Nimmt jemand in einem Land ein gestohlenes Fahrzeug entgegen, um es in ein drittes Land zu bringen, und fährt dabei durch Deutschland, so ist Deutschland kein Tatort für die Hehlerei.
Der Angeklagte wurde vom Amtsgericht Fürstenwalde wegen Hehlerei zu einer Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. In der Berufung bestätigte das Landgericht Frankfurt (Oder) die Verurteilung, setzte die Strafe jedoch zur Bewährung aus.
Der Angeklagte soll in den Niederlanden ein entwendetes Fahrzeug von einer unbekannten Person übernommen haben, um dieses nach Polen zu bringen. Dabei war ihm, laut Feststellung des Landgerichts, auch bekannt, dass der Wagen aus einem Diebstahl stammte. Auf dem Weg nach Polen wurde er in Deutschland von der Polizei festgenommen.
Die Strafverteidigung rügt mittel Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Denn laut Strafverteidigung hätte schon gar kein deutsches Strafrecht angewandt werden dürfen. Deswegen hätte das Gericht das Verfahren einstellen müssen. Dies sieht auch das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG Brandenburg) so:
„Das deutsche Strafrecht findet nach § 3 StGB Anwendung für Straftaten, die im Inland begangen wurden. Die verfahrensgegenständliche Tat wurde nicht im Inland begangen. Ob eine Tat im Inland begangen ist, bestimmt sich nach § 9 StGB. Nach § 9 Abs. 1 StGB ist eine Tat dort begangen, wo der Täter gehandelt hat oder an dem der zum Tatbestand gehörende Erfolg eingetreten ist. Handlungsort ist dabei der Tätigkeitsort, das heißt der Ort, an dem ein Täter die auf den Tatbestandserfolg gerichtete Handlung vornimmt. Die Bestimmung des Tätigkeitsortes richtet sich nach dem jeweiligen Delikt.“
Die Tat war hier die Hehlerei nach § 259 StGB, bei der es sich um ein schlichtes Tätigkeitsdelikt handelt. Tatort ist danach der Ort, an dem die unterstützende Tätigkeit begangen wird. Spätestens zum Zeitpunkt der Fahrzeugübernahme in den Niederlanden war die Hehlerei durch den Angeklagten jedoch vollendet. Das Durchfahren durch Deutschland begründet keinen neuen Tatort.
Aus diesem Grund wurde die Verurteilung aufgehoben. Da jedoch möglicherweise § 7 Abs. 2 Nr. 2 StGB Anwendung finden könnte, wird die Sache zurück an das Landgericht verwiesen.
OLG Brandenburg, Beschluss vom 13. Dezember 2012, Az.: (2) 53 Ss 148/12 (63/12)