5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 132/10
Der Angeklagte ist vom Landgericht Leipzig wegen versuchten Mordes „und“ gefährlicher Körperverletzung insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt worden. Gegen das Urteil und den Schuldausspruch wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) und kann einen Teilerfolg erzielen.
Wie der Strafsenat feststellt, beruht die Verurteilung des Angeklagten auf einem Fassungsversehen. Aus den Urteilsgründen geht hervor, dass die Strafkammer am Landgericht Leipzig von Tateinheit der zwei Delikte ausgegangen ist. Der Senat ändert den Tenor diesbezüglich.
Des Weiteren hält der Strafausspruch sachlich-rechtlicher Überprüfungen aufgrund folgender Überlegungen des Senats nicht stand:
„Im Hinblick auf die Vielzahl der dem Angeklagten zugute zu haltenden Milderungsgründe (UA S. 26, 27), namentlich auch der Umstand, dass das Tatopfer nur unerheblich verletzt wurde (vgl. zu den Anforderungen an die vorzunehmende Gesamtschau BGHR StGB § 23 Abs. 2 Strafrahmenverschiebung 9 und 12), ist die Entscheidung der Strafkammer unvertretbar, die Strafrahmenverschiebung nach den § 23 Abs. 2, § 49 Abs. 1 StGB zu versagen. Ferner weist der Senat abermals darauf hin (vgl. BGH, Beschluss vom 13. April 2010 – 5 StR 113/10), dass es rechtsfehlerhaft ist, innerhalb des wegen der Erfolgsnähe nicht verschobenen Strafrahmens die Erfolgsnähe neuerlich zu Lasten des Angeklagten zu gewichten.“
Nach Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs wird nach Zurückverweisung an eine andere Kammer des Landgerichts die Strafe mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit niedriger ausfallen.