Straßenverkehrsrecht: Selbstanzeige nach Unfallflucht kann die regelmäßige Fahrerlaubnisentziehung entfallen lassen

Ein Autofahrer fuhr an einem Bahnübergang gegen einen Schrankenantrieb und beschädigte diesen stark. Anschließend entfernte er sich unerlaubt von der Unfallstelle. Rund 40 Minuten, nachdem ein Zeuge den Unfall gemeldet hatte, meldete sich auch der Unfallverursacher bei einer Polizeidienststelle und zeigte an, dass er der Unfallverursacher sei.

Das Amtsgericht Emden verurteilte den Angeklagten wegen dem unerlaubten Entfernen vom Unfallort gemäß § 142 StGB. Gleichzeitig wurde die Fahrerlaubnis des Fahrers vorläufig eingezogen. Die Strafverteidigung rügte den Entzug der Fahrerlaubnis und die Beschlagnahmung des Führerscheins.

Das Landgericht Aurich folgt dem Amtsgericht dahingehend, dass der Angeklagte den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hätte:

„Nach eigenen Angaben hat der Beschuldigte nach der Unfallverursachung zunächst seinen Freund aufgesucht, mit dem er alsdann sein beschädigtes Fahrzeug zu einer Werkstatt gefahren hat. Erst danach hat er sich mit 40 minütiger zeitlicher Verzögerung persönlich bei der Polizeidienststelle gemeldet und sich als Unfallverursacher zu erkennen gegeben. Damit hat er dem Unverzüglichkeitsgebot nicht Folge geleistet und damit den Tatbestand des § 142 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt.“

Trotzdem hat die Beschwerde der Strafverteidigung Erfolg, denn die Tat ist nicht mehr als Regelfall im Sinne des § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB anzusehen. Das Landgericht führt hierzu aus:

„Der einzige, dem Beschuldigten im vorliegenden Verfahren zu machende Vorwurf ist – wie schon die vorstehenden Ausführungen zeigen – lediglich darin begründet, dass er sich nicht unverzüglich, sondern erst mit 40 minütiger Verzögerung bei der Polizei gemeldet hat. Mit anderen Worten: Das Verhalten des Beschuldigten erfüllt „gerade noch“ den Tatbestand der Verkehrsunfallflucht; sein Verhalten bewegt sich am untersten Rand der Strafwürdigkeit.“

Der Angeklagte hat nachträglich die Feststellung seiner Personalien ermöglicht. Dem Schutzinteresse des § 142 StGB sei damit Rechnung getragen. Das Landgericht Aurich führt weiter aus, dass, wenn sich der Täter nachträglich beim Geschädigten meldet, regelmäßig das Regelbeispiel in § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB entfällt:

„So lässt der Umstand, dass der Täter entschlossen war, sich beim Geschädigten zu melden und den Schaden zu ersetzen, regelmäßig die Indizwirkung im Rahmen des § 69 StGB entfallen (ausdrücklich Stree, in: Schönke/Schröder, StGB, § 69 Rz. 42 m.w.N.)“

Weitere Anhaltspunkte dafür, dass der Angeklagte ungeeignet zum Führen eines Fahrzeuges sei, seien nicht ersichtlich. Aus diesem Grund hatte die Beschwerde der Strafverteidigung Erfolg. Dem Angeklagten musste der Führerschein wieder ausgehändigt werden.

LG Aurich, Beschluss vom 06.07.2012, Az.: 12 Qs 81/12

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