Heiratsschwindler wegen Betrugs verurteilt

Die Heiratsschwindelei ist kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Der Heiratsschwindler wird, sofern er den Tatbestand erfüllt, als einfacher Betrüger vor den Strafgerichten verurteilt. Für den Betrug (§ 263 StGB) sieht das Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Dass die Gerichte von diesem Strafrahmen auch teilweise Gebrauch machen, erlebte kürzlich ein Mann vor dem Amtsgericht Würzburg. Ein ehemaliger Ingenieure machte einer Rentnerin schöne Augen. Er erzählte ihr, dass ihm mehrere Immobilien gehören würden. Er würde aber noch Geld für die Renovierung benötigen.

Die gutgläubige und verliebte Rentnerin gab ihm deswegen 9.000 Euro. Das Geld sollte zurückgezahlt werden, sobald die Häuser wieder verkauft sind. Das Problem war jedoch, dass dem Mann die Immobilien gar nicht gehörten. Der 65-Jährige wurde erst kurz vor dem Vorfall aus dem Gefängnis entlassen, denn zuvor hatte er schon andere Lebensgefährtinnen um ihr Geld gebracht. Als die Geschädigte dies heraus fand, erstatte sie Anzeige wegen Betrugs.
Von den letzten 20 Jahren verbrachte der Angeklagte rund 17 Jahre in Haftanstalten. Nicht nur wegen Betrugs, sondern auch wegen falscher Versicherung an Eides Statt (§ 156 StGB) und Diebstahls (§ 242 StGB) saß er seine Strafe im Gefängnis ab.

Es war jedoch strafmildernd zu berücksichtigen, dass der Angeklagte der Geschädigten monatlich 300 Euro zurückzahlt. Anders als die Strafverteidigung, wollte die Staatsanwaltschaft hier jedoch keinen Spielraum mehr für eine Bewährungsstrafe sehen. Der Staatsanwalt beantrage drei Jahre Freiheitsstrafe. Das Gericht folgte dem Antrag der Staatsanwaltschaft und verurteilte den Angeklagten wegen Betrugs zu drei Jahren Freiheitsstrafe.

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