Strafrecht Blog

  • BGH, Beschluss vom 10.08.2011, Az.: 2 StR 203/11

    Das Landgericht Frankfurt hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und zugunsten des Nebenklägers auf eine Schmerzensgeldzahlung erkannt. Gegen diese Entscheidung legte der Angeklagte Revision ein.
    Nach den Feststellungen des Landgerichts stach der Angeklagte beim Verlassen einer Gaststätte dem Nebenkläger mit einem Messer von hinten seitlich in den Hals, weil er sich von diesem bedroht fühlte. Die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei bei Tatbegehung durch Schlafmangel und einen vorangegangenen Drogen- und Alkoholkonsum erheblich vermindert, aber nicht aufgehoben.
    Nach Ansicht des BGH, sind die Ausführungen des Landgerichts zur verminderten Schuldfähigkeit des Angeklagten rechtsfehlerhaft.

    „Die Kammer hat nicht bedacht, dass eine lediglich verminderte Einsichtsfähigkeit nicht ohne Weiteres die Voraussetzungen des § 21 StGB erfüllt. Bei Feststellung einer nur erheblich verminderten Einsichtsfähigkeit bleibt offen, ob diese im Einzelfall die Unrechtseinsicht tatsächlich ausgeschlossen hat oder nicht. Der Täter, der trotz generell gegebener verminderter Einsichtsfähigkeit im konkreten Fall die Einsicht in das Unrecht gehabt hat, ist voll schuldfähig. Fehlte ihm die Einsicht in das Unrecht seiner Tat, kann § 21 StGB nur angewendet werden, wenn ihm dies vorzuwerfen ist. Kann ein solcher Vorwurf nicht erhoben werden, greift § 20 StGB ein mit der Folge, dass eine Bestrafung ausscheidet (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 27, 28 f.; 34, 22, 25 f.; 40, 341, 349; BGH RuP 2006, 101; BGHR StGB § 20 Einsichtsfähigkeit 2 mwN).
    Zu der Frage, ob der Angeklagte zur Tatzeit tatsächlich Einsicht in das Unrecht seines Tuns hatte oder nicht, verhalten sich die Urteilsgründe in nur unzureichender Weise. Der Umstand, dass der Angeklagte in Verkennung der Realität eine Bedrohungssituation wahrnahm und in dieser „panischen Situation“ zustach (UA S. 19), lässt einen Schluss auf das Fehlen der Unrechtseinsicht nicht ohne Weiteres zu. Soweit das Landgericht ausgeführt hat, die Einsichtsfähigkeit des Angeklagten sei „nicht ausgeschlossen“, da der Angeklagte nach der Tat planvoll gehandelt und die von ihm als bedrohlich empfundene Situation nicht bewusst herbeigeführt habe (UA S. 19), sind dies freilich keine für die Beurteilung der Einsichtsfähigkeit eines Täters geeignete Kriterien.“

    Der BGH stellt klar, dass auf Grundlage der Feststellungen des Landgerichts nicht ausgeschlossen werden kann, dass die Voraussetzungen des § 20 StGB bei dem Angeklagten zur Tatzeit vorlagen.


  • Vor der Jugendkammer des Landgerichts Saarbrücken muss sich ein 15-jähriger Jugendlicher verantworten. Ihm wird Körperverletzung mit Todesfolge vorgeworfen.
    Laut Anklage habe er einen 17-jährigen Jugendlichen mit der Faust gegen den Kopf geschlagen. Dieser war bewusstlos und verstarb später im Krankenhaus an einer Hirnblutung. Dem ging voraus, dass das Opfer Mädchen Alkohol und Drogen angeboten hatte.
    Der Angeschuldigte gestand die Tat. Er hat bereits zuvor in zwei Fällen andere mit Tritten und Schlägen verletzt.
    Das Gericht muss über die Eröffnung des Hauptverfahrens entscheiden. Im Falle einer Verurteilung droht dem Jugendlichen sogar eine Jugendstrafe.

    ( Quelle: Tageblatt online vom 11.10.2011 )


  • Die Staatsanwaltschaft erhebt Anklage gegen den „Reemtsma-Entführer“ Thomas D. Ihm wird versuchte Anstiftung zu einer räuberischen Erpressung vorgeworfen. Laut Ermittlungen soll er aus dem Gefängnis geplant haben, seinen eigenen Bruder entführen zu lassen. Dabei hatte er den Plan einen Freund zu einer erneuten Erpressung anzustiften.
    Thomas D. war der Drahtzieher im Fall um die Entführung des Millionärs Reemtsma und wurde damals zu einer Freiheitsstrafe von 14 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die Strafe endet bald. Ebenfalls verurteilt wurde sein Bruder.
    Der Plan des Mannes wurde entdeckt, als seine Post aus dem Gefängnis kontrolliert wurde. Zunächst hatte er offenbar vor, dass Komplizen seinen Bruder bei dessen Entlassung aus dem Gefängnis abholen sollen. Danach sollte er nach Spanien entführt werden. Grund dafür seien die Beträge, die von der Erpressung gegen Reemtsma übrig sind auf die der Bruder eventuell Zugriff hat.

    Thomas D. sei wohl untherapierbar, sodass Gutachter befürchten, er könne in Freiheit kein normales Leben führen. Dies zeige auch sein Verhalten in der Haft, wo er mehrfach versuchte, Vollstreckungsbeamte zu verletzen.
    Eventuell wird Thomas D. das Gefängnis gar nicht erst verlassen.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt online vom 07.10.2011 )


  • BGH, Beschluss vom 12.07.2011, Az.: 3 StR 186/11

    Das Landgericht Lüneburg hat die Angeklagte wegen versuchter Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt.
    Gegen diese Entscheidung legte die Angeklagte Revision ein. Damit wollte sie erreichen, dass ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß § 213 StGB bejaht wird. Für diese Tat liegt die Strafandrohung unter der des Totschlags.

    Der BGH bestätigte die Revision, welche erfolgreich war. Es könne der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. Der BGH sah hier einen Fall des § 213 StGB:

    „Die Begründung, die Schläge des Nebenklägers stellten keine „der Tat unmittelbar vorausgehende Provokation“ dar, lässt besorgen, dass das Landgericht einen unzutreffenden Maßstab für die Prüfung des Merkmals „auf der Stelle zur Tat hingerissen“ angelegt hat. Es ist nicht maßgebend, ob sich die Tat als Spontantat darstellt. Es kommt vielmehr darauf an, ob die in den Schlägen des Nebenklägers liegende Kränkung einen noch anhaltenden Zorn der Angeklagten hervorgerufen und diese zu ihrer Tat hingerissen hat (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2011 – 5 StR 165/11 mwN).
    Auf diesem Rechtsfehler beruht der Strafausspruch. Zwar hat das Landgericht die Strafe – nach insoweit rechtsfehlerfreier Ablehnung der zweiten Alternative des § 213 StGB – dem wegen Versuchs und wegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit zweifach gemilderten Rahmen des § 212 StGB entnommen, der unter dem des § 213 StGB liegt. Indes erscheint es möglich, dass das Landgericht, wäre es bei Zugrundelegung eines zutreffenden Maßstabs zur Annahme eines minder schweren Falls wegen vorangegangener Provokation gelangt, diesen Strafrahmen im Hinblick auf die letztlich nur geringen Verletzungen nochmals nach §§ 22, 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB und/oder §§ 21, 49 Abs. 1 StGB gemildert und daraus eine mildere Strafe gefunden hätte.“

    Damit sei die Ablehnung eines minder schweren Falls nicht berechtigt und die Strafe aus diesem Grund nicht angemessen im Sinne von § 354 Ia Satz 1 StPO. Daher hat der BGH das Urteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben und war die Strafverteidigung erfolgreich.


  • Wirtschaftsstrafrecht: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in 16 Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Grundlage der Verurteilung sind nicht zur Umsatzsteuer erklärte, durch Scheinrechnungen abgedeckte Schwarzeinkäufe und -verkäufe von Telefonkarten. Zusätzlich gründete der Angeklagte zwei Unternehmen, die er mit Hilfe von Strohleuten führte. Insgesamt hinterzog er Umsatzsteuern in Höhe von über zwei Millionen Euro.

    Bei den 16 Taten reichen die jeweiligen Beträge von 19.918 € bis zu 203.952 €. Bei 13 Taten liegt der Hinterziehungsbetrag über 100.000 €, acht dieser Taten wurden nach dem 1. Januar 2008 begangen. Auch in diesen Fällen hat die Strafkammer der Strafzumessung den Strafrahmen des § 370 Abs. 1 AO zugrunde gelegt und Einzelstrafen von acht Monaten bis zu einem Jahr und vier Monaten verhängt.

  • BGH, Beschluss vom 22.06.2011, Az.: 5 StR 226/11

    Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten – nach einer Verständigung – wegen schweren Raubes in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und zehn Monaten verurteilt.
    In der Revisionsbegründung der Strafverteidigung wurde angeführt, dass der Angeklagte in der polizeilichen Vernehmung angegeben hatte, dass er an Schizophrenie leider und Medikamente benötige.

    „Die Aufklärungsrüge ist offensichtlich begründet. Die Strafkammer war nach der letztgenannten Vorschrift wegen der zweifelhaften Schuldfähigkeit des Angeklagten und einer im Raum stehenden Maßregel nach § 63 StGB an einer Verständigung – nicht anders als auch die Staatsanwaltschaft – gehindert. Es musste sich ihr aufgrund der eigenen, in die Anklageschrift aufgenommenen Hinweise des Angeklagten auf eine schwere psychische Erkrankung aufdrängen, ihn zur Frage der Schuldfähigkeit begutachten zu lassen. Dass das Tatbild der dem Angeklagten zur Last gelegten Verbrechen auf den ersten Blick eine Einschränkung seiner Schuldfähigkeit nicht nahelegt, ändert hieran angesichts des begründeten massiven Krankheitsverdachts nichts.

    Die Rüge muss angesichts der alleinigen Beweisgrundlage des Geständnisses eines möglicherweise Geisteskranken zur umfassenden Aufhebung des angefochtenen Urteils führen. Das neue Tatgericht wird zu erwägen haben, ob dem Angeklagten ein neuer Verteidiger zu bestellen ist, nachdem der bisherige sich auf die vom Gericht initiierte grob sachwidrige Verständigung eingelassen hat. Die Erwägung, dass der Verteidiger womöglich zum vermeintlich Besten seines Mandanten handeln wollte, indem er ihm einen unbefristeten Freiheitsentzug infolge einer Unterbringung nach § 63 StGB zu ersparen suchte, verbietet sich angesichts der jetzt durchgeführten Revision (vgl. § 358 Abs. 2 Satz 3 StPO).“

    Damit stellt der BGH klar, dass eine Verständigung im vorliegenden Fall nicht möglich war. Das Geständnis des Angeklagten durfte als einziger Beweis nicht verwertet werden.

    Die Erkrankung des Angeklagten war in der Anklageschrift genannt und musste vom Gericht beachtet werden. Zumindest hätte das Gericht ein Gutachten zur Schuldfähigkeit einholen müssen.


  • Das Landgericht Berlin hat den Angeklagten wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt.

    Hiergegen legte die Strafverteidigung des Angeklagten Revision ein.

    Das Landgericht hat nach Prüfung des § 46 StGB (Grundsätze der Strafzumessung) ausführlich dargelegt, dass der Angeklagte es geschafft hat, den Weg aus der Sucht zu finden.

  • Thüringer OLG, Beschluss vom 15.04.2011, Az.: 1 Ws 129/11

    Wegen des Verdachts der Geldwäsche ermittelte die Staatsanwaltschaft Erfurt seit dem 27.11.2009 gegen den Beschuldigten und zwei Mitbeschuldigte.

    Das Amtsgericht Erfurt hat mit Beschluss vom 15.06.2010 gemäß §§ 111b Abs. 2 und Abs. 5, 111d, 111e Abs. 1 StPO i.V.m. §§ 261 Abs. 7, 74c (§§ 261 Abs. 1, 53 StGB) – ohne vorherige Anhörung des Beschuldigten gemäß § 33 Abs. 4 StPO – zur Sicherung des staatlichen Anspruchs auf Einziehung des Wertersatzes für den Freistaat Thüringen den dinglichen Arrest in Höhe von 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet und mit weiterem Beschluss vom 15.06.2010 (Az.: 48 Gs 1426/10) in Vollziehung des Arrestes sämtliche bestehenden und künftigen Forderungen des Beschuldigten, insbesondere aus einer Kontoverbindung in Höhe von 12.000.000,00 EUR gepfändet.
    Gegen den Beschluss durch den der dingliche Arrest in das Vermögen des Beschuldigten angeordnet worden ist, hat der Beschuldigte Beschwerde eingelegt. Dieser hat das Amtsgericht nicht abgeholfen, sondern sie dem Landgericht Erfurt zur Entscheidung vorgelegt.
    Die Staatsanwaltschaft beantragte nach § 111b Abs. 3 Satz 2 StPO den angeordneten dinglichen Arrest über das Vermögen des Beschuldigten in Höhe von 12.000.000,00 EUR zu verlängern. Hierüber ist noch keine Entscheidung ergangen.
    Das Landgericht Erfurt den angefochtenen Beschluss und die Anordnung des dinglichen Arrestes über 12.000.000,00 EUR in das Vermögen des Beschuldigten aufgehoben.
    Hiergegen wiederum hat die Staatsanwaltschaft Erfurt weitere Beschwerde eingelegt und zugleich beantragt, gemäß § 307 Abs. 2 StPO die aufschiebende Wirkung anzuordnen. Das Landgericht hat dieser Beschwerde nicht abgeholfen, allerdings die Vollziehung bis zur Entscheidung des Thüringer Oberlandesgerichts über die weitere Beschwerde ausgesetzt.

    Dazu das OLG:

    „Der Auffassung, dass § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO nur die weitere Beschwerde gegen eine den dinglichen Arrest anordnende oder bestätigende Beschwerdeentscheidung eröffnet (vgl. OLG München, Beschluss vom 12.11.2007, Az.: 2 Ws 942/07, wistra 2008, 78 ff), nicht aber gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Entscheidung, folgt der Senat nicht.
    Der Wortlaut des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO zwingt nicht zu dieser Auslegung. Denn zu der Gesetzesformulierung in Nr.1 und 2 dieser Vorschrift („Wenn die Beschlüsse eine Verhaftung oder eine einstweilige Unterbringung betreffen“) besteht kein entscheidender Unterschied. In den Fällen einer Verhaftung oder einstweiligen Unterbringung ist aber unbestritten, dass jeweils auch die die Haft- oder Unterbringung aufhebende Beschwerdeentscheidung mit der weiteren Beschwerde anfechtbar ist (OLG Celle, Beschluss vom 20.05.2008, Az.: 2 Ws 155/08, StV 2009, 120 ff.). Dass gesetzgeberisches Motiv für die Einführung des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO das besondere Schutzinteresse des Beschuldigten gegenüber ihn erheblich belastenden Vermögensbeschlagnahmen trotz noch fehlenden Tatnachweises war, spricht ebenfalls nicht dafür, der Staatsanwaltschaft die weitere Beschwerde gegen eine den Arrest aufhebende oder seine Ablehnung bestätigende Beschwerdeentscheidung zu versagen. Aus den Gesetzesmaterialien ergibt sich, dass der Gesetzgeber sich nicht mit einer nach Beteiligten oder An- bzw. Nichtanordnung des Arrestes differenzierenden Ausgestaltung der Statthaftigkeit weiterer Beschwerde befasst, sondern allein den Rechtsmittelschutz des von einem Arrest Betroffenen erörtert hat (vgl. OLG Hamburg, Beschluss vom 27.11.2008, Az.: 2 Ws 197/08, StV 2009, 122 f.). Hinzu kommt, dass auch die erweiterten Anfechtungsmöglichkeiten von Haft- und Unterbringungsentscheidungen ihren Grund in erster Linie in dem Schutzinteresse des noch nicht verurteilten Beschuldigten gegenüber massiven staatlichen Eingriffen haben. Das besagt aber gerade noch nicht, dass das Rechtsmittel der weiteren Beschwerde ausschließlich dem Beschuldigten zustehen sollte. Hätte dies dem Willen des Gesetzgebers entsprochen, wäre eine ausdrückliche Regelung zu erwarten gewesen, zumal § 310 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 StPO, wie dem Gesetzgeber bei Einführung der Nr. 3 bekannt war, nach allgemeiner Ansicht abweichend ausgelegt werden. Konkrete Anhaltspunkte für eine solche einschränkende Absicht des historischen Gesetzgebers lassen sich aber dem Gesetzgebungsverfahren nicht entnehmen. Vor diesem Hintergrund ist aus systematischen Gründen der Auslegung der Vorzug zu geben, nach der auch gegen die Arrestanordnung aufhebende Beschwerdeentscheidungen eine weitere Beschwerde statthaft ist (OLG Celle, a.a.O.; OLG Hamburg, a.a.O.; OLG Braunschweig, Beschluss vom 11.05.2007, Az.: Ws 54/07).
    Der Hinweis darauf, dass asymmetrische Anfechtungsmöglichkeiten der StPO auch sonst nicht fremd seien, wie dies etwa die Regelung des § 210 StPO zeige, rechtfertigt kein anderes Ergebnis. Denn dort ist gerade ausdrücklich und unmissverständlich in § 210 Abs. 1 StPO die Unanfechtbarkeit des Eröffnungsbeschlusses für den Angeklagten als Ausnahmetatbestand geregelt. An einer solchen ausdrücklichen gesetzlichen Anordnung einseitiger Anfechtbarkeit fehlt es in § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO jedoch (OLG Hamburg, a.a.O.).“

    Damit bewertet das OLG die zweite Beschwerde der Staatsanwaltschaft als zulässig.

    Auch wenn zunächst eine Beschwerdeentscheidung gegen die Anordnung des dinglichen Arrest ergangen ist, kann die Staatsanwaltschaft eine weitere Beschwerdemöglichkeit zu, sofern die  Voraussetzungen des § 310 Abs. 1 Nr. 3 StPO vorliegen. Im vorliegenden Fall war die daher zulässige Beschwerde der Staatsanwaltschaft jedoch unbegründet.


  • Vor dem Landgericht Gera müssen sich Mitglieder der Motorradgang „Bandidos“ verantworten. Ihnen wird gefährliche Körperverletzung, versuchte Brandstiftung und räuberische Erpressung vorgeworfen. Hauptangeklagter ist der ehemalige Anführer der Bande. Der Prozess geht bereits über mehr als 30 Prozesstage. Dabei haben auch ehemalige Mitglieder der Bande ausgesagt. Diese sind im  Zeugenschutzprogramm der Polizei.

    Schon  Mitte September hatte die Staatsanwaltschaft eine Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten für den Hauptangeklagten gefordert.

    Laut Anklage er einen Mann um mindestens 8000 Euro erpresst und geschlagen, weil seine Freundin nicht mehr anschaffen gehen wollte. Zudem soll  er die beiden Mitangeklagten zu einem Brandanschlag angestiftet haben.
    Vor dem Landgericht plädierten die Verteidiger für alle Angeklagten auf Freispruch. Es fehlten ausreichende Beweise; die Aussagen seien unglaubwürdig. Außerdem wurden auch andere als mögliche Täter genannt.

    Ein Urteil soll in der kommenden Woche fallen.

    ( Quelle: Leipziger Volkszeitung online vom 05.11.2011 )


Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Strafverteidiger)

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