Die deutsche Automobilindustrie genießt weltweit hohes Ansehen. Dementsprechend groß war die Empörung, als bekannt wurde, dass dort nicht alles so verlässlich ist, wie es der Ruf deutscher Autos suggeriert. Die rufschädigende Empörung ist aber nicht das einzige, was der VW-Führungsetage derzeit Kopfzerbrechen bereiten dürfte. In der VW-Affäre hat nämlich mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen und Durchsuchungen in der Firma durchgeführt. Neben den finanziellen Folgen, die auf VW unter anderem durch Ersatzforderungen geschädigter Kunden, Autohändler und Aktionäre zukommen werden, verdient aus rechtlicher Perspektive insbesondere die strafrechtliche Beurteilung des Skandals Aufmerksamkeit.
„Abgas–Skandal“ – das Schlagwort beschreibt kurz und prägnant, was die Gemüter gerade erhitzt. Seit Ende September durch die US-Umweltschutzbehörde EPA bekannt wurde, dass in VW-Dieselfahrzeugen eine Software eingebaut wurde, die die Abgaswerte auf dem Prüfstand manipuliert, ist die Affäre in aller Munde. Bei Tests wurden durch die Programmierung geringere Abgaswerte gemessen, als die Autos tatsächlich produzierten. Vor dem Hintergrund, dass den Automobilherstellern – gerade in den USA – strenge Vorgaben hinsichtlich des zulässigen Abgasausstoßes gemacht werden, ist der plakative Begriff „Skandal“ wohl nicht ganz falsch gewählt. Natürlich lassen sich Autos, die eine geringe Menge Abgas produzieren, besser an den umweltbewussten Kunden verkaufen, als solche mit hohen Emissionswerten. Rufschädigend ist die Manipulation in jedem Fall. Aber auch ein Fall für die Strafjustiz?
Verdacht des besonders schweren Betruges
Längst ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft Braunschweig Ermittlungen wegen Betrugsverdachts aufgenommen hat. Das Vergehen des Betruges ist in § 263 des Strafgesetzbuches (StGB) unter Strafe gestellt. Die Ermittlungsbehörden konzentrieren ihren Vorwurf derzeit auf den Betrug zu Lasten der Kunden, denen VW Autos verkauft hat, in welchen die Manipulationssoftware verbaut war.
Was ist aber juristisch gesehen überhaupt ein Betrug? Ausgangspunkt für die Strafbarkeit nach § 263 StGB ist immer, dass jemand über Tatsachen täuscht. Dieses Erfordernis wird man bei der VW-Affäre wohl unschwer bejahen können. Die Manipulationssoftware führte dazu, dass den Dieselfahrzeugen niedrigere Emissionswerte bescheinigt wurden, als sie tatsächlich ausstießen. Diese Werte wurden natürlich auch den Autoverkäufen zugrunde gelegt. Die Kunden irrten beim Kauf also, wie von § 263 StGB gefordert, über die tatsächliche Abgasmenge ihres neuen Autos. Das allein reicht aber noch nicht, um eine Strafbarkeit des Täuschenden zu begründen. Notwendig ist ferner, dass der Getäuschte aufgrund des Irrtums Dispositionen über sein Vermögen trifft, die dann zu einem Vermögensschaden führen. Wer einen betroffenen PKW aus dem Hause VW gekauft hat, hat durch Vertragsschluss und Kaufpreiszahlung zweifelsfrei über sein Vermögen verfügt. Trotzdem stellt sich an dieser Stelle bereits das erste Problem, denn das Gesetz verlangt, dass die Täuschung beziehungsweise der Irrtum auch gerade der Grund für die Kaufentscheidung war. Die Staatsanwaltschaft wird also nachweisen müssen, dass die Kunden sich (auch) aufgrund der angeblich geringen Abgasproduktion für den Kauf gerade dieses Autos entschieden haben. In Zeiten hohen Umweltbewusstseins werden die Ermittler diese Hürde wohl relativ leicht überwinden.
Aber ist den Kunden auch ein Schaden entstanden? Sie haben schließlich ein Auto erhalten, das voll funktionstüchtig war. Dass der Pkw andere Emissionswerte produzierte als von den Kunden angenommen, wird ihnen in vielen Fällen gar nicht aufgefallen sein. Darauf kommt es aber auch nicht zwingend an, wenn das Auto weniger Wert war, als ursprünglich angenommen. Auch hier bedarf es noch einer genauen Prüfung der Einzelfälle. Praktisch wertlos wären die Fahrzeuge natürlich, wenn sie aufgrund des tatsächlich höheren Abgaswertes die zulässigen Höchstwerte überschreiten und nicht mehr (im Straßenverkehr) benutzt werden dürfen. Aber auch wenn die Werte noch im Bereich des Zulässigen liegen, sind Pkw mit geringem Abgasausstoß natürlich deutlich wertvoller als solche mit hohen Abgaswerten. Um aufzuklären welche Schäden den Kunden entstanden sind, wird die Staatsanwaltschaft noch gründlich ermitteln müssen. Ein Anfangsverdacht der Verwirklichung des Betruges dürfte aber zu bejahen sein.
Erschwerend kommt hinzu, dass Absatz 2 des § 263 StGB eine erhöhte Strafbarkeit für besonders schwere Fälle des Betruges vorsieht. Besonders schwer ist ein Betrug zum Beispiel, wenn er bei einer großen Zahl von Menschen einen Vermögensschaden herbeiführt. Es fällt nicht schwer sich vorzustellen, dass die Staatsanwaltschaft entsprechende Beweise finden wird.
Suche nach den Verantwortlichen
Ist der Tatbestand des Betruges damit also erfüllt? Noch nicht ganz, denn einen fahrlässigen Betrug gibt es nicht. Das heißt, dass die Manipulationen mit Vorsatz begangen worden sein müssen. Natürlich wäre es fernliegend darüber zu diskutieren, ob der Einbau der Software nicht auch ein Versehen sein könnte. Irgendjemand wird die Idee der Fälschung von Abgaswerten gehabt haben, die dann auch umgesetzt wurde. Nach Presseberichten fiel diese Entscheidung bereits im Jahr 2005 in der Wolfsburger VW-Zentrale. Das führt aber zwingend zur eigentlich interessanten Frage in diesem Ermittlungsverfahren:
Wer von den Entscheidungsträgern des Unternehmens wusste von der Manipulationssoftware? Nur wem Vorsatz nachgewiesen werden kann, der darf strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Man darf sich „Vorsatz“ aber nicht etwa als uneingeschränkten Willen zur Täuschung vorstellen. Ausreichend ist nämlich schon, dass eine Person Kenntnis hatte und trotzdem nichts gegen die Manipulationen unternommen hat, sofern sie die Möglichkeit und Pflicht hatte, diese zu beenden. Entsprechende Entscheidungen werden normalerweise in der Führungsebene von Unternehmen getroffen.
Als Verantwortliche kommen hier natürlich insbesondere die Vorstandsmitglieder des Konzerns in Frage, die unternehmerischen Entscheidungen treffen und dementsprechend auch verpflichtet sind zu überprüfen, ob alles mit rechten Dingen zugeht (man denke an das Compliance). Nach Aussagen der Staatsanwaltschaft besteht aber derzeit noch gegen niemanden ein konkreter Anfangsverdacht. Es steht wohl noch eine langwierige Ermittlungsarbeit bevor.
(noch) Kein Unternehmensstrafrecht in Deutschland
Es wäre nun aber doch eigentlich eine naheliegende Lösung, die Volkswagen-AG als solche zur Verantwortung zu ziehen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist es in Deutschland jedoch nicht möglich, gegen ein ganzes Unternehmen strafrechtlich vorzugehen.
Der dahinterstehende Gedanke ist folgender: Im Strafrecht geht es immer um persönliche Verantwortlichkeit. „Persönlich“ verantwortlich sein können aber nur Menschen. Trotzdem ist in vielen anderen Ländern ein sogenanntes Unternehmensstrafrecht längst etabliert – so auch in den USA, wo die VW-Affäre aufgedeckt wurde. Der Strafanspruch des Staates wird dann in der Weise durchgesetzt, dass die Unternehmen hohe Geldstrafen zu bezahlen haben. Nordrhein-Westfalen hatte im vergangenen Jahr einen Gesetzesentwurf zur Einführung eines Verbandsstrafgesetzbuchs vorgelegt, mit dem die Strafbarkeit von Unternehmen in Deutschland eingeführt werden sollte. Die Politik diskutiert also über das Thema Unternehmensstrafrecht, ob ein solches aber tatsächlich eingeführt wird, bleibt abzuwarten. Die Stimmen, die die Strafbarkeit von Unternehmen fordern, werden nach dem aktuellen VW-Skandal jedenfalls nicht leiser werden.
Allerdings können gegen Unternehmen bereits heute Geldbußen gem. § 30 Ordnungswidrigkeitengesetz (OwiG) von bis zu 10 Mio EUR bei vorsätzlichen und bis zu 5 Mio EUR bei fahrlässigem Pflichtenverstoß verhängt werden.
Aufwendiges Ermittlungsverfahren
Sofern die Berichtserstattung zutreffend ist, begannen die Manipulationen schon vor zehn Jahren. Zwischenzeitlich hat der Vorstandsvorsitz im Jahr 2007 gewechselt, was den Nachweis erschwert, wem die Manipulationen anzulasten sind und wer überhaupt von ihnen wusste. Es müssen nun beweiskräftige Unterlagen ausgewertet und etliche Zeugen vernommen werden. Hinzu kommt, dass sich die Manipulationen weltweit auswirken, was die Arbeit der Staatsanwaltschaft erheblich erschwert. Sollte es tatsächlich zu einer oder mehrerer Anklagen vor Strafgerichten kommen, darf man sich auf ein ebenso aufwendiges Gerichtsverfahren einstellen, das sogar mit Gefängnisstrafen enden könnte. Die Strafandrohung für den Betrug in einem besonders schweren Fall beginnt nämlich bei sechs Monaten Freiheitsstrafe und endet im Höchstmaß bei zehn Jahren Gefängnis pro Fall. Es kommen aber auch hohe Geldstrafen für die Verantwortlichen in Betracht, insbesondere wenn das Gericht „nur“ von einem einfachen Betrug ausgeht.
Vielzahl von Geschädigten Kunden und VW-Aktionäre
Nicht nur zahlenmäßig dürfte es viele Betroffenen geben. Die Art der Schäden zieht sich durch fast alle Rechtsgebiete. So wird auf Fachanwälte für Strafrecht, für Kapitalmarktrecht, sowie für auf Kaufrecht spezialisierte Anwälte eine Menge Arbeit zukommen. Immerhin sollen nach VW-Angaben zunächst keine Arbeitsplätze gefährdet sein. Die größte Gruppe der Geschädigten sind somit wahrscheinlich die Kunden von VW, die sich natürlich an ihre Autohändler wenden könnten, um Gewährleistungsrechte wie Austausch der Manipulationssoftware oder gegebenenfalls Minderung geltend zu machen. Schadensersatzansprüche gegen den Händler dürften indes am fehlenden Verschulden scheitern. Dass der Autohändler von nebenan – dieser ist als Vertragspartner erster Ansprechpartner für den Kunden – die Manipulationen kannte, darf nämlich bezweifelt werden. Allerdings hat VW mittlerweile umfangreiche Rückrufaktionen angekündigt und Nachbesserung angeboten, so dass die Autohändler gegebenenfalls aufatmen können. Aber selbst wenn ihnen durch Reklamationen ihrer Kunden Schäden entstünden, besteht für die Händler die Möglichkeit, den VW-Konzern in Regress zu nehmen.
Unter Umständen können auch VW-Aktionäre Ersatzansprüche aus dem Wertpapierhandelsgesetz (WpHG) geltend machen, wenn VW seinen Informationspflichten nicht nachgekommen ist. Immerhin muss der Konzern eine Einstandspflicht nach dem Produkthaftungsgesetz (ProdHaftG) wohl nicht befürchten, denn diese würde voraussetzen, dass Menschen oder Sachen durch den Mangel der Fahrzeuge verletzt beziehungsweise beschädigt wurden.
Folgen des Abgas-Skandals
Es steht zwar noch nicht fest, welchen Umfang der Skandal um die Abgaswerte noch nehmen wird. Aus strafrechtlicher Sicht ist aber insbesondere interessant, wie sich die Rechtsprechung hinsichtlich der Verantwortlichkeit innerhalb des Unternehmens verhalten wird. Die größten Konsequenzen drohen dem Konzern jedoch langfristig: Das Image von VW ist in jedem Fall beschädigt, ein Wechsel des Vorstandes und Beurlaubungen von Managern sind bereits erfolgt und die Verantwortlichen müssen mit hohen Strafen rechnen. Insbesondere die finanziellen Einbußen sind noch nicht absehbar, dürften aber bei allein in Deutschland über 2,8 Millionen betroffenen Fahrzeugen verheerend sein. Keine guten Zeiten für VW also.
Auf die Manager von VW könnten die größten Strafverfahren im Bereich des Wirtschaftsstrafrechts der letzten Jahre zukommen. Im Wirtschaftsstrafrecht erfahrene Fachanwälte für Strafrecht bzw. Strafverteidiger im Wirtschaftsstrafrecht wären dann die richtigen Ansprechpartner.