Die Corona-Pandemie sorgte für eine Vielzahl an Strafverfahren. Viele Verfahren wurden wegen angeblich zu Unrecht ausgestellter Atteste zur Maskenbefreiung durch Ärzte eingeleitet. Staatsanwaltschaften bundesweit haben Ermittlungsverfahren gegen Ärzte und Patienten aufgenommen, weil die Atteste angeblich nicht ordnungsgemäß ausgestellt wurden. Auch unsere Kanzlei verteidigt zurzeit in einer Vielzahl solcher Verfahren in denen Ärzte oder Patienten beschuldigt werden. Nun hat das Bayerische Oberstes Landesgericht eine für viele Masken-Attest-Verfahren bedeutsame Entscheidung verkündet.
Ein wesentlicher Punkt in den sogenannten „Masken-Verfahren“ ist der Vorwurf, dass der Arzt das Attest ohne körperliche Untersuchung ausgestellt haben soll. Viele Staatsanwaltschaften stellen sich auf den Standpunkt, dass bereits dieser Umstand ausreicht, um die Patienten – sofern das Attest verwendet wird – wegen Gebrauch unrichtiger Gesundheitszeugnisse nach § 279 StGB zu bestrafen.
Das Bayerische Oberste Landesgericht hat nunmehr aber klargestellt, dass der Straftatbestand des § 279 StGB nur vor Täuschung bezüglich des Gesundheitszustandes schützen soll. Es kommt daher nicht darauf an, ob der Patient tatsächlich lege artis untersucht wurde oder nicht, sondern allein darauf, ob beim Patienten ein Gesundheitszustand vorliegt, der von der Maskenpflicht befreien kann. Nur wenn dies nicht der Fall ist, kann von einer Unwahrheit der Aussage über den Gesundheitszustand gesprochen werden. Das Bayerische Oberstes Landesgericht hat daher in der Revisionsinstanz den Freispruch der Angeklagten bestätigt.
Diese Entscheidung vom obersten bayerischen Gericht wird Auswirkungen auf alle laufenden Verfahren wegen angeblich unwahrer Masken-Atteste haben, und insbesondere die Position von Patienten in Ermittlungsverfahren stärken. In vielen Fällen gelingt es, die Verfahren bereits im Ermittlungsverfahren zur Einstellung zu bringen. Sofern Ihnen die Ausstellung oder das Gebrauchen unrichtiger Gesundheitszeugnisse vorgeworfen wird, können Sie uns gerne jederzeit kontaktieren für ein unverbindliches Erstgespräch.