Das Warten auf die Rückkehr des Hausarztes zur Verschreibung nicht lebensnotwendiger Medikamente ist keine Vernachlässigung.
Einem Ehemann wurde vor dem Landgericht Mannheim mangelnde Pflege seiner pflegebedürftigen Frau vorgeworfen. Das Gericht verurteilte den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten. Bei der Strafzumessung ist das Gericht unter Verbrauch des vertypten Milderungsgrundes des § 21 StGB vom Strafrahmen des § 213 Alt. 2 StGB ausgegangen.
Das Gericht erkannte neben mehreren Strafmilderungsgründen eine Schuldsteigerung dadurch, dass der Angeklagte keine fremde Hilfe angenommen habe. So soll der Mann keine vom Hausarzt empfohlene Kurzzeitpflege durchgeführt haben. Auch habe der Angeklagte, nach Ansicht des Landgerichts, zu lange mit der Medikamentengabe gewartet. Die Strafverteidigung hatte mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) Erfolg. Der Senat stellte fest, dass die Pflege primär an der Weigerung der Geschädigten gescheitert ist. Auch bei der Medikamentengabe erkennt das Gericht keinen Verstoß durch den Angeklagten:
„Nach den Feststellungen haben der Angeklagte und die Geschädigte vier Tage lang auf die Urlaubsrückkehr ihres Hausarztes gewartet, um sich von diesem die nicht lebensnotwendigen Medikamente verschreiben zu lassen. Deren Nichterhalt für vier Tage hatte keine nachteilhaften gesundheitlichen Folgen, vielmehr führten die letztlich erhaltenen Medikamente zu einer weiteren Verschlechterung des Wohlbefindens der Geschädigten.“
Ferner stellt der BGH fest, dass der Angeklagte nicht nachlässig mit dem Leiden seiner Ehefrau umging, sondern sie liebevoll pflegte. Im Umfang der Aufhebung muss eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts erneut über die Sache entscheiden.
BGH, Beschluss vom 8. Januar 2013, Az.: 1 StR 641/12