Unrechtmäßige Verfahrensabtrennung

5. Strafsenat des OLG Hamm, Az.: III 5 Ws 364/10

Die Staatsanwaltschaft Essen erhob Anklage gegen einen Angeklagten als Jugendlichen, gegen drei Angeklagten als Heranwachsende sowie gegen einen Angeklagten als Erwachsenen vor der Jugendstrafkammer des Landgerichts Essen. Den Angeklagten wurde vorgeworfen sich in insgesamt 43 Fällen des schweren Bandendiebstahls schuldig gemacht zu haben.
Die Jugendstrafkammer des LG Essens trennte das Verfahren gegen den Angeklagten, der als Erwachsener angeklagte worden war, ab und eröffnete das Hauptverfahren vor einer allgemeinen großen Strafkammer des Landgerichts Essen. Die Verfahren der übrigen Angeklagten wurden weiter vor der Jugendstrafkammer verhandelt.
Gegen den Beschluss hinsichtlich der Abtrennung des Verfahrens wandte sich die Staatsanwaltschaft mit dem Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde.

Der 5. Strafsenat erachtet die Beschwerde als begründet. Die Anklage der Staatsanwaltschaft sei insgesamt zur Hauptverhandlung vor der Jugendkammer zuzulassen.

Die Abtrennung widerspreche der Bestimmung des § 103 Abs. 1 JGG, nach der Strafsachen gegen Jugendliche und Erwachsene nach den Vorschriften des allgemeinen Verfahrensrechts verbunden werden können, wenn dies zur Erforschung der Wahrheit oder aus anderen wichtigen Gründen geboten ist. Nach § 112 S. 1 JGG gelte dies entsprechend für Verfahren gegen Heranwachsende. § 103 JGG sei im vorliegenden Fall erfüllt.

Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Zwar soll eine Verbindung von Strafsachen gegen Jugendliche/Heranwachsende und Erwachsene nur ausnahmsweise erfolgen (vgl. nur Eisenberg, JGG, 14. Aufl., § 103 Rdnr. 7, 9). Sie soll nur dann in Betracht kommen, wenn im Rahmen der pflichtgemäßen Ermessensentscheidung die besseren Gründe für eine Verbindung sprechen (vgl. KG Berlin, NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313). [..]

Dies ist hier jedoch der Fall. Weiter heißt es:

Es liegen gewichtige Gründe vor, nach denen die weitere gemeinsame Verhandlung und Entscheidung der Strafsachen geboten ist. Bereits nach allgemeinem Verfahrensrecht (§§ 2, 3 StPO) sind die Voraussetzungen für eine Verfahrensverbindung gegeben. Es besteht ein sachlicher und auch persönlicher Zusammenhang i.S.d. § 3 StPO bei den den Angeklagten zur Last gelegten Taten. Ihnen wird vorgeworfen, jeweils als Mitglied einer Bande, die sich zur fortgesetzten Begehung entsprechender Taten zusammengeschlossen hatte, in einer Vielzahl von Fällen in Wohnungen eingebrochen zu sein und dort Diebstähle begangen zu haben.
Eine einheitliche Verhandlung vor dem Jugendgericht liegt vor allem dann im Interesse einer geordneten Rechtspflege, wenn dem jugendlichen/heranwachsenden sowie dem erwachsenen Angeklagten gemeinschaftlich begangene Straftaten zur Last gelegt werden und voraussichtlich eine umfangreiche Beweisaufnahme erforderlich wird. Sowohl bei der Aufklärung der Rolle der Angeklagten im Gesamtgeschehen als auch bei der Strafzumessung kann man bei einer gemeinschaftlichen Begehung von Straftaten den Angeklagten regelmäßig nur in einer gemeinsamen Hauptverhandlung gerecht werden. Zudem lassen sich hierdurch divergierende Entscheidungen vermeiden (vgl. KG Berlin NStZ 2006, 521; OLG Köln, NStZ-RR 2000, 313; OLG Celle, NdsRPfl. 2008, 194; OLG Karlsruhe, MDR 1981, 693).
Es ist auch nicht ersichtlich, dass die weitere Verbindung der Strafsachen eine jugendgemäße Verhandlung beeinträchtigt. Insoweit fehlt es an hinreichenden Anhaltspunkten.“

Die Beschwerde hatte Erfolg, das Verfahren gegen den erwachsenen Angeklagten wurde ebenfalls vor der Jugendkammer des Landgerichts Essens eröffnet.


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