Az: OLG München, Beschl. v. 25.07.2008 – 4 St RR 107/08
Im vorliegenden Fall wurden der Angeklagte sowie sein Beifahrer schlafend gegen 3:15 Uhr im Auto des Angeklagten aufgefunden. Um 3:51 wurde dem Angeklagten sodann eine Blutprobe entnommen, die eine Blutalkoholkonzentration (BAK) von 1,68 Promille ergab. Das Amtsgericht München hatte den Angeklagten im Wege des Strafverfahrens später wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe verurteilt sowie eine Sperrfrist zur Wiedererteilung der Fahrerlaubnis angeordnet. Als auch die Berufung keinen Erfolg brachte, wandte sich der Angeklagte in seiner Revision an das OLG München.
Dieses hatte nun das vorangegangene Urteil auf Rechtsfehler zu überprüfen. In dem Beschluss stellten die Richter des OLG fest, dass das LG München die Schuldunfähigkeit des Angeklagten aufgrund des alkoholisierten Zustandes nicht berücksichtigt hätte. Eine Rückrechnung der Blutalkoholkonzentration auf den frühestmöglichen Tatzeitpunkt gegen 1:00 Uhr würde angesichts der zugrunde gelegten Rechnung eines stündlichen Abbauwertes von 0,2 Promille sowie eines einmaligen Sicherheitszuschlages von 0,2 Promille einen Maximalwert von 2,45 Promille ergeben. Ob jedoch der Angeklagte angesichts dieser BAK zum möglichen Zeitpunkt der Tat in seiner Einsichts- und Steuerungsfähigkeit unbeeinträchtigt oder aufgrund des Alkoholrausches im Sinne des §21 StGB erheblich vermindert war, wurde vom LG nicht konkret geprüft und daher auch nicht berücksichtigt. Grundsätzlich ist die Schuldfähigkeit des Täters zum Zeitpunkt der Tat stets zu prüfen.
Dazu das OLG München:
“Unabhängig davon, ob eine mögliche verminderte Schuldfähigkeit zu einer Strafrahmenverschiebung gem. §49 Abs. 1 StGB führt, ist die Stellung der Schuldfähigkeit eines Angeklagten stets erforderlich, da die Strafzumessung im wesentlichen auf der Frage des Maßes der Schuld beruht. Das Vorliegen erheblich verminderter Schuldfähigkeit verringert nämlich grundsätzlich den Schuldgehalt und damit die Strafwürdigkeit der Tat (Brandenburgisches OLG, Beschl. v. 16.06.2004 – 1 Ss 50/04 – bei juris unter Hinweis auf BGH NStZ-RR 1996, 161).“
Folglich ist es nach Ansicht des OLG München nicht auszuschließen gewesen, dass das Landgericht München unter Berücksichtigung der möglichen Strafmilderung gemäß §21 StGB zu einem geringeren Schuldmaß gelangt wäre, das zu einer geringeren Geldstrafe des Angeklagten führt. Angesichts dessen wird der neue Tatrichter zu entscheiden haben, ob die Voraussetzungen der Strafmilderung vorliegen. Doch bedarf dieses einer ausgiebigen Prüfung der generellen Schuldfähigkeit.