Strafrecht Blog

  • Die Generalbundesanwältin Monika Harms fordert mehr Befugnisse im Kampf gegen den islamistischen Terror. Da die Terroristen zunehmend zur Kommunikation Verschlüsselungstechniken nutzen würden, sei es sinnvoll, den Strafverfolgungsbehörden die Möglichkeit der Online-Durchsuchung einzuräumen. Insoweit schlägt Harms vor, dass auf Anordnung von Richtern alle technischen Mittel genutzt werden können, „um auf Augenhöhe mit denjenigen, die den Staat angreifen, umgehen zu können“.
    Neben der Polizei zur Gefahrenabwehr spiele die Strafverfolgung eine tragende Rolle im Kampf gegen den Terror.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 18.12.2010)


  • Das Oberlandesgericht Hamm hat entschieden, dass ein Autofahrer, der zu schnell gefahren ist, trotz eines zugewachsenen und nicht mehr erkennbaren Tempo-30-Schildes ein Bußgeld zahlen muss. Jedoch nicht, weil er die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h überschritten hat, sondern weil er auch die innerörtlich zulässige Höchstgeschwindigkeit von 50 km/h überschritten hat.
    Der Mann war mit ca. 73 km/h geblitzt worden. Das Verkehrsschild war für den Fahrer aufgrund von Bewachsungen nicht wahrnehmbar. Der zugrundeliegende Bußgeldbescheid wurde von der zuständigen Behörde jedoch wegen Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit um 40 km/h innerorts ausgestellt. Der Mann hätte aufgrund nachfolgender Schilder erkennen müssen, dass er sich in einer Tempo-30-Zone befunden habe, so die Behörde.
    Das Oberlandesgericht Hamm sah dies dagegen anders. Dem Mann könne lediglich eine Überschreitung von 20 km/h zu Last gelegt werden und dies insbesondere deshalb, weil er ortskundig gewesen sei.
    (Quelle: Oberlandesgericht Hamm III-3 RBs 336/09)


  • Im Prozess gegen die ehemalige RAF-Terroristin Verena Becker, wegen des Mordes an Generalbundesanwalt Buback im Jahre 1977, belegen neue Indizien, dass Becker an der Verbreitung der Bekennerschreiben nach dem Attentat beteiligt war.
    Ein Gutachter des Bundeskriminalamtes erklärte vor Gericht, dass die DNA-Spuren an drei von zehn Bekennerschreiben von Becker stammen würden. Inwieweit Becker tatsächlich die tödlichen Schüsse auf Buback abgegeben hat, ist immer noch unklar.
    Auch bei anderen Spuren sei die Wahrscheinlichkeit sehr hoch, dass es sich dabei um genetisches Material von Becker handele.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 17.12.2010, S. 4)


  • Vor dem Landgericht Hamburg müssen sich derzeit zehn somalische Piraten verantworten, die am Ostermontag dieses Jahres versucht haben sollen das Containerschiff MS Taipan zu entführen.
    Die Verteidigung hat Befangenheitsanträge gegen vier der Gutachter gestellt. Dabei ging es um die Altersbestimmung eines Piraten. Dieser gab an 13 Jahre alt zu sein. Die Sachverständigen gingen jedoch davon aus, dass er mindestens 18 Jahre alt sei.
    Die Verteidigung begründete ihre Befangenheitsanträge mit einer fehlerhaften Diagnostik. Das Gericht lehnte die Befangenheitsanträge jedoch ab, da eine angeblich fehlerhafte Diagnostik keine Befangenheit begründen könne.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 16.12.2010, S. 10)


  • Der Angeklagte Y. ist vom Amtsgericht Berlin Tiergarten wegen „Landfriedensbruchs im besonders schweren Fall in Tateinheit mit versuchter gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Monaten“ verurteilt worden, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Mit der hiergegen gerichteten Revision hat er Erfolg.

    Wie das Amtsgericht festgestellt hat, ging der Angeklagte zusammen mit dem befreundeten Angeklagten S. am 1. Mai 2008 von einem Fest in Berlin nach Hause zurück als sie im Stadtteil B.-K. auf eine Gruppe von 150-200 Demonstranten trafen, die sich Auseinandersetzungen mit Polizeibeamten lieferte. Der Angeklagte Y. trug zu diesem Zeitpunkt eine Glasflasche in der Hand, die er sodann in Richtung Polizeibeamte warf und dabei zumindest billigend in Kauf nahm, damit einen Polizeibeamten zu treffen. Ob ein Beamter durch diese Glasflasche verletzt wurde, war nicht mehr festzustellen.

  • Das Landgericht Frankfurt/Main hat einen 27jährigen Mann wegen Mordes an einer 23jährigen Nachtschwester zu lebenslanger Haft verurteilt. Damit kam das Gericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft vollumfänglich nach.
    Dem Prozess lag der Sachverhalt zugrunde, dass das Opfer im März dieses Jahres erst ihre Stelle antrat und am 17. März zwecks Einarbeitung ihre erste Nachtschicht vollziehen sollte. Dabei sollte sie psychisch kranke Erwachsene in Wohngruppen betreuen. Der Täter, der zu ihrer Wohngruppe gehörte überraschte die Frau nach Ansicht des Gerichts im Schlaf und schlug mehrfach mit einem Brecheisen auf sie ein, um dann anschließend mehrfach mit einem Messer in ihre Brust zu stechen.
    Der Täter flüchtete daraufhin, konnte jedoch von der Polizei gefasst werden.

    Der Täter leidet an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung und war bereits wegen schweren Raubes und Diebstahls vorbestraft. Nach der Überzeugung des Gerichts habe er Gefühle für das Opfer gehabt, welche jedoch nicht erwidert wurden. Nach einer Ablehnung einer Verabredung durch das Opfer und nachdem er sich zwei Gewaltfilme angeschaut habe, habe er sich zur Tat entschlossen.

    Neben Heimtücke sahen die Richter zudem das Mordmerkmal des niedrigen Beweggrundes. Eine verminderte Schuldfähigkeit nahm das Gericht jedoch nicht an, da die Persönlichkeitsstörung des Täters nicht schwer genug sei.
    Die von der Staatsanwaltschaft geforderte „Schwere der Schuld“ wurde vom Gericht jedoch nicht festgestellt.
    ( Quelle: FAZ vom 10.12.2010 Nr. 288, S. 8 )


  • Der Angeklagte M ist vom Landgericht wegen der versuchten schweren räuberischen Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt worden. Gegen den Angeklagten W ist eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten festgesetzt und „unter Auflösung der Gesamtfreiheitsstrafe aus einer Vorverurteilung und unter Einbeziehung der dortigen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von acht Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden.

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:

    Der Angeklagte W. hatte sich in eine Frau verliebt, die in Bordellen ihres Zuhälters Ma. arbeitete, nachdem er sie zum Zweck der sexuellen Ausbeutung aus Russland nach Deutschland locken konnte. W. wollte mit der Frau eine gemeinsame Zukunft aufbauen und wollte sie deshalb für 10.000 Euro bei ihrem Zuhälter „freikaufen“. Im Gegenzug sollte dieser dem Angeklagten W. ihren russischen Reisepass aushändigen.

  • Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen der „versuchten gemeinschädlichen Sachbeschädigung in zwei Fällen sowie der vorsätzlichen Brandstiftung für schuldig befunden und ihn unter Einbeziehung zweier Urteile des Amtsgerichts Eisleben zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt“ worden. Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof und konnte einen Teilerfolg erzielen.

    Der Angeklagte rügt in seiner Revision einzelne Verfahrensfehler. In dem einbezogenen Urteil des AG Eisleben wegen unter anderem der gemeinschaftlichen und mit den beiden Mitangeklagten begangenen gefährlichen Körperverletzung wurden die Verfahren abgetrennt und der Angeklagte und sein Verteidiger im Hauptverhandlungstermin vom 3. Juli 2008 für die Dauer der Vernehmung weiterer Zeugen beurlaubt. Jedoch wurden in Abwesendheit des Angeklagten und seines Verteidigers Umstände erörtert, die auch den Angeklagten betrafen. Danach liegen die Voraussetzungen einer Beurlaubung nicht vor.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    “Nach dieser Vorschrift besteht die Möglichkeit der Beurlaubung nur für einzelne Teile der Verhandlung, von denen der zu beurlaubende Angeklagte und sein Verteidiger „nicht betroffen“ sind. Letzteres trifft nur zu, wenn auszuschließen ist, dass die während der Abwesenheit des Angeklagten behandelten Umstände auch nur mittelbar die gegen ihn erhobenen Vorwürfe berühren. Auch wenn der Verhandlungsteil nur für den Ausspruch über eine Rechtsfolge für den Angeklagten von Bedeutung ist, wird dieser von ihm betroffen (Gmel in KK-StPO 6. Aufl. § 231 c Rdn. 4; Meyer-Goßner StPO 51. Aufl. § 231 c Rdn. 12; jew. m.N.).“

    Angesichts dessen war die Beurlaubung für den Termin der Hauptverhandlung nach Auffassung des Strafsenats nicht statthaft. Daran ändert sich auch nichts, wenn der Verteidiger den Antrag gestellt hat:

    „Dies folgt bereits aus dem Wesen der Einbeziehung des früheren Urteils gemäß § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG. Zwar sind der Schuldspruch des früheren Urteils und die ihn tragenden Feststellungen für das einbeziehende Gericht grundsätzlich bindend und ist deshalb auch eine vollständige oder teilweise Wiederholung der Beweisaufnahme über Umstände, die Gegenstand des früheren Verfahrens gewesen sind, grundsätzlich ausgeschlossen (vgl. Eisenberg JGG 13. Aufl. § 31 Rdn. 37 und 58). Dies schließt aber ergänzende Feststellungen, die zu den im früheren Verfahren getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Im Übrigen ist das einbeziehende Gericht hinsichtlich des Rechtsfolgenausspruchs nicht an die Feststellungen im früheren Urteil gebunden, sondern es hat unter zusammenfassender eigen-ständiger Würdigung der in dem früheren Urteil festgestellten und der neuen Straftaten auf eine sämtliche Straftaten gerecht werdende Rechtsfolge zu erkennen (vgl. Eisenberg aaO Rdn. 38 m.N.).“

    Der Angeklagte war von der Beweisaufnahme in dem Verfahren wegen der gefährlichen Körperverletzung betroffen und insofern musste die Möglichkeit des Angeklagten bzw. seines Verteidigers bestanden haben, die Beweisaufnahme zu verfolgen und sich hierzu in der Hauptverhandlung äußern zu können.

    Somit war nach Auffassung des Strafsenats die Anwesendheit des Angeklagten und seines Strafverteidigers während diesem Teil der Verhandlung zwingend erforderlich. Dieses führt zum absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO und folglich zur Aufhebung des Strafausspruchs.

    4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 609/08

  • Die HSH Nordbank wurde von ihrer ehemaligen Sicherheitsfirma Prevent verklagt. Die Klage bezieht sich auf ausstehende Zahlungen in Höhe von 800.000,00 Euro.
    Die HSH Nordbank verteidigte sich dagegen. Aufgrund verschiedener Ungereimtheiten hinsichtlich Zahlungen an Prevent seien weitere Zahlungen, darunter auch die besagten 800.000,00 Euro, gestoppt worden. Zudem sei Strafanzeige gegen unbekannt gestellt worden wegen des Verdachts der Untreue und der Bestechung.
    Dem liegt der Streit der HSH Nordbank mit einem türkischen Reeder zugrunde. Hier hatte die HSH Nordbank Prevent eingeschaltet, um politische und wirtschaftliche Lobbyarbeit zu leisten. Hierfür soll Prevent mehr als 3 Mio. Euro Prämie erhalten haben. Nachdem die HSH Nordbank den Prozess gegen den türkischen Reeder jedoch verloren hatte, wollte sie diese Prämie zurückerstattet haben.
    (Quelle: Hamburger Abendblatt vom 13.12.2010, S. 10)


  • Der Angeklagte ist vom Amtsgericht Stuttgart wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt worden. Deren Vollstreckung ist zur Bewährung ausgesetzt worden.

    Nach Feststellungen des Amtsgerichts entwendete der Angeklagte gemeinsam mit einem Arbeitskollegen in einem angetrunkenen Zustand mittags in den Geschäftsräumen einer Firma eine Flasche Grappa, die einen Wert von 21,50 Euro hatte. Diese Flasche versteckte er in seiner Hose als er den Laden ohne zu zahlen verließ. Sodann wurde der Diebstahl bemerkt und ein Mitarbeiter verfolgte die Beiden. Auf der Flucht hob der Angeklagte die Flasche „mehrfach über seinen Kopf, um seine Verfolger zu bedrohen und abzuwehren“. Kurz darauf wurde er von der Polizei festgenommen, die ein wenig später feststellte, dass der Angeklagte während der ganzen Zeit ein Klappmesser mit einer 12 cm langen Klinge in seiner Innentasche der Bekleidung mit sich führte, ohne diese jedoch zu verwenden. Des Weiteren wurde eine Blutalkoholkonzentration von max. 1,81 Promille beim Angeklagten festgestellt. Das Amtsgericht verurteilte den Angeklagten wegen räuberischen Diebstahls im besonders schweren Fall.

    Der Strafsenat des OLG Stuttgart hebt aus folgenden Erwägungen die Verurteilung auf:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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