Das Bundesarbeitsgericht hat erneut eine Grundsatzfrage zum Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetz erörtern müssen. Diesmal ging es um die Frage, ob in Stellenanzeigen nach „jungen“ Bewerbern gesucht werden darf.
Ein 51jähriger Mann hatte sich bei einer Fernsehproduktionsfirma beworben, die in ihrer Stellenausschreibung explizit nach jungen Bewerbern suchten. Dieser wurde nicht zu einem Bewerbungsgespräch geladen, stattdessen wurde eine 33jährige Frau eingestellt. Durch diese Diskriminierung habe der Kläger Appetitlosigkeit und Schlafstörungen erlitten. Dies sei „vergleichbar mit einer Tötung oder Körperverletzung“ argumentierte er vor Gericht. Er klagte auf ein Jahresgehalt sowie 25.000€ Schmerzensgeld.
Das Bundesarbeitsgericht sah darin ebenfalls eine Diskriminierung. Eine solche Stellenausschreibung dürfe nicht gegen das Benachteiligungsgebot verstoßen. Die Stellen müssen altersneutral inseriert werden. Auch die Rasse, ethnische Herkunft, etwaige Behinderungen, Geschlecht, Religion, sexuelle Orientierung oder Weltanschauung dürften hier nicht bei der Stellenvergabe Berücksichtigung finden. Zwar dürfe ein Höchstalter für Einstellungen festgesetzt werden, dies jedoch nur dann, wenn auf Grund der spezifischen Arbeitsanforderungen eines bestimmten Arbeitsplatzes oder auf Grund der Notwendigkeit einer angemessenen Beschäftigungszeit vor dem Eintritt in den Ruhestand dies objektiv angemessen und durch ein legitimes Ziel gerechtfertigt ist.
Der Kläger erhielt als Entschädigung ein Monatsgehalt zugesprochen.
(Quelle: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 530/09)