Versuchte leichtsinnige Geldwäsche ist nicht strafbar

„Unwissenheit schützt vor Strafe nicht“ lautet eine allgemeine Weisheit. Juristisch stimmt dieser Satz in dieser Pauschalität jedoch nicht. Denn wer gar nicht erkennt, dass er möglicherweise etwas Strafbares unternimmt, handelt in der Regel innerhalb eines Verbotsirrtums oder aber gar ohne Vorsatz. Strafrechtlich besteht bei fehlendem Vorsatz dann höchstens noch die Möglichkeit wegen Fahrlässigkeit verurteilt zu werden. Die wenigsten Straftatbestände in Deutschland beinhalten jedoch eine Begehung durch Fahrlässigkeit. Vor allem im Bereich der Vermögensdelikte hat der Gesetzgeber bewusst auf fahrlässige Straftatbestände verzichtet, um den freien Wirtschaftsverkehr nicht zu behindern. Trotzdem gibt es hier auch bei den Vermögensdelikten Ausnahmen. Unter anderem bei der Geldwäsche (§ 261 StGB).

So war ein junger Mann wegen Geldwäsche angeklagt. Der Mann suchte Arbeit im Internet. Dabei stieß er auf ein Angebot eines Unternehmens, welches angeblich Arbeitskräfte zum Einscannen von Büchern suchte. Zuvor müsse der junge Mann aber einen hochwertigen Scanner erwerben, teilte das Unternehmen ihm mit. Das Unternehmen, welches angeblich in der Schweiz saß, wollte ihm das Geld für den Scanner überweisen. Der Angeklagte sollte das Geld dann per Bareinzahlung via Western Union weiter in die Türkei transferieren, wo der Verkäufer des Scanners sitzen sollte.
Zwar kam kein Geld beim Angeklagten an, jedoch ein Strafbefehl der Staatsanwaltschaft über eine Geldstrafe in Höhe von 300 Euro. Der junge Mann soll sich wegen leichtfertiger Geldwäsche (§ 261 Abs. 5 StGB) stafbar gemacht haben. Hier handelt es sich um eine besondere Konstruktion der Strafbarkeit. Zwar muss insgesamt noch ein Vorsatz vorliegen, jedoch reicht bezüglich der Kenntnis Herkunft des Gegenstandes Leichtfertigkeit aus, also eine besonders gesteigerte Form der Fahrlässigkeit. Leichtfertigkeit bedeutet konkret, dass sich die kriminelle Herkunft aufdrängen muss und dies dem Täter gleichgültig ist oder er es aufgrund grober Unachtsamkeit außer Acht lässt.
Was war im konkreten Beispiel geschehen? Die Hintermänner des angeblichen Unternehmens hatten ein fremdes Bankkonto übernommen und eine Überweisung von 9000 Euro auf das Konto des Angeklagten angewiesen. Damit sollte der Weg des Geldes verschleiert werden. Die Bank bemerkte die illegale Abbuchung jedoch und informierte die Staatsanwaltschaft.

Kein Versuch eines Fahrlässigkeitsdelikts

Dem Strafverteidiger gelang es im Prozess nun darzulegen, dass es sich, wenn überhaupt, lediglich um einen Versuch handelte. Das Geld war nämlich noch gar nicht auf das Konto des Angeklagten gelangt, somit war die Geldwäsche auch nicht vollendet. Die versuchte leichtfertige Geldwäsche ist jedoch nicht strafbar, denn es handelt sich insgesamt um ein Fahrlässigkeitsdelikt. Dies stellte bereits das OLG Karlsruhe zuvor fest. Fahrlässigkeitsdelikte können aber nicht versucht werden. Der Strafverteidiger konnte sich mit seiner schlüssigen Argumentation durchsetzen. Das Amtsgericht sprach den Angeklagten frei.

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