Bucht ein Bankkunde eine Lastschrift zurück, so ist der Computerbetrug in der Regel nicht vollendet worden.
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat sich in einer Entscheidung umfangreich und ausgiebig mit der Schadensproblematik bei ungenehmigten Lastschriften beschäftigt.
Im konkreten Verfahren hatten die Angeklagten Beträge von jeweils 9,25 Euro von insgesamt 18.816 Konten abgebucht. Während der größte Teil der Bankkunden die Lastschrift zurücknahmen, blieben 785 Buchungen aus ungeklärten Gründen unbeanstandet. Die Angeklagten konnten jedoch nicht auf das Geld zugreifen, denn bevor die Bank das Geld zur Verfügung stellte, sperrte sie das Konto aufgrund der hohen Anzahl an Rücklastschriften.
Das Landgericht Heidelberg sah hierein einen Computerbetrug im Sinne des § 263a StGB in Form unbefugter Verwendung von Daten als vollendet an. Dabei ging das Gericht von einem Schaden bei allen 18.816 Abbuchungen aus.
Die Strafverteidigung hatte bezüglich dieser Wertung Bedenken und auch der BGH teilte im Revisionsverfahren diese Zweifel.
Bezüglich der 785 Buchungen, die unbeanstandet blieben, nahm das Landgericht einen Vermögensschaden direkt bei den Bankkunden an. Zwar erkennt der BGH in den festgestellten Handlungen tatsächlich grundsätzlich einen Computerbetrug, jedoch ist möglicherweise kein kausaler Vermögensschaden eingetreten. Denn das Landgericht hat nicht aufgeklärt, warum die 785 Buchungen nicht beanstandet wurden. Somit ist nicht völlig auszuschließen, dass andere Gründe dazu führten, die nicht vom Angeklagten beeinflusst wurden. Daher ist in diesen Fällen kein vollendeter Vermögensschaden anzunehmen.
Auch bezüglich der restlichen Abbuchungen erkennt der BGH keinen Vermögensschaden. Das Landgericht würdigte bereits das reine Abbuchen als Schaden. Da die Belastungsbuchung beim Kunden jedoch lediglich vorläufiger Art war und problemlos rückgängig gemacht werden konnte, wurde das Vermögen der Bankkunden nur beeinträchtigt. Ob aus dieser zeitlichen Einschränkung der Dispositionsfreiheit ein Schaden entstand, hat das Landgericht jedoch nicht festgestellt. Auch ist fraglich, ob die Dispositionsmöglichkeit nicht nur lediglich für eine logische Sekunde eingeschränkt war:
Zudem ist – jedenfalls bei vollautomatisierten Überprüfungen – zumindest nicht fernliegend, dass eine fehlende Dispositionsmöglichkeit allenfalls auf eine „logische Sekunde“ begrenzt war und damit keine auch nur faktische Beeinträchtigung des Vermögens der Bankkunden zur Folge hatte.
Auch einen vollendeten Computerbetrug zum Nachteil der Einziehenden Bank mag der BGH nicht erkennen. Das Landgericht nahm hier noch einen möglichen Gefährdungsschaden an. Da die Angeklagten jedoch nie Zugriff auf das Geld hatten und das Konto gesperrt wurde, bevor das Geld ohne Vorbehalt gutgeschrieben wurde, lag keine konkrete Vermögensgefährdung vor.
Die Revision hat insoweit Erfolg. Die Angeklagten haben sich nicht wegen vollendeten Computerbetrugs strafbar gemacht, sondern lediglich einen Versuch begangen.
BGH, Beschluss vom 22. Januar 2013, Az.: 1 StR 416/12
Siehe auch: Strafrechtliche Erläuterungen zum Betrug