Das neue Jahr naht und damit auch Silvester. Viele kaufen ihre Böller und Raketen für das Silvesterfeuerwerk auch in diesem Jahr über das Internet, zum Teil auf osteuropäischen Märkten ein. Wer dabei nichtzertifizierte Feuerwerkskörper erwirbt oder nach Deutschland einführt, macht sich nach dem Sprengstoffgesetz (SprenG) strafbar. Je nach Einzelfall kann dafür eine Geldbuße wegen einer Ordnungswidrigkeit oder gar eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren drohen. Für die Einleitung solcher Verfahren reicht ein einzelner Knallkörper oftmals schon aus.
Aus gutem Grunde rufen Zollkontrollen und Durchsuchungsbeschlüsse immer häufiger die Zunft der Strafverteidiger auf den Plan. Denn immer öfter richten sich Durchsuchungsbeschlüsse nicht mehr nur gegen die Internetanbieter, welche den Einkauf auf dem deutschen Markt verbotener Produkte und Dienstleistungen ermöglichen, sondern im Falle der Pyrotechnik zum Beispiel auch gegen die Käufer, die ihre Böller kurz zuvor über das Darknet erworben haben.
In Folge ihrer Online-Bestellung erhielten Käufer der Webseite Pyrofans.eu in den vergangenen Tagen vermehrt Vorladungen vom Zoll. Ausgangspunkt einer solchen Vorladung ist häufig, dass Verkäufer aufgeflogen sind und Zoll und Staatsanwaltschaft anschließend Käufer aus deren Kundendatenbank ermitteln. Käufer von Pyrofans.eu erhalten so eine Zoll-Vorladung, einen Anhörungsbogen oder sogar eine Hausdurchsuchung wegen Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz.
Erwerb von Feuerwerk im Internet ist risikoreich, oft strafbar
Silvesterknaller dürfen in Deutschland nur vom 29. bis zum 31. Dezember verkauft werden. Gehandelt werden dürfen auch nur solche Feuerwerkskörper, die mit dem Prüfsiegel „BAM“ der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung oder dem CE-Siegel der EU versehen sind. Das CE-Siegel selbst sagt noch nichts darüber aus, dass tatsächlich eine Zulassung besteht. Wichtig ist, dass die Knallkörper eine Zulassung innerhalb eines EU-Mitgliedsstaats haben. In vielen Fällen, vor allem bei den stärkeren Knallkörpern aus Osteuropa, fehlt eine solche Zulassung jedoch gänzlich.
Für Feuerwerk-Amateure gilt außerdem, dass lediglich Feuerwerkskörper der Kategorien F1 (Kleinstfeuerwerke wie Tischfeuerwerk, Wunderkerzen, Knallerbsen) oder F2 (Kleinfeuerwerke wie Raketen, Batterien, Böller) gekauft und verwendet werden dürfen.
Böller der Kategorie F2 dürfen dabei erst ab 18 Jahren erworben werden. Die geprüften Knaller entsprechen – zumindest bei sachgerechter Verwendung – hohen Sicherheitsstandards. Diese Feuerwerkskörper dürfen in Deutschland aber auch nur in der Nacht von Silvester auf Neujahr abgebrannt werden.
Für die gefährlicheren Waren der Kategorien F3 und F4 braucht man eine pyrotechnische Ausbildung – und einen amtlichen Munitionserwerbsschein. Wird man ohne diesen erwischt, wird die Strafverteidigung anspruchsvoll.
Hohe Strafen bei Verstoß gegen das Sprengstoffgesetz
Die Einfuhr von Feuerwerkskörpern ohne eines der genannten Zulassungszeichen ist verboten. Dabei spielt es keine Rolle, ob Feuerwerkskörper persönlich im Ausland erworben oder über einen Onlineshop bestellt und eingeführt wurden.
Die im Volksmund „Polen-Böller“ genannten Silvesterfeuerwerkskörper aus Osteuropa entsprechen meistens nicht den hiesigen Sicherheitsstandards. Unter anderem besteht bei den Böllern und Raketen die Gefahr von Fehlzündungen. Außerdem haben sie eine wesentlich höhere Sprengkraft als deutsche Feuerwerkskörper. Letzteres macht den unerlaubten Import oft erst besonders attraktiv.
Wer mit illegalen Feuerwerkskörpern erwischt wird, muss mit einer hohen Strafe rechnen und sollte sich umgehend an einen Rechtsanwalt, am besten einen Fachanwalt für Strafrecht wenden. Wegen eines Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz kann eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe verhängt werden. Dies gilt auch für scheinbar harmlose aber ungeprüfte Böller aus dem Ausland, die relativ einfach und schnell im Internet bestellt werden können. Für das reine Zünden nichtzertifizierter Knaller sieht der Bußgeldkatalog außerdem eine Geldbuße von bis zu 50.000 € vor.
Gerade im Dezember muss man damit rechnen, dass der Zoll vermehrt an den Grenzen Richtung Ostdeutschland nach illegalem Feuerwerk fahndet. Wer im Internet verbotenes Feuerwerk kauft, geht zusätzlich das Risiko ein, dass die Polizei den Betreibern auf die Schliche kommt und so auch an alle Kundendaten samt Adressen gelangt. Auch können verdächtige Pakete bei den Transportunternehmen auffallen und verfolgt werden.
Verteidigungsmöglichkeiten beim Vorwurf des Verstoßes gegen das Sprengstoffgesetz
Im Falle einer Vorladung durch den Zoll oder die Polizei sollten Sie von ihrem Schweigerecht Gebrauch machen und nicht zu dem genannten Termin in der Vorladung erscheinen, sondern stattdessen einen Rechtsanwalt kontaktieren. Denn in den meisten Fällen kann ein versierter Strafverteidiger, unter Berücksichtigung des in der Ermittlungsakte ersichtlichen Ergebnis der Ermittlungen, z.B. vorbringen, dass Zweifel daran bestehen, wer die Bestellung konkret aufgegeben und entgegengenommen hat, um eine Strafe oder Geldbuße gegen den Mandanten zu vermeiden.
Beim Verdacht des Erwerbs größerer Mengen von illegalen Feuerwerkskörpern drohen zusätzlich Hausdurchsuchungen – insbesondere wenn der Verdacht im Raum steht, dass mit den Knallkörpern Handel betrieben wird.
In allen Fällen ist ein Strafverteidiger möglichst frühzeitig zu kontaktieren. In vielen Fällen kann Rechtsanwalt Dr. Böttner bei früher Einschaltung bereits im Ermittlungsverfahren eine Verfahrenseinstellung für Sie erreichen und somit auch dabei behilflich sein, einen Eintrag in Ihr polizeiliches Führungszeugnis zu vermeiden.