Das neue Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) tritt zum 01.07.2017 in Kraft und soll die rechtliche und soziale Situation von Prostituierten weiter verbessern. Erstmalig wurde die Stellung der Prostituierten im Jahr 2002 durch das Prostitutionsgesetz (ProstG) geregelt. Insbesondere wurde damals normiert, dass die Vereinbarung sexueller Handlungen gegen Entgelt einen zivilrechtlich verbindlichen Prostitutionsvertrag begründet, der eine einklagbare Entgeltforderung beinhaltet. Auch auf das Strafrecht hatte diese Klarstellung erheblichen Einfluss, da seit diesem Zeitpunkt die Entgeltforderung als geschütztes Vermögen angesehen wird und ein Freier bei Vortäuschung der Zahlungsbereitschaft einen Betrug begeht. Dies war vor 2002 noch nicht strafbar.
Das jetzt in Kraft tretende und bereits im Jahr 2016 beschlossene Prostituiertenschutzgesetz (ProstSchG) gilt bundesweit für alle Prostituierten und Freier. Kernelement ist die Einführung einer Erlaubnispflicht für alle Prostitutionsgewerbe sowie eine Kondompflicht.
Neuerungen für Kunden (Freier) durch das ProstSchG
Kunden von Prostituierten sowie die Prostituierten selbst müssen dafür Sorge tragen, dass beim Geschlechtsverkehr Kondome verwendet werden. Dies gilt für alle sexuellen Praktiken. Verboten ist gemäß § 32 ProstSchG zusätzlich auch die Werbung für Sex ohne Kondom sowie für Geschlechtsverkehr mit Schwangeren. Der Betreiber eines Prostitutionsgewerbes ist verpflichtet, auf die neue Kondompflicht für Freier in seinen Prostitutionsstätten durch Aushang hinzuweisen.
Neuregelungen für Prostituierte durch das ProstSchG
Das neue Gesetz beinhaltet unter anderem eine Anmeldepflicht für Prostituierte (§ 3 ProstSchG). Wer eine solche Tätigkeit ausüben will, muss diese persönlich bei der zuständigen Behörde anmelden. Im Rahmen der Anmeldung findet verpflichtend ein Aufklärungsgespräch sowie eine Gesundheitsberatung statt (§§ 7 ff. ProstSchG). Danach wird eine Anmeldebescheinigung erteilt (Ausweis mit Lichtbild, §§ 5, 6 ProstSchG). Dieser Ausweis ist bei der Arbeit stets mitzuführen. Der Realname kann jedoch durch ein Pseudonym ersetzt werden. Die Anmeldung wird zudem an das Finanzamt übermittelt.
Neuregelungen für Betreiber eines Prostitutionsgewerbes
Unter dem Begriff „Prostitutionsgewerbe“ definiert der Gesetzgeber das Betreiben von Prostitutionsstätten, die Bereitstellung von Prostitutionsfahrzeugen, die Organisation und Durchführung von Prostitutionsveranstaltungen und die Prostitutionsvermittlung. Dieses Gewerbe wird durch das ProstSchG erlaubnispflichtig. Betreiber müssen die Genehmigung ihres Prostitutionsgewerbes bei der zuständigen Behörde beantragen (§§ 12 ff. ProstSchG).
Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Der Betreiber muss zuverlässig erscheinen, was durch eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister (Führungszeugnis) und durch die Einholung polizeilicher Auskünfte geprüft wird. Wer innerhalb der letzten fünf Jahre wegen diverser Straftaten verurteilt wurde, gilt automatisch als nicht zuverlässig und kann dementsprechend kein Prostitutionsgewerbe in Deutschland betreiben.
Bei einem Verstoß gegen das Prostituiertenschutzgesetz drohen Bußgelder in Höhe von bis zu 50.000 Euro (§ 33 ProstSchG). Diese Bußgelder drohen auch den Freiern, wenn sie gegen das neue Gesetz verstoßen. Wie genau beispielsweise die Einhaltung der Kondompflicht in der Praxis kontrolliert werden soll, ist aber noch nicht klar. Fakt ist allerdings, dass sich ab dem 01. Juli 2017 alle Beteiligten an das neue Gesetz halten müssen, sofern sie kein Bußgeld riskieren wollen.