Strafrecht Blog

  • In dem Prozess vor dem Landgericht Aachen gegen Peter Paul Michalski und Michael Heckhoff wegen ihres Ausbruchs aus der JVA Aachen 2009 und den damit in Verbindung stehenden Straftaten, hat die Staatsanwaltschaft ihr Plädoyer gehalten.

    Im November 2009 waren Michalsky und Heckhoff mit Hilfe eines ebenfalls angeklagten Vollzugsbediensteten aus der JVA Aachen ausgebrochen. Es folgte eine mehrtägige Flucht durch Nordrhein-Westfalen. Während dieser Flucht nahmen Michalsky und Heckhoff Geiseln, die sie laut der Anklageschrift mit Hinweisen auf ihr Vorstrafenregister eingeschüchtert und so gefügig gemacht haben sollen. Zunächst sollen die beiden einen Taxifahrer bedroht haben. Dann eine 18-jährige Schülerin, deren Wagen sie zur weiteren Flucht benutzten. Die 18-jährige soll auf der Rückband des Wagens Todesängste ausgestanden haben, heißt es. Sodann sollen Michalsky und Heckhoff ein Ehepaar stundenlang in ihrer Gewalt gehalten haben.

    Ein Gutachter stellte im Prozess fest, dass die beiden Angeklagten nicht zur Empathie fähig wären und dissoziale Persönlichkeitsstrukturen aufweisen würden. Beide sind bereits zu lebenslangen Freiheitsstrafe und Sicherungsverwahrung verurteilt worden.
    Für den Vollzugsbediensteten forderte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von sieben Jahren, für die beiden Ausbrecher Freiheitsstrafen von zwölf beziehungsweise dreizehn Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung.
    (FAZ vom 14.01.2011 Nr. 11, S. 7)


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Betäubungsmittelstrafrecht ) verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

    Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung anderer jeweils Amphetamin an den K.
    Der Angeklagte bestritt die Anschuldigungen. Das Landgericht stütze die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussagen der anderen Beteiligten und des K., die diese im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. Während der Hauptverhandlung machten diese alle von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten zu den in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der anderen Beteiligten und des K. bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Urteil nur unzureichend dargstellt wird.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer- Goßner StPO, 52. Aufl. S 267 Rn. 12). Ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert habe (vgl. Senatsbeschluss v.29.06.1999 – 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und v. 17.03.2009 – 4 StR 662/08 Rn. 7 = StV 2009, 346). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss v. 17.03.2009).“

    Die Revision des Angeklagten hatte daher Erfolg, der Senat hob das Urteil auf und die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.


  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 524/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monate verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte Revision und erzielt damit einen Teilerfolg.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 5l, 144). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NSZ-RR 2009, 377.; BGH Beschl. v. 15.10.2009 – 5 StR 407109 Tz.9; Brause NSrZ 2007, 505, 506).
    Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe einen anderen zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt es jedoch nicht vor. Es beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert, und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.“

    Die Revision des Angeklagten führte mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord.
    Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hob daher den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.


  • Das Landgericht hat die Angeklagten D. und C. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( Betäubungsmittelstrafrecht ) zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt.

    Die Angeklagte J. hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollziehung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Hiergegen legten die Angeklagten D., und C. Revision ein. Die Angeklagte J. legte ebenfalls Rechtsmittel ein. Die  Revision des D., eine allgemeine Sachrüge und das sich auf das Strafmaß beziehende Rechtsmittel der J., blieben ohne Erfolg, Die Revision des C. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils.

  • 1. Kammer des 2. Senats des BVerfG, Az.: 2 BvR 1046/08

    Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Durchsuchung einer Wohnung und die Anordnung einer Blutentnahme ohne richterliche Anordnung aufgrund von Gefahr im Verzug.

    Die Blutentnahme wurde von einem Polizeibeamten gegen 18.30 Uhr angeordnet und von einem Arzt um 18.40 Uhr beziehungsweise 19.04 Uhr durchgeführt. Der Verteidiger der Beschwerdeführerin beantragte die die Feststellung dass die Blutentnahme rechtswidrig gewesen sei. Ferner beantragte er die Vernichtung der an diesem Tag entnommenen Blutproben. Die Anträge wurden auf die Verletzung von Art. 13 GG, Art. 19 Abs 4 GG und Axt. 2 Abs.. 2 Satz 1 GG gestützt. Der Richtervorbehalt sei nach seiner Ansicht missachtet worden. Gefahr im Verzug habe nicht vorgelegen. Die Anträge und damit die Verfassungsbeschwerde hatten Erfolg.

    Die 1. Kammer des 2. Senats führt dazu aus, dass der Richtervorbehalt bei der Anordnung einer Blutentnahme Beachtung finden muss.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die angegriffenen Entscheidungen der Gerichte verletzen die Beschwerdeführerin in ihrem Recht aus Art. 19 Abs.4 GG, soweit sie das Bestehen der polizeilichen Eilkompetenz mir einer Begründung angenommen haben, die den einfachrechtlichen Richtervorbehalt des § 81a Abs. 2 StPO bei Blutentnahmen zur Feststellung der BAK im Regelfall leer laufen lassen würden.

    Auch im Fall der Blutentnahme nach S 81a Abs. I und Abs. 2 StPO muss eine effektive nachträgliche Kontrolle der 2 nichtrichterlichen Eilanordnung gewährleistet sein (vgl. BVerfGK10, 270, 273; BVerfGK 12, 374, 376 f.). Nach § 81a Abs. 2 StPO steht die Anordnung der Blutentnahme grundsätzlich dem Richter zu (vgl. BVerfGK 10, 270, 274). Der Richtervorbehalt zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der konkreten strafprozessualen Maßnahme durch eine unabhängige und neutrale Instanz (vgl. BVerfGE 96, 44, 51 ff.; BVerfGE 103, 142, l51; BVerfGK 10, 270, 273 f.). Die Ermittlungsbehörden müssen zunächst regelmäßig versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Nur bei Gefährdung des Untersuchungserfolgs durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehenden Verzögerung besteht auch eine Anordnungskompetenz der Staatsanwaltschaft  und -nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen (vgl. BVerfGK 10, 270, 274). Die Gefahrenlage muss dann mir auf den Einzelfall bezogenen Tatsachen begründet werden, die in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist (vgl. BVerfGK l0, 270, 274).“

    Aufgrund der fehlenden Beachtung des Richtervorbehalts hatte die Verfassungsbeschwerde Erfolg hinsichtlich der Feststellung der Rechtswidrigkeit der Blutentnahme. Das Bundesverfassungsgericht erblickte darin einen Verstoß gegen Art. 19 Abs. 4 GG.


  • 1. Strafkammer des LG Oldenburg, Az.: 1 Qs 210/10

    Gegen den Beschuldigten wurde ein Haftbefehl wegen Fluchtgefahr erlassen. Gegen diesen Haftbefehl legte der Beschuldigte Beschwerde ein. Die Beschwerde hatte Erfolg der Haftbefehl hat fortan keinen Bestand mehr.

    Die 1. Strafkammer des Landgerichts Oldenburg führt dazu aus, dass zum Zeitpunkt des Erlass des Haftbefehls keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte auf eine Fluchtgefahr bestanden hätten und somit kein Haftgrund gegeben gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Fluchtgefahr (§ 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO) besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher macht, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde.
    Zwar ist es im Allgemeinen ein gewichtiges Indiz für das Vorliegen von Fluchtgefahr, wenn der Beschuldigte im Inland über keinen festen Wohnsitz oder Aufenthalt verfügt, insbesondere beim Fehlen engerer Inlandsbindungen und Auslandsvermögen. Im vorliegenden Fall bestehen aber bei dem Beschuldigten, der sich zu zulässigerweise in seinem Heimatland aufhält, keinerlei konkrete Anhaltspunkte dafür, das er dort untertauchen oder sich in sonstiger Weise dem Verfahren entziehen will.
    Die Annahme der Fluchtgefahr darf jedoch nur aus bestimmten Tatsachen hergeleitet werden, für deren Vorhandensein derselbe Wahrscheinlichkeitsgrad wie beim dringenden Tatverdacht erforderlich ist, dagegen sind bloße Mutmaßungen und Befürchtungen nicht ausreichend. Allein der Wohnsitz der Beschuldigten im Ausland begründet als solcher aber selbst bei Erwartung einer erheblichen Freiheitsstrafe nicht zwingend die Annahme der Fluchtgefahr (OLG Oldenburg, Beschluss v. 25.06.2009 – 1 Ws 349/09). Gleiches muss auch für den Umstand gelten, dass der Besch. demgemäß in Deutschland über keine tragfähigen sozialen Bindungen verfügt.“

    Die 1. Strafkammer hob den Haftbefehl auf, so dass dieser keinen Bestand mehr hatte.


  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 178/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten. wegen sexuellen Missbrauchs einer Schutzbefohlenen in sechs Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mir sexuellem Missbrauch einer Jugendlichen, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision, welche in vollem Umfang Erfolg hatte.

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen habe die Abweichungen der einzelnen Aussagen der Nebenklägerin darzustellen und nachvollziehbar zu begründen, wieso diese dennoch glaubhaft seien.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Beweiswürdigung des Landgerichts hält, worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hinweist, rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
    Im vorliegenden Fall, in dem das Landgericht selbst die Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Nebenklägerin für geboten erachtet hat und in dem die Aussagen der Geschädigten offensichtlich voneinander abweichen, war es erforderlich, die verschiedenen Angaben der Nebenklägerin näher darzulegen, um dem Revisionsgericht die Nachprüfung zu ermöglichen, ob die Abweichungen erheblich sind und insbesondere, ob sie das Kerngeschehen betreffen.
    Das Landgericht beschränkt sich jedoch darauf mitzuteilen, dass die Aussagen im Kerngeschehen weitgehend konstant waren und es nur bei Nebensächlichkeiten zu Inkonstanzen kam, ohne dies im Einzelnen nachvollziehbar darzulegen. Soweit das Landgericht bei der Auseinandersetzung mit der schriftlichen Aufstellung des Angeklagten, über diese Inkonstanten, Abweichungen der Angaben zu den sexuellen Handlungen selbst anspricht, lässt dies besorgen, dass die Aussagen der Nebenklägerin auch im Kernbereich nicht konstant waren.“

    Da es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen hat, die Abweichungen der einzelnen Aussagen darzustellen und nachvollziehbar zu begründen hatte die Revision des Angeklagten Erfolg. Der Senat hob das Urteil auf und verwies die Sache an das Landgericht zurück.


  • Nachdem am 04.01.2011 in einem Gepäckstück am Liefereingang des CCH Tiergartenstraße in Hamburg ein Findelkind gefunden wurde, ermittelt nun auch die Staatsanwaltschaft Hamburg in diesem Fall.
    Die Fotos der Überwachungskamera zeigen einen Mann, der einen solchen Koffer trägt, wie den, in dem das einen Tag alte Findelkind gefunden wurde. Der Mann verließ den Dammtor Bahnhof am 04.01.2011 um 15.01 Uhr. Nach Einschätzung der Polizei muss der Koffer zu dieser Zeit abgelegt worden sein.

    Die Staatsanwaltschaft ermittelt wegen des Straftatbestands der Aussetzung. Zudem wird untersucht, ob ein versuchtes Tötungsdelikt vorliegt. Am 04.01.2011 herrschten Temperaturen unter dem Gefrierpunkt, so dass ein Tod durch Erfrieren oder aufgrund des Koffers durch Ersticken eventuell möglich gewesen wäre.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 11.01.2011, S. 7)


  • Nach dem Attentat auf die US-Kongressabgeordnete Gabrielle Giffords am Samstag, hat die Staatsanwaltschaft Arizona Anklage gegen den mutmaßlichen Täter erhoben. Bei dem Attentat wurde Giffords schwer verletzt, sechs Menschen getötet und weitere 14, teilweise schwer, verletzt.
    Mutmaßlicher Täter soll ein 22-jähriger Amerikaner sein. In der Wohnung des Mannes fanden Ermittler offenbar Pläne für einen Anschlag auf Giffords.
    Der mutmaßliche Täter wurde von der Staatsanwaltschaft wegen zweifachen Mordes und dreifachen versuchten Mordes angeklagt. Die Klage bezieht sich derzeit auf die fünf Opfer, die Bundesbedienstete waren oder sind. Hierzu zählen Giffords, ein getöteter Spitzenmitarbeiter der Abgeordneten und der ermordete Richter.
    Weitere Anklagen werden wahrscheinlich folgen.
    (Quelle: spiegel-online vom 09.01.2011)


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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