Strafbarkeit von „Blanko-Maskenattests“ aus dem Internet

Um von dem Tragen einer Maske bei einer Maskenpflicht befreit zu sein, können Ärzte sogenannten „Maskenattests“ ausstellen. Zurzeit laufen bundesweit eine Vielzahl an Strafverfahren aufgrund solcher angeblich fälschlich ausgestellten „Maskenatteste. Die Ermittlungsbehörden behaupten in den meisten dieser Fälle, dass entweder gar keine Erkrankung vorliegen würde, welche von der Maskenpflicht befreien würde, oder aber es zumindest keine Untersuchung durch den ausstellenden Arzt gab. In einem aktuellen Fall, den das Oberlandesgericht Celle zu entscheiden hatte, ging es um eine Person, welche ein von einem Arzt hochgeladenes vorgefertigtes Attest, das ihn von der Maskenpflicht befreite, verwendete. Im konkreten Fall ging es um ein Dokument welches die Überschrift „Ärztliches Attest“ beinhaltet. Zudem waren auf dem Attest der vollständige Name und auch die Berufsbezeichnung des Arztes vermerkt. Die Person musste lediglich noch die eigenen Personalien ergänzen. Als bei einer Veranstaltung die Polizei den Betroffenen auf die Maskenpflicht hingewiesen hatte, legte er dieses Attest vor.

Aufgrund dieser Vorlage kam es zu einer Gerichtsverhandlung vor dem Landgericht Hannover. Dieses hatte den Angeklagten wegen des Gebrauchs eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gemäß § 279 StGB zu einer Geldstrafe in Höhe von 50 Tagessätzen zu je 30€ verurteilt. Auf Revision des Verurteilten musste das Oberlandesgericht Celle den Fall entscheiden. Das Gericht erklärte, dass dieser Sachverhalt und die Verwendung solch eines „Blanko-Attestes“ als  Gebrauch eines unrichtigen Gesundheitszeugnisses gewertet werden könnte. Es werde dabei vorgetäuscht, dass es sich um eine gültige ärztliche Bescheinigung handeln würde. Es wird der Anschein erweckt, dass bei dem angeklagten Mann individuelle medizinische Gründe vorgelegen hätten, aufgrund derer das Tragen eines Mund-Nasen-Schutzes kontraindiziert gewesen sei. Diese medizinischen Gründe hat ein Arzt nach einer Untersuchung der Person festgestellt. Da diese Untersuchung jedoch nie stattgefunden hat, sei auch das vermeintliche Attest unrichtig, so das Oberlandesgericht.

Wichtig ist jedoch, und damit hatte die Revision dann auch Erfolg, ob das Dokument auch mit einer Unterschrift des Arztes versehen war. Denn nur mit einer ärztlichen Unterschrift, würde auch ein Gesundheitszeugnis vorliegen. Dies hatte das Landgericht nicht festgestellt. Ebenfalls, auch in diesem Punkt hatte die Revision Erfolg, hat das Landgericht die Strafzumessung nicht ausreichend begründet. Es war daher nur konsequent, dass das Oberlandesgericht das Urteil aufgehoben hatte.

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