Strafrecht Blog

  • Das Landgericht Erfurt hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt.

    Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte durch seine Strafverteidigung die Revision ein.

    Das Landgericht hat seine Entscheidung vor allem auf die Aussagen eines Zeugen gestützt. Dieser allerdings gab zunächst an, bei einem anderen bestellt zu haben und vom Angeklagten lediglich ab Ende 2006 mit Haschisch beliefert worden zu sein. Bei der polizeilichen Vernehmung hatte er angegeben, dass die Lieferungen erst im Sommer 2007 begonnen haben. Dabei hat er abwechselnd den anderen Zeugen sowie den Angeklagten als Lieferanten genannt.

  • BGH, Beschluss vom 29.09.2010, Az.: 2 StR 382/10

    Das Landgericht Frankfurt am Main hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln als Mitglied einer Bande in zwei Fällen, wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 28 Fällen sowie wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in 28 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und zwei Monaten verurteilt und den Verfall von Wertersatz in Höhe von 301.272,29 € angeordnet. Dagegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.

    Nach den Urteilsfeststellungen vereinbarte der Angeklagte mit dem gesondert verfolgten R., der eine Organisation zum gewinnbringenden Vertrieb von Betäubungsmitteln aufgebaut hatte, der Gruppierung regelmäßig größere Mengen Rauschgift zu besorgen. Aus diesem Grund lernte der Angeklagte die Mitlieder der Organisation kennen. Der Angeklagte lieferte auf telefonische Bestellung des R. hin. Haschisch und Kokain bezog die Organisation ausschließlich vom Angeklagten. Der erreichte Gesamtumsatz belief sich auf einen Betrag in Höhe von 302.378,60 €, der von dem

    Angeklagten erzielte Gewinn auf mindestens 23.046 €.

    Auf dieser Grundlage ging das Landegericht vom Handeln als „Bande“ aus. Dazu der BGH:

    „Das Landgericht hat angenommen, dass der Angeklagte in den genannten Fällen als Mitglied einer Bande gehandelt habe. Dem Angeklagten habe es oblegen, das Rauschgift von einem unbekannten Lieferanten zu beziehen und der Organisation zum gewinnbringenden Verkauf zur Verfügung zu stellen. Der Angeklagte sei ständiger Lieferant des R. gewesen und habe nur über Abnehmer aus dem Kreis der Bande verfügt. Insoweit habe ein eingespieltes Bezugs- und Absatzsystem bestanden, in welchem er mit den anderen Mitgliedern der Bande ein gemeinsames übergeordnetes Interesse verfolgt habe.
    Dies hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. Nach den Urteilsfeststellungen hat sich der Angeklagte nicht wegen Bandenhandels im Sinne von § 30 Abs. 1 Nr. 1 und 30a Abs. 1 BtMG strafbar gemacht. Das auf Dauer angelegte Zusammenwirken mehrerer selbständiger, eigene Interessen verfolgender Geschäftspartner begründet beim Betäubungsmittelhandel auch dann noch keine Bande im Sinne dieser Vorschriften, wenn es aufgrund entsprechender, über das einzelne Geschäft hinaus reichender Abreden zu einem eingespielten Bezugs- und Absatzsystem und damit letztlich zu einer organisatorischen Struktur führt (BGHSt 42, 255, 259).“

    Damit schränkt der BGH das Handeln als „Bande“ ein. Es handle sich um selbstständiges Handeln und gerade kein Zusammenwirken und der damit verbundenen Abhängigkeit. Der BGH bezog sich insbesondere auf die Gewinne, die nicht untereinander geteilt wurden, sondern jeder selbst kassierte. Damit lag wirtschaftlich kein „gemeinsames Bandeninteresse“ vor. Jeder verfolgte seine eigenen Interessen, nämlich den eigenen Profit.


  • BGH, Beschluss vom 10.11.2010, Az.: 2 StR 403/10

    Das Landgericht Koblenz hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch einer Schutzbefohlenen in drei Fällen unter Einbeziehung von anderen Einzelstrafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts vollzog der Angeklagte in drei Fällen mit seiner damals zehnjährigen Tochter, der Nebenklägerin, vaginalen ungeschützten Geschlechtsverkehr. Die Fälle ereigneten sich alle im Jahr 1999, wobei der Geschlechtsverkehr zunächst im elterlichen Bett, später im Keller und dann im Auto vollzogen worden sei. Bezüglich weiterer angeklagten Fälle sprach das Landgericht den Angeklagten frei.

    Die Verurteilungen stützt das Gericht auf die Angaben der zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung 21 Jahre alten Nebenklägerin. Diese hatte 2008 aus der Haft heraus einen Brief an ihren Vater geschrieben, in dem sie ihn des sexuellen Missbrauchs bezichtigte. Der Brief wurde bei der Briefkontrolle angehalten. Der Angeklagte bestritt die Taten.

    Der 2. Strafsenat des BGH gab der insoweit erfolgreichen Revision statt, da revisionsrechtlich erhebliche Fehler im Rahmen der Beweiswürdigung durch das Landgericht gemacht worden sind und somit ein Verstoß gegen § 261 StPO vorliegt:

    „Insoweit begegnet es schon Bedenken, dass das Landgericht ersichtlich nicht bedacht hat, dass die Detailarmut der Angaben der Nebenklägerin Auswirkungen auf die Aussagekraft des Konstanzkriteriums für die Bewertung der Glaubhaftigkeit einer Aussage haben kann (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 1999 – 4 StR 370/99). Die Kammer begründet die Konstanz der Angaben der Nebenklägerin letztlich damit, dass sie in Übereinstimmung mit ihrer polizeilichen Aussage auch im Rahmen der Hauptverhandlung keine näheren Details zu berichten wusste (UA S. 15).
    Jedenfalls wäre eine umfassende Würdigung von Anlass und Motiv des Briefes für die Würdigung der Aussagegenese und -entwicklung von Bedeutung gewesen. Insoweit hat die Kammer schon bei der Beurteilung der Frage, ob die Nebenklägerin den Angeklagten zu Unrecht belastet haben könnte, erkennbar nicht alle erheblichen Umstände in ihre Überlegungen miteinbezogen. Nach den Feststellungen wollte die Nebenklägerin mit ihrem Brief den Vater „wütend machen“ bzw. beeindrucken und verängstigen, weil sie ihre seit 2001 vom Angeklagten getrennt lebende Mutter vor „eventuellen Angriffen“ des Angeklagten schützen wollte. Wenn die Kammer daraus schließt, dass nur ein wahrer Vorwurf geeignet sei, den Angeklagten zu verängstigen, überzeugt dies ohne nähere Begründung nicht, denn grundsätzlich kann auch der wahrheitswidrige Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs eine Person verängstigen und in Wut versetzen. Zudem hat die Kammer bei ihrer Würdigung rechtsfehlerhaft außer Acht gelassen, dass die Nebenklägerin den Angeklagten in demselben Brief auch wahrheitswidrig des sexuellen Missbrauchs anderer Kinder bezichtigt hatte und dies mit dem gleichen Ziel, ihn „wütend zu machen“ (UA S. 12).“

    Damit stellt der BGH klar, dass das Gericht sich gerade im Sexualstrafrecht zumindest mit allen für die Beweiswürdigung relevanten Tatsachen auseinander setzen muss. Insbesondere in solch einem Fall – wenn Aussage gegen Aussage – steht, muss das Revisionsgericht alle Urteilsgründe überprüfen können.


  • OLG München, Beschluss vom 11.02.2011, Az.: 1 Ws 118/11

    Betäubungsmittelstrafrecht: Durch Urteil des Amtsgerichts Offenburg wurde der Beschwerdeführer wegen Betäubungsmitteldelikten zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren 3 Monaten verurteilt. Nach Teilverbüßung wurde der Strafrest zur Bewährung ausgesetzt, später allerdings widerrufen. Daher muss der Beschwerdeführer den Strafrest – in der JVA Landshut – verbüßen. Das Strafende ist für den Ablauf des 23.03.2011 vorgemerkt.
    Durch Beschluss vom 12.03.2009 hat die Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut festgestellt, dass mit vollständiger Verbüßung der Freiheitsstrafe Führungsaufsicht eintritt. Die Dauer der Führungsaufsicht wurde auf 5 Jahre festgesetzt, der Beschwerdeführer wurde für diese Zeit der Aufsicht und Leitung des örtlich zuständigen Bewährungshelfers unterstellt. Zusätzlich erteilte die Kammer dem Beschwerdeführer einige Weisungen für seine künftige Lebensführung, darunter auch folgende:

    „Er darf im ersten Jahr ab der Entlassung aus dem Strafvollzug die Gebiete der Stadt Passau und des Landkreises Passau nicht länger als 48 Stunden ohne Erlaubnis der Führungsaufsichtsstelle verlassen (§ 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB).“

    Der Beschwerdeführer hat daraufhin den Beschluss bezüglich dieser Weisung angefochten. Er sehe sich dadurch gehindert einen Neuanfang in einer anderen Stadt zu schaffen. Er wolle nach seiner Haftentlassung nicht wieder in Passau, sondern in Berlin wohnen. Dies hatte der Beschwerdeführer auch schon vor Erteilung der Weisung sowohl gegenüber der JVA Landshut als auch der Strafvollstreckungskammer bekundet.

    Der erfolgreichen Revision der Verteidigung gab das OLG München statt:

    „Zwar kann ein Verurteilter in bestimmten Fällen gem. § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB angewiesen werden, den Wohn- und Aufenthaltsort oder einen bestimmten Bereich nicht ohne Erlaubnis der Aufsichtsstelle zu verlassen (zu den Voraussetzungen und dem möglichen Umfang einer solchen Weisung vgl. nur Schönke/Schröder/Stree/Kinzig, StGB, 28. Aufl., § 68 b Rn. 5); Art. 11 Abs. 2 GG gestattet eine Einschränkung des Grundrechts der Freizügigkeit ausdrücklich, falls hierdurch strafbaren Handlungen vorgebeugt wird.
    Allerdings gibt § 68 b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB dem Gericht nur die Möglichkeit zu einer Mobilitätsbeschränkung (vgl. auch MüKo/Groß, StGB, § 68 b Rn. 10 f.), gestattet jedoch nicht, einem Verurteilten einen bestimmten Wohnsitz nach Haftentlassung zuzuweisen (so auch Leipziger Kommentar/Schneider, StGB, 12. Aufl., § 68 b Rn. 20; NomosKommentar/ Ostendorf, StGB, 3. Aufl., § 68 b Rn. 9; missverständlich dagegen Schönke/Schröder/Stree/ Kinzig § 68 b Rn. 5).“

    Das OLG fasste die Weisung daher neu:

    „Der Verurteilte hat unverzüglich nach erfolgter Haftentlassung Wohnsitz zu nehmen und diesen unter Angabe der genauen Anschrift binnen 1 Woche der Strafvollstreckungskammer des Landgerichts Landshut zum Aktenzeichen StVK 14/08 schriftlich mitzuteilen.“

    Damit stellt das OLG klar, dass dem Beschwerdeführer im vorliegenden Fall diese Weisung so nicht erteilt werden konnte. Er hatte zuvor den Wunsch geäußert, einen Neuanfang zu starten und dies nicht in Passau. Das Gericht kann eine solche Weisung nur erteilen, wenn der Verurteilte bereits eine Adresse nennen kann, an der er wohnen möchte. Das Gericht kann aber nicht – wie hier geschehen – einen Wohnort für den Verurteilten „aussuchen“ und festlegen. Damit wäre einem Verurteilten insbesondere die Möglichkeit genommen, sein Leben neu zu gestalten.


  • BGH, Beschluss vom 15.02.2011, Az.: 3 StR 491/10

    Das Landgericht Verden hat den Angeklagten wegen „Beihilfe zum unerlaubten bandenmäßigen Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge als Mitglied einer Bande in zwei Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Das Landgericht hat festgestellt, dass der Angeklagte zweimal unter falschen Namen jeweils ein Haus für andere Personen anmietete. Dort sollte Cannabis angebaut werden. Die dafür benötigten Mittel sollten von einem bereits bekannten Holländer geliefert werden. Dieser wollte das Cannabis auch später in den Niederlanden verkaufen. Es war also bereits geplant, die Ernte gewinnbringend zu veräußern. Es kam zur Errichtung einer Plantage in einem der beiden angemieteten Häuser. Am Tag der Durchsuchung wiesen die Pflanzen dort einen Gesamtwirkstoffgehalt von 925,6 Gramm THC auf.
    Der BGH befasste sich mit der Frage, ob hier wirklich zwei Fälle der Beihilfe zum Handeltreiben vorlagen. Voraussetzung dafür ist, dass überhaupt zwei Fälle des Handeltreibens als Haupttaten vorliegen, zu denen der Angeklagte Beihilfe leisten konnte. Dazu der BGH:

    „Handeltreiben im Sinne des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG ist jede eigennützige auf den Umsatz von Betäubungsmitteln gerichtete Tätigkeit (BGH, Beschluss vom 26. Oktober 2005 – GSSt 1/05, BGHSt 50, 252, 256). Hiervon sind solche Handlungen abzugrenzen, „die lediglich typische Vorbereitungen darstellen, weil sie weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes liegen“ (BGH aaO, 265 f.). Dabei ist auf die jeweiligen Umstände des Einzelfalles abzustellen. Zwar kann die Aufzucht von Cannabispflanzen durchaus den Tatbestand des Handeltreibens erfüllen, wenn der Anbau auf die gewinnbringende Veräußerung der herzustellenden Betäubungsmittel zielt (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 – 3 StR 409/08, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 5; Beschluss vom 12. Januar 2005 – 1 StR 476/04, BGHR BtMG § 29a Abs. 1 Nr. 2 Handeltreiben 4; Urteil vom 27. Juli 2005 – 2 StR 192/05, NStZ 2006, 578). Jedoch hatte nach den Feststellungen in dem zuerst angemieteten Haus der Anbau nicht begonnen. Auch ein versuchter Anbau, zu dem es regelmäßig erst mit dem Heranschaffen des Saatgutes an die vorbereitete Fläche kommt (vgl. Weber, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 60; Körner, BtMG, 6. Aufl., § 29 Rn. 82; Franke/Wienroeder, BtMG, 3. Aufl., § 29 Rn. 7; Joachimski/Haumer, BtMG, 7. Aufl., § 29 Rn. 10), liegt nicht vor.“

    Der 3. Strafsenat des BGH stellt weiter klar, dass in der Anmietung eines Hauses zwecks Betreiben einer Cannabis-Plantage oder anderer Betäubungsmittel lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung vorliegt:

    „Unter dem strafrechtlichen Aspekt des Anbaus von Betäubungsmitteln im Sinne des § 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG liegt daher in der Anmietung des Hauses lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts kann aus der weiten Auslegung, den der Begriff des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in der Rechtsprechung erfahren hat, nicht geschlossen werden, dass das Anmieten des Hauses dennoch für die Haupttäter allein deswegen bereits vollendetes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge darstellt, weil geplant war, in dem Haus Cannabis anzubauen, das gewinnbringend weiterveräußert werden sollte. Allein dieser Plan ändert nichts daran, dass es sich bei der Anmietung des Hauses bei wertender Betrachtung lediglich um eine typische Vorbereitungshandlung weit im Vorfeld des beabsichtigten Güterumsatzes handelt (vgl. Weber aaO Rn. 455 und 558).“

    Damit stellte der BGH klar, dass nur ein Fall des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln vorliegt.  Die bloße Anmietung des Hauses stellt lediglich eine straflose Vorbereitungshandlung dar. Das Kriterium des „unmittelbaren Ansetzens“ nach § 22 StGB sei noch nicht erfüllt. Daher konnte der Angeklagte dazu keine Beihilfe leisten. In dem Fall, in dem die Plantage bereits angelegt war, liegt eine Tat vor, zu der der Angeklagte auch Beihilfe leistete.


  • BGH, Beschluss vom 14.04.2011, Az.: 2 StR 34/11

    Das Landgericht Aachen hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und wegen schwerer räuberischer Erpressung unter Einbeziehung einer früheren Freiheitsstrafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es den vom Angeklagten zur Tatausführung genutzten Pkw eingezogen. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts hat der Angeklagte erhebliche Aufklärungshilfe geleistet, indem er der Polizei Daten seiner Mittäter im Rahmen der Raubtaten genannt hatte.
    Das Landgericht hat dies als  allgemeinen Strafmilderungsgrund gewertet und im Rahmen der Strafzumessung berücksichtigt.

    Im Rahmen der erfolgreichen Revision hat der 2. Strafsenat des BGH nunmehr ausgeführt, dass dies sei nicht ausreichend ist, sondern vielmehr eine Milderung gem. § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu prüfen ist, auch wenn der Angeklagte seine eigene Tatbeteiligung leugnet:

    „Damit hat es das Landgericht rechtsfehlerhaft unterlassen zu prüfen, ob die zu erkennenden Strafen gemäß § 46b Abs. 1 Satz 1 StGB zu mildern sind. Nach den getroffenen Feststellungen lagen die Voraussetzungen des § 46b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StGB i.V.m. § 100a Abs. 2 Nr. 1 Buchst. k StPO vor. Der Umstand, dass der Angeklagte seine eigenen Tatbeiträge geleugnet hat, steht der Anwendung der Vorschrift des § 46b Abs. 1 StGB nicht entgegen (vgl.  Fischer StGB 58. Aufl. § 46b Rn. 13 mwN), sondern ist im Rahmen der für die Ausübung des Ermessens nach § 46b Abs. 2 StGB vorzunehmenden Gesamtwürdigung zu berücksichtigen. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht zu niedrigeren Einzelfreiheitsstrafen und zu einer insgesamt niedrigeren Gesamtfreiheitsstrafe gelangt wäre, wenn es § 46b StGB in seine Erwägungen einbezogen hätte.“

    Ebenfalls hat das Landgericht in den schriftlichen Urteilsgründen nicht mitgeteilt, welchen Wert der im Eigentum des Angeklagten stehende und eingezogene PKW hat, so dass das Revisionsgericht nicht prüfen kann, ob die Einziehung zu Unrecht im Rahmen der Strafzumessung unberücksichtigt geblieben ist:

    „Das Landgericht hat zudem bei der Strafzumessung nicht erörtert, ob die Einziehung des dem Angeklagten gehörenden Pkws strafmildernd zu berücksichtigen ist. Ein erheblicher wirtschaftlicher Verlust durch Einziehung kann strafmildernd zu berücksichtigen sein (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 1 – Strafzumessung 1, 16 und 39). Einer ausdrücklichen Erörterung bedarf es zwar dann nicht, wenn angesichts des Wertes die Einziehung die Bemessung der Strafe nicht wesentlich zu beeinflussen vermag (Senat, NStZ 1985, 362; BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 39). Ob diese Voraussetzungen hier gegeben sind, kann der Senat aber nicht beurteilen, da das Landgericht den Wert des eingezogenen Pkws nicht mitgeteilt hat.“

    Damit hat der BGH klar gestellt, dass – sofern die Voraussetzungen vorliegen – das Gericht eine Strafmilderung nach § 46b I 1 StGB zumindest erörtern und bei Vorliegen der Voraussetzungen auch ggf. anwenden muss. Zudem könne das Vorliegen der Voraussetzungen des § 46b I StGB nicht allein deshalb verneint werden, weil die eigenen Tatbeiträge geleugnet werden. Somit ist ein Geständnis nicht zwingend für die Strafmilderung erforderlich.

    Daher wurde Urteil im Ausspruch über die Einzelstrafen sowie über die Gesamtstrafe aufgehoben.


  • OLG Frankfurt a. M., Beschluss vom 02.03.2011, Az.: 19 W 10/11

    Die Antragsstellerin hat gegen einen Beschluss der Zivilkammer des Frankfurter Landgerichts sofortige Beschwerde eingelegt. Sie begehrte den Erlass des Arrests in das Vermögen des Antragsgegner. Dieser hatte sie durch eine Schmiergeldabrede ( Bestechlichkeit  bzw. Bestechung ) geschädigt.

    Das OLG gibt der erfolgreichen sofortigen Beschwerde statt und stellt fest, dass die Antragsstellerin gegen die Beschwerdeführerin eine Forderung über mehr als 222.000 EUR glaubhaft gemacht hat, jedoch keinen Arrestgrund:

    „Allerdings hat die Antragstellerin dargelegt und durch Vorlage des Protokolls über die polizeiliche Vernehmung des Antragsgegners glaubhaft gemacht, dass ihr gegen diesen gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 299 StGB und gemäß § 826 BGB ein Schadensersatzanspruch in Höhe von mindestens 222.132,– EUR zusteht. Der Antragsgegner hat bei seiner polizeilichen Vernehmung gestanden, mit einem früheren Mitarbeiter der Antragstellerin zu deren Nachteil eine Schmiergeldabrede getroffen zu haben, wonach der frühere Mitarbeiter der Antragstellerin Preisnachlässe für Lieferungen von Produkten der Antragstellerin einräumte gegen Rückzahlung von 50 % der zusätzlich gewährten Preisnachlässe an ihn persönlich. Die Antragstellerin hat ferner durch Vorlage der vorläufigen Kontenauswertung der Kriminalpolizei glaubhaft gemacht, dass ihr früherer Mitarbeiter in Erfüllung der Schmiergeldvereinbarung auf Veranlassung des Antragsgegners in der Zeit ab dem 07.11.2005 Zahlungen von insgesamt 222.132,– EUR erhalten hat. Im Rahmen des Beweises des ersten Anscheins ist anzunehmen, dass der Antragstellerin mindestens in dieser Höhe ein entsprechender Schaden entstanden ist (BGH NJW 1999, 2266).
    Es fehlt allerdings an einem Arrestgrund. Es ist nicht glaubhaft gemacht, dass die Vollstreckung in einem Staat erfolgen muss, mit dem die Gegenseitigkeit bei der Zwangsvollstreckung nicht verbürgt ist (§ 917 Abs. 2 ZPO).“

    Ein Arrestgrund liegt nach Ansicht des OLG nur dann vor, wenn durch weitere Maßnahmen des Schuldners der Anspruch des Gläubigers konkret gefährdet wird und gerade deshalb die spätere Vereitelung oder zumindest Erschwerung der Zwangsvollstreckung zu befürchten ist. Allein die Straftat gegen das Vermögen reiche dafür nicht aus.


  • Wegen des Verdachts des gemeinschaftlichen Totschlags bzw. der unterlassenen Hilfeleistung müssen sich sechs Männer verantworten. Laut Staatsanwaltschaft Leipzig haben fünf der Angeklagten im Frühsommer diesen Jahres einen Obdachlosen am Bahnhof angegriffen. Sie sollen ihm durch Tritte und Schläge schwerste Kopfverletzungen zugefügt haben. Einem weiteren Angeklagten wird vorgeworfen, dem Opfer nicht geholfen zu haben.

  • BVerfG, Kammerbeschluss vom 04.05.2011, Az.: 2 BvR 2781/10

    Der Beschwerdeführer befand sich über ein Jahr – 14. Januar 2010 bis 7. Februar 2011 – in  Untersuchungshaft. Ihm wurde vorgeworfen,  gemeinschaftlich handelnd Umsatzsteuer in Höhe von gut einer  Million Euro hinterzogen zu haben.

    Nachdem er ca. ein halbes Jahr in Untersuchungshaft saß, erhob die Staatsanwaltschaft Anklage.  Im Rahmen der ersten Haftprüfung gemäß §§ 121, 122 StPO ordnete das Oberlandesgericht München mit Beschluss vom 30. Juli 2010 die Fortdauer der Untersuchungshaft an.

    Auch bei der zweiten besonderen Haftprüfung ergab sich nichts anderes: mit Beschluss vom 16. November 2010 wurde die Fortdauer der Untersuchungshaft angeordnet. Über die Eröffnung des Hauptverfahrens sei noch nicht entschieden, ein Termin zur Hauptverhandlung habe noch nicht bestimmt werden können. Dabei berief sich die  Kammer auf die (zwischenzeitliche) Überlastung. Allerdings warne zu diesem Zeitpunkt keine  Einwendungen gegen die Hauptverfahrenseröffnung erhoben oder Beweisanträge gestellt worden.

    Nach Ergehen der zweiten Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts hat der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde erhoben. Er rügt eine Verletzung des aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG folgenden Beschleunigungsgrundsatzes.

    Dazu das BVerfG:

    „Der im Recht auf Freiheit der Person verankerte Beschleunigungsgrundsatz in Haftsachen verlangt, dass die Strafverfolgungsbehörden und Strafgerichte alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen ergreifen, um die notwendigen Ermittlungen mit der gebotenen Schnelligkeit abzuschließen und eine gerichtliche Entscheidung über die einem Beschuldigten vorgeworfenen Taten herbeizuführen, denn zur Durchführung eines geordneten Strafverfahrens und Sicherstellung der Strafvollstreckung kann die Untersuchungshaft dann nicht mehr als notwendig anerkannt werden, wenn ihre Fortdauer durch vermeidbare Verzögerungen verursacht ist. Von dem Beschuldigten nicht zu vertretende, sachlich nicht gerechtfertigte und vermeidbare Verfahrensverzögerungen stehen daher regelmäßig einer weiteren Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft entgegen. Im Rahmen der Abwägung zwischen dem Freiheitsanspruch des Betroffenen und dem Strafverfolgungsinteresse der Allgemeinheit kommt es in erster Linie auf die durch objektive Kriterien bestimmte Angemessenheit der Verfahrensdauer an, die etwa von der Komplexität der Rechtssache, der Vielzahl der beteiligten Personen oder dem Verhalten der Verteidigung abhängig sein kann. Dies macht eine auf den Einzelfall bezogene Prüfung des Verfahrensablaufs erforderlich. An dessen zügigen Fortgang sind dabei umso strengere Anforderungen zu stellen, je länger die Untersuchungshaft schon andauert. Dieser Gedanke liegt auch der Regelung des § 121 StPO zugrunde, der bestimmt, dass der Vollzug der Untersuchungshaft vor Ergehen eines  Urteils wegen derselben Tat über sechs Monate hinaus nur aufrechterhalten werden darf, wenn die besondere Schwierigkeit oder der besondere Umfang der Ermittlungen oder ein anderer wichtiger Grund das Urteil noch nicht zugelassen haben und die Fortdauer der Haft rechtfertigen. Wie sich aus Wortlaut und Entstehungsgeschichte ergibt, handelt es sich dabei um eng begrenzte Ausnahmetatbestände (vgl. BVerfGE 20, 45 <49 f.>; 20, 144 <148 f.>; 36, 264 <270 ff.>; 53, 152 <158 ff.>; BVerfGK 7, 421 <427 f.>; 9, 339 <347 f.>; 10, 294 <301 ff.>; zuletzt BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Zweiten Senats vom 24. August 2010 – 2 BvR 1113/10 -, EuGRZ 2010, S. 674 <676>).

    Damit steht die zweite Haftfortdauerentscheidung des Oberlandesgerichts nicht in Einklang, denn obwohl die Sache bereits seit geraumer Zeit entscheidungsreif war, hat die Strafkammer die Eröffnung des Hauptverfahrens erst am 20. Dezember 2010 beschlossen und Termin zur Hauptverhandlung nicht vor dem 2. März 2011 anberaumt. Darin liegt eine vom Beschwerdeführer nicht zu vertretende Verfahrensverzögerung, die der Fortdauer der Untersuchungshaft unter Berücksichtigung der wertsetzenden Bedeutung des Grundrechts auf Freiheit der Person aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG schon zum Zeitpunkt der zweiten Haftfortdauerentscheidung entgegenstand.“

    In seiner Entscheidung erläutert das BVerfG weiter, dass der Beschleunigungsgrundsatz auch im Zwischenverfahren schon Beachtung finden muss. Dies gilt hier insbesondere deshalb, weil sich der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Anklageerhebung schon fast ein halbes Jahr in Untersuchungshaft befand.

    Die von der Kammer angeführte (zwischenzeitliche) Überlastung kann keinen zureichenden Grund für die Fortdauer der Untersuchungshaft darstellen. Allein das Ausschöpfen der zur Verfügung stehenden Mittel ist unter Umständen auch nicht ausreichend. Das BVerfG hat das OLG darauf hingewiesen, dass das Gericht vielmehr geeignete Maßnahme zu treffen hat, um Versäumnisse zu vermeiden. Das der Beschuldigte personelle Engpässe nicht zu vertreten hat, steht dies der Fortdauer der Untersuchungshaft entgegen.

    Die zweite Haftfortdauerentscheidung des OLG verletzt nach Ansicht des BVerfG folglich den Beschwerdeführer in seinem Recht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 2 GG.


  • BGH, Urteil vom 27.01.2011, Az.: 4 StR 33

    Das Landgericht Bielefeld hat die Angeklagten jeweils der banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion in Tateinheit mit banden- und gewerbsmäßigem Computerbetrug in mehreren Fällen sowie der versuchten banden- und gewerbsmäßigen Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion schuldig gesprochen. Die zwei Männer wurden zu einer  langjährigen Freiheits- bzw. Jugendstrafe verurteilt.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts schlossen sich die Angeklagten Mitte 2009 einer Gruppe an. Deren Ziel war es, in großem Umfang Daten der EC- bzw. Kreditkarten von Bankkunden, die einen Geldautomaten benutzen, auszulesen und auf Kartenrohlinge zu übertragen. Anschließend sollte unter Verwendung der ebenfalls erlangten persönlichen Geheimzahl (PIN) Geld von Geldautomaten abgehoben wird.

    Zunächst wurden die Daten der Kunden durch ein manipuliertes Kartenlesegerät des Türöffnungsmechanismus ausgelesen und dann die Geheimzahlen durch Kameras ausgespäht. Die Daten wurden dann an Mittäter übergeben und von dort nach Italien weiter geleitet. Dort wurden Kartendoubletten hergestellt. Allerdings konnte es zu keinem Zeitpunkt zu einem Schaden kommen, da die Manipulation des Türöffners bemerkt und die Konten gesperrt wurden.

    Die Angeklagten rügten die Verurteilung wegen versuchter banden- und gewerbsmäßige Fälschung von Zahlungskarten mit Garantiefunktion, da noch kein unmittelbares Ansetzen gegeben sei.

    Dazu der BGH:

    „Nach § 22 StGB versucht eine Straftat, wer nach seiner Vorstellung von der Tat zur Verwirklichung des Tatbestandes unmittelbar ansetzt. Hierfür ist nicht erforderlich, dass der Täter bereits ein Tatbestandsmerkmal verwirklicht. Es genügt, dass er Handlungen vornimmt, die nach seinem Tatplan der Erfüllung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und unmittelbar in die tatbestandliche Handlung einmünden. Das Versuchsstadium erstreckt sich deshalb auch auf Handlungen, die in ungestörtem Fortgang unmittelbar zur Tatbestandserfüllung führen sollen oder die in unmittelbarem räumlichen und zeitlichen Zusammenhang mit ihr stehen. Dies ist der Fall, wenn der Täter subjektiv die Schwelle zum „jetzt geht es los“ überschreitet, es eines weiteren „Willensimpulses“ nicht mehr bedarf und er objektiv zur tatbestandsmäßigen Angriffshandlung ansetzt, so dass sein Tun ohne Zwischenakte in die Erfüllung des Tatbestands übergeht (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 2002 – 5 StR 42/02, BGHSt 48, 34 m.w.N.).

    Diese abstrakten Maßstäbe bedürfen angesichts der Vielzahl denkbarer Sachverhaltsgestaltungen stets der wertenden Konkretisierung unter Beachtung der Umstände des Einzelfalles (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, NJW 2002, 1057).“

    „Zu Recht hat das Landgericht auf das enge Ineinandergreifen der einzelnen einem festen Ablaufplan folgenden Tatbeiträge und auf den nach dem Tatplan engen zeitlichen Zusammenhang zwischen dem Tatbeitrag der Angeklagten und dem Beschreiben der Kartenrohlinge durch andere Bandenmitglieder als eigentlicher Fälschungshandlung abgestellt. Die dem Auslesen der Daten und der Weitergabe der Speichermedien nachfolgenden Arbeitsschritte bis hin zu den – der Tatbestandsverwirklichung des § 152b StGB nachgelagerten – Abhebungen an den Geldautomaten mussten vonstatten gehen, bevor die Manipulation an den Lesegeräten in den Bankfilialen bemerkt wurde. Die schnelle zeitliche Abfolge wurde durch das eingespielte System von Tatbeiträgen gewährleistet, bei dem den in Italien sitzenden Mittätern die einzelnen Datenübersendungen jeweils avisiert wurden. Diese wussten dadurch bereits im Voraus, dass die Erbringung ihres eigenen Tatbeitrags unmittelbar bevorstand. Es bedurfte mithin keines neuen Willensimpulses bei einem der durch die Bandenabrede verbundenen Mittäter mehr, sondern die Angeklagten setzten mit der Weitergabe der Daten – was ihnen bewusst war – gleichsam einen automatisierten Ablauf in Gang, so dass auch unter dem Gesichtspunkt der konkreten nahen Rechtsgutsgefährdung (vgl. BGH, Urteil vom 12. Dezember 2001 – 3 StR 303/01, aaO; Beschluss vom 2. August 1989 – 3 StR 239/89, BGHR StGB § 22 Ansetzen 11; Beschluss vom 7. Oktober 1993 – 4 StR 506/93, StV 1994, 240) die Annahme eines unmittelbaren Ansetzens geboten ist. Dass dem Beschreiben der Kartenrohlinge die Auswertung der Speichermedien durch Abgleich von Videoaufzeichnungen und ausgelesenen Kartendaten und die Übersendung der Daten nach Italien vorausgingen, stellt danach bei der gebotenen wertenden Betrachtung (vgl. BGH, Urteil vom 30. April 1980 – 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759) keine diese Annahme hindernden Zwischenschritte dar (vgl. auch BGH, Beschluss vom 24. Mai 1991 – 5 StR 4/91, BGHR StGB § 22 Ansetzen 14; Beschluss vom 11. Mai 2010 – 3 StR 105/10).“

    Auch der BGH bejaht wie zuvor das Landgericht das unmittelbare Ansetzen. Dies sei spätestens mit der Weitergabe der Daten erfolgt. In einem anderen Fall hatte der BGH das unmittelbare Ansetzen verneint.

    Allerdings hatten die Angeklagten sich bis dahin nur bemüht, Kartenrohlinge zu erhalten und wurden bereits vor Erhalt der Rohlinge festgenommen. Im vorliegenden Fall allerdings wurden die Daten bereits ausgespäht und sogar weitergegeben. Ab diesem Zeitpunkt konnten die Angeklagten nicht mehr in das Geschehen eingreifen. Dies muss den Angeklagten auch bewusst gewesen sein, da es ihrem Tatplan entsprach.


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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