Strafbarkeit wegen Untreue bei völlig aussichtsloser Klage durch einen Anwalt?

Die strafrechtliche Untreue (§ 266 StGB) unterteilt sich in zwei Tatbestandsalternativen. Die erste Variante ist der Missbrauchstatbestand und dann einschlägig, wenn die Befugnis über fremdes Vermögen zu verfügen missbraucht wird. Hier geht es vor allem um die Fälle, in denen das rechtliche Können umfangreicher ist als das rechtliche Dürfen.

Die zweite Tatvariante ist der Treubruchstatbestand. In diesen Fällen verletzt eine Person mit einer Vermögensbetreuungspflicht seine spezifische Betreuungspflicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hatte in einer Sache nun darüber zu entscheiden, ob die Untreue gemäß § 266 Abs. 1 Alt. 2 StGB erfüllt ist, wenn ein Rechtsanwalt eine Widerklage erhebt, obwohl er wusste, dass diese keine Aussicht auf Erfolg haben würde (BGH, Beschluss vom 5. März 2013, Az.: 3 StR 438/12).

Darüber hinaus kam im konkreten Fall hinzu, dass selbst bei einem Obsiegen die Forderung nicht hätte eingetrieben werden können. Das Landgericht Stralsund unterstellte dem Rechtsanwalt, dass er lediglich Gebühreneinkünfte erzielen wollte.

Vermögensbetreuungspflicht als Rechtsanwalt?

Dazu hätte der Rechtsanwalt zunächst eine Vermögensbetreuungspflicht haben müssen. Konkret versteht sich darunter eine tatsächliche Einwirkungsmacht auf fremdes Vermögen, der ein besonders schützenswertes Vertrauen in die Wahrnehmung fremder Vermögensinteressen zugrunde liegt. Es muss sich um eine besonders qualifizierte Pflichtenstellung handeln, die über die normale Sorgfaltspflicht hinausgeht. Darüber hinaus muss der Täte eigenverantwortlich tatsächlich auf das Vermögen zugreifen können.
Die Rechtsbeziehung zwischen einem mit der Führung eines bürgerlichen Rechtsstreits beauftragten Rechtsanwalt und seinem Auftraggeber ist ein Geschäftsbesorgungsvertrag im Sinne des § 675 BGB und grundsätzlich ein Rechtsverhältnis, welches eine Treuepflicht im Sinne des § 266 Abs. 1 StGB für den Anwalt begründen kann.

Wichtig: Eigenverantwortlichkeit des Anwalts

Wichtiges Element ist die Eigenverantwortlichkeit. Es muss dem Anwalt überlassen worden sein, die Forderung durchzusetzen, so dass er nicht an besondere Weisungen oder Beschränkungen gebunden war und beispielsweise auch einen Vergleich abschließen durfte.
Im konkreten Fall war nicht klar, ob der Angeklagte die Entscheidung über das „Ob“ und „Wie“ der Widerklage selbstverantwortlich treffen konnte. Solange dies nicht geklärt ist, kann auch nicht der Tatbestand der Untreue bejaht werden. Denn vielleicht wurde die letztendliche Entscheidung durch die Mandanten selbst getroffen.
Der BGH hob daher das Urteil des Landgerichts auf und verwies die Sache zurück an eine Strafkammer des Landgerichts Rostock.

Siehe dazu: BGH, Beschluss vom 5. März 2013, Az.: 3 StR 438/12

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