Versuchsbeginn bei der Anstiftung nach § 30 Abs. 1 StGB

Bei einer Anstiftung reicht es aus, dass der Auftraggeber es für möglich hält und billigend in Kauf nimmt, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nimmt.

Der Angeklagte wurde vom Landgericht Traunstein unter anderem wegen Waffendelikten und Brandstiftung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Vom Vorwurf der Anstiftung zum Mord sprach das Gericht den Angeklagten aus tatsächlichen Gründen frei. Die Staatsanwaltschaft bezweckt mit ihrer Revision zum Bundesgerichtshof (BGH) die Aufhebung des Freispruchs. Folgender Sachverhalt lag dem Urteil zu Grunde:

Der Angeklagte soll aus der Untersuchungshaft heraus den Auftrag zur Ermordung eines in einem Betrugsverfahren Mitbeschuldigten erteilt haben, da er Angst hatte, dass dieser (gegen ihn) aussagen würde. Dazu soll er seinem damaligen Strafverteidiger dies mitgeteilt haben, der den Plan wiederum der Ehefrau des Angeklagten mitteilte. Dieser ging das alles aber zu weit und sie leitete den Auftrag an den auserwählten Auftragsmörder nicht weiter.
Das Landgericht begründete den Freispruch damit, dass das Versuchsstadium im Sinne des § 30 StGB noch nicht erreicht wurde, da noch nicht sicher war, ob der auserwählte Auftragsmörder überhaupt den Auftrag annehmen würde. Diese Ansicht teilt der BGH jedoch nicht, da der § 30 Abs. 1 StGB alleine an die abstrakte Gefährlichkeit der Aufforderung anknüpft.

„Deswegen genügt es bereits, dass der Täter es für möglich gehalten und billigend in Kauf genommen hat, dass der Aufgeforderte die Aufforderung ernst nehmen und durch sie zur Tat bestimmt werden könnte.“

Es kommt somit nicht darauf an, dass der Angeklagte davon ausgehen musste, dass der beauftragte Auftragsmörder bedingungslos bereit gewesen wäre, den Auftrag für das vorgesehene Geld auszuführen. Aus diesem Grund wurde der Freispruch vom Senat aufgehoben und die Sache an das Landgericht zurückverwiesen.

BGH, Urteil vom 5. Februar 2013, Az.: 1 StR 405/12


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