Derzeit bekommen viele Baufirmen und Subunternehmer nicht nur in NRW, sondern auch in anderen Teilen Deutschlands Besuch „der unangemeldeten und unangenehmen“ Art durch Spezialeinheiten von Polizei und Zoll. Mit dem Vorwurf der organisierten Schwarzarbeit konfrontiert, haben mehrere Ermittlungsrichter Durchsuchungsbeschlüsse für Bauunternehmen und Subunternehmer erlassen.
Allein in Nordrhein-Westfalen waren am Dienstagmorgen etwa 1.000 Beamte im Einsatz. In Erkrath bei Düsseldorf wurden Wohn- und Geschäftsräume durchsucht. Dabei rückte neben der Polizei auch ein Spezialeinsatzkommando des Zolls sowie die GSG 9 aus. Bereits im Vorfeld der großangelegten Razzia sind rund zehn Haftbefehle durch Amtsgerichte ausgestellt und im Laufe der Aktion mindestens acht Festnahmen ausgesprochen worden.
Durchsuchungen in Ratingen, Monheim, Düsseldorf, Wuppertal, Köln, Moers und Erkrath
Bei der jetzigen Großrazzia kam es zu Durchsuchungen in Ratingen, Monheim, Düsseldorf, Wuppertal, Köln, Moers und Erkrath. Die Ermittlungsverfahren richten sich gegen angebliche „Scheinfirmen“ und teilweise gegen deren Geschäftsführer. Es sollen fingierte Rechnungen zur Verdeckung angeblicher Schwarzarbeit ausgestellt worden sein.
Welche Strafe droht bei „Schwarzarbeit“? Welche Straftatbestände können erfüllt sein?
„Schwarzarbeit“ erfüllt für den Arbeitgeber den Tatbestand des § 266a StGB, also das Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt. Nach § 266a StGB droht demjenigen eine Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, der als Arbeitgeber der Einzugsstelle Beiträge des Arbeitnehmers zur Sozialversicherung vorenthält. Ebenso wird bestraft, wer gegenüber den Behörden über sozialversicherungsrechtlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht bzw. diese darüber in Unkenntnis lässt. In besonders schweren Fällen droht sogar eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren. Dies ist unter anderem dann gegeben, wenn aus grobem Eigennutz in großem Ausmaß Beiträge vorenthalten werden.
Bei Schwarzarbeit drohen gerade im Baugewerbe, aber mittlerweile auch in anderen Bereichen der Wirtschaft, Ermittlungen durch Polizei bzw. Zoll und Staatsanwaltschaft. Insbesondere dann, wenn mit Strohmännern zusammengearbeitet wurde, auf die bereits in einem anderen Ermittlungsverfahren der Verdacht gefallen ist. Unter Umständen droht dann sogar eine Hausdurchsuchung bzw. eine Durchsuchung der Geschäftsräume. Erhärtet sich so der Verdacht gegen den Betroffenen, kann beim Vorliegen von Flucht- oder Verdunkelungsgefahr auch Untersuchungshaft verhängt werden.
Der Schwarzarbeiter auf der anderen Seite begeht einen Leistungsbetrug (§ 263 StGB, § 9 SchwarzArbG), wenn er zu Unrecht Sozialleistungen bezieht, indem er seine Einnahmen aus Schwarzarbeit dem Leistungsträger nicht mitteilt. Auch hier droht eine Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe.
Wie sollen sich Beschuldigte beim Vorwurf der Schwarzarbeit verhalten?
Dem Betroffenen steht grundsätzlich ein Schweigerecht zu. Hiervon sollte beim Vorwurf des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt Gebrauch gemacht und ein Fachanwalt für Strafrecht eingeschaltet werden. Möglichst sollte schon im Rahmen der Durchsuchung, spätestens bei Erhalt einer Vorladung oder eines Anhörungsbogens schnellstmöglich ein erfahrener Strafverteidiger kontaktiert werden.
Sollten Sie von den Ermittlungsverfahren betroffen sein, können Sie gerne Kontakt mit uns aufnehmen. Rechtsanwalt Dr. Böttner verteidigt im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts Unternehmer, Geschäftsführer und Angestellte beim Vorwurf der Schwarzarbeit, Vorenthalten und Veruntreuung von Sozialversicherungsbeiträgen wie z.B. Renten und Krankenkassenbeiträgen sowie bei Betrug und Verstößen gegen das Gesetz zur Bekämpfung von Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung. Im Falle einer Hausdurchsuchung stehen wir Ihnen 24 Stunden 7 Tage die Woche mit unserer Notrufnummer 040 18018477 zur Verfügung.