Der Richter verurteilte den Angeklagten schließlich zu zehn Monaten Freiheitsstrafe, die zur Bewährung ausgesetzt wurde. Überdies darf er nicht vor Juli 2013 seinen Führerschein machen.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 15./16.01.2011, S. 11)


  • 1. Strafsenat des OLG Nürnberg, Az.: 1 Ws 462/10

    Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen dringenden Tatverdachts und dem Haftgrund der Fluchtgefahr erlassen. Der Beschuldigte wurde in U-Haft verbracht und nach sechs Monaten die Haftfortdauer angeordnet.
    Die 1. Strafkammer hatte die Durchführung der Hauptverhandlung erst für einen Termin fünf Monate nach Abschluss der Ermittlungen der Staatsanwaltschaft vorgesehen.

    Nach Ansicht des 1. Strafsenats des OLG Nürnberg sind die Voraussetzungen für die Anordnung der Fortdauer der U-Haft über sechs Monate hinaus, gem. § 121 Abs. 1 StPO, nicht gegeben. Das Verfahren habe nicht die in Haftsachen gebotene, auf den Freiheitsanspruch gem. Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG und Art. 5 Abs. 3 S. 2 MRK beruhende Beschleunigung erfahren.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist bei der (Anordnung und) Aufrechterhaltung der U-Haft das Spannungsverhältnis zwischen dem in Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG gewährleisteten Recht des Einzelnen auf persönliche Freiheit und den unabweisbaren Bedürfnissen einer wirksamen Strafverfolgung zu beachten. Dabei muss den vom Standpunkt der Strafverfolgung aus erforderlich und zweckmäßig erscheinenden Freiheitsbeschränkungen ständig der Freiheitsanspruch des noch nicht rechtskräftig Verurteilten als Korrektiv entgegengehalten werden, wobei dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Rahmen der gebotenen Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem staatlichen Strafverfolgungsanspruch eine maßgebliche Bedeutung zukommt. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verlangt insoweit, dass die Dauer der U-Haft nicht außer Verhältnis zur erwarteten Strafe steht und setzt ihr auch unabhängig von der Straferwartung Grenzen (vgl. BVerfG StV 2008, 421).
    Dem trägt die Vorschrift des § l21 Abs. 1 StPO dadurch Rechnung, dass der Vollzug der U-Haft vor dem Ergehen eines Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zulassen und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Die Bestimmung des § 121 Abs. 1 StPO lässt also nur in begrenztem Umfang eine Fortdauer der U-Haft über sechs Monate hinweg zu und ist eng auszulegen (vgl. BVerfGE 20, 45, 50: 36, 264, 271). Kommt es zu sachlich nicht gerechtfertigten und vermeidbaren erheblichen Verfahrensverzögerungen, die der Beschuldigte nicht zu vertreten hat, so steht bereits die Nichtbeachtung des Beschleunigungsgebotes regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der U-Haft entgegen (vgl. BVerfG NJW 2006, 1336 [= StV 2006,148]).“

    Die Beschwerde des Beschuldigten hatte Erfolg. Der 1. Strafsenat hob den Haftbefehl auf.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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