Zur Fristberechnung der Revision

1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 210/10

Das Landgericht München I hat den Angeklagten wegen besonders schwerer Brandstiftung verurteilt. Hiergegen wendet er sich in seiner Revision, die mit Beschluss des LG Münchens aufgrund vom Landgericht festgestellten versäumten Frist zunächst als unzulässig verworfen worden ist. Der Bundesgerichtshof hob diesen Beschluss auf, da nach Ansicht des Senats die Frist für die Begründung der Revision vom Angeklagten entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht versäumt worden ist.

Aus dem Wortlaut des 1. Strafsenats des BGH zur Voraussetzung der Wirksamkeit der Zustellung des Urteils für den Beginn der Revisionsbegründungsfrist:

“Voraussetzung hierfür (der Beginn der Frist) ist gemäß § 345 Abs. 1 Satz 2 StPO die wirksame Zustellung des Urteils. Hieran fehlt es, wie der Generalbundesanwalt unter Hinweis auf BGHR StPO § 37 Abs. 1 Wirksamkeit 3 zutreffend ausgeführt hat. Eine Heilung des Zustellungsmangels gemäß § 189 ZPO (vgl. hierzu BGH, Beschl. vom 23. November 2004 – 5 StR 429/04) kann im vorliegenden Fall nicht angenommen werden, da das Schreiben vom 12. Januar 2010 nur mitteilt, „dass das Urteil am 23.12.2009 in der Kanzlei eingegangen ist“. Dem lässt sich nicht eindeutig entnehmen, dass das Urteil der Person, an die die Zustellung dem Gesetz gemäß gerichtet war (Pflichtverteidiger Rechtsanwalt T. ), tatsächlich zugegangen ist. Die ordnungsgemäße Zustellung ist deshalb nachzuholen.“

Somit ist die Revision des Angeklagten zulässig und der Beschluss des Landgerichts wurde aufgehoben.

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