Die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung aus § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB.
Das Amtsgericht Dortmund verurteilte den Angeklagten wegen unerlaubten Entfernens vom Unfallort zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu je 50 Euro. Darüber hinaus wurde die Fahrerlaubnis entzogen und angeordnet, dass vor Ablauf von 6 Monaten keine neue Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Die Strafverteidigung legte Berufung gegen das Urteil ein und hatte insoweit Erfolg, dass das Landgericht Dortmund die Entziehung der Fahrerlaubnis entfallen lässt und stattdessen ein 2-monatiges Fahrverbot verhängt.
Gemäß § 69 Abs. 2 Nr. 3 StGB ist jemand, der sich nach § 142 StGB unerlaubt von einem Unfallort entfernt, regelmäßig als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen anzusehen. In diesem konkreten Fall sieht die Kammer jedoch eine Ausnahme:
„Der Angeklagte ist trotz seines fortgeschrittenen Alters bisher noch gänzlich unbestraft und weist auch keinerlei Eintragungen im Verkehrszentralregister aus und dies, obschon er täglich zu seiner Arbeitsstelle von Dortmund nach Düsseldorf mit dem Pkw unterwegs ist. Dies lässt bereits erkennen, dass er durchaus eine von Verantwortungsbewusstsein geprägte Persönlichkeit ist. Der Angeklagte hat sich auch sehr zeitnah im Anschluss an das Unfallgeschehen der Polizei gestellt, wenn zu diesem Zeitpunkt die Ermittlungen der Polizei auch bereits recht weit gediehen waren und der Angeklagte vermutlich auch ohne sein Geständnis mithin überführt worden wäre. Zudem ist der Schaden inzwischen offenbar vollständig reguliert worden.“
Auch in der Verhandlung hatte die Kammer den Eindruck, dass der Angeklagte verantwortungsbewusst und daher die gesetzliche Vermutung widerlegt sei. Deswegen hielt die Kammer lediglich ein 2-monatiges Fahrverbot für angemessen.
LG Dortmund, Urteil vom 25. September 2012, Az.: 45 Ns 173/12