Der Ablauf: Das Strafverfahren im Überblick:

Übersicht
Abschluss der Ermittlungen
Einstellung des Verfahrens
Strafbefehl
Geldstafe (Tagessätze)
Anklage
Hauptverhandlung
Berufung & Revision

Ablauf des Strafverfahrens aus Sicht des Beschuldigten

Den meisten Menschen sind zwar vereinzelte Strafnormen und Delikte des Strafrechts bekannt. Insbesondere wenn man zum ersten Mal als Betroffener oder als Verwandter mit einem Strafverfahren konfrontiert ist,  ist man in der Regel mit dem konkreten Ablauf eines Strafverfahrens wenig vertraut.

Was sollte man im Fall eines Ermittlungsverfahrens, eines Strafbefehls oder einer Anklage tun und wie kann der Rechtsanwalt als Strafverteidiger im Strafverfahren helfen? Wie ist der Alauf eines Strafverfahrens?
Wir stellen Ihnen an dieser Stelle einen kurzen und groben Überblick über den Gang des Strafverfahrens vor und geben weitere Verhaltenstipps.

1. Ermittlungsverfahren

Liegt ein Anfangsverdacht für eine Straftat vor, ermittelt die Strafverfolgungsbehörde unter Hinzuziehung ihrer Hilfsbeamten (der Polizei) die konkrete Sachlage (§152 Abs. 2 StPO). Sie wird von Amts wegen oder aufgrund einer Strafanzeige tätig. Eine Strafanzeige kann von jedem Bürger erstattet werden. Sofern ein Strafantrag erforderlich ist, wie z.B. bei Delikten gegen die Ehre, muss ein solcher jedoch von dem Verletzten gestellt werden.

Im Ermittlungsverfahren wird zunächst der Sachverhalt ermittelt und Indizien bzw. Beweise gesammelt, Zeugen verhört und auch Tatbeteiligte zum Geschehen vernommen. Der Beschuldigte sollte in diesem Stadium nach Möglichkeit schweigen und keine Aussage ohne anwaltlichen Beistand machen, da ihm seine Aussage im späteren Verfahren zulasten gelegt werden kann. Die Staatsanwaltschaft als „Herrin des Verfahrens“ (Strafverfahren) ermittelt in der Theorie sowohl Fakten für als auch gegen den Beschuldigten. Die Praxis im Strafverfahren sieht dagegen anders aus: Oftmals agiert die Polizei „erfolgsorientier“ und im Rahmen eines Ermittlungsverfahrens ist nun mal der Erfolg, möglichst zeitnah einen Täter zu überführen und die Ermittlungen abschließen zu können. Entlastende Umstände werden oftmals nicht ermittelt oder einseitig zulasten des (mutmaßlichen) Täters gewertet. In der Praxis agiert die Polizei oftmals selbstständig und alles andere als wertungsfrei. Nur bei umfangreichen Untersuchungen, die in die Grundrechte des Bürgers eingreifen (z.B. Durchsuchungen) oder die eine schwerwiegende Tat betreffen, wirkt die Staatsanwaltschaft aktiv mit und lenkt das Verfahren.

Wichtig ist: Nehmen Sie jeden strafrechtlichen Vorwurf und das Strafverfahren ernst! Wenn ein Strafverfahren gegen Sie eingeleitet worden ist, dann ist bereits ein Anfangsverdacht bejaht worden, der schnell zu einem „hinreichenden Tatverdacht“ und damit zu einer Anklage führen kann.

2. Abschluss der Ermittlungen

Spätestens wenn nach Ansicht der Staatsanwaltschaft alle notwendigen Ermittlungen erledigt sind wird dem Beschuldigten rechtliches Gehör gewährt. Dies geschieht in der Regel durch eine Vorladung zu einer Beschuldigtenvernehmung bei der Polizei im Strafverfahren. Spätestens zu diesem Zeitpunkt im Strafverfahren sollten Sie einen renommierten Strafverteidiger beauftragen, damit dieser zunächst Akteneinsicht beantragt. Vor Sichtung der Akten ist es nicht ratsam, sich einer persönlichen Vernehmung auszusetzen. Sie treten bei einer solchen Vernehmung im Strafverfahren qualifizierten Ermittlungsbeamten gegenüber, die Ihnen nicht immer wohlgesonnen sind. Sollte eine Einlassung bzw. Stellungnahme zu Ihrer Verteidigung sinnvoll sein, so sollte diese nach Möglichkeit schriftlich durch Ihren Verteidiger erfolgen, nachdem dieser die Ermittlungsakten durchgearbeitet und die Verteidigungsstrategie mit Ihnen besprochen hat.

Kommt zu einem dringenden Tatverdacht ein Haftgrund wie Flucht oder Fluchtgefahr, Verdunkelungs- oder Wiederholungsgefahr, dann beantragt die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren beim zuständigen Ermittlungsrichter einen Haftbefehl. Für einen Durchsuchungsbeschluss sind die Anforderungen erheblich geringer. Ein qualifizierter Strafverteidiger und Rechtsanwalt im Strafrecht berät Sie über die Wahrscheinlichkeit, mit der mit solchen Zwangsmaßnahmen zu rechnen ist.

Wichtig ist auch hierbei, dass der Beschuldigte keine Aussage ohne Hinzuziehung eines Fachanwalts für Strafrecht macht und jeden Schritt mit dem Rechtsanwalt abspricht. Im Fällen der Hausdurchsuchung oder angeordneten U-Haft sind weitere Punkte zu beachten.

Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens sind drei Szenarien im Strafverfahren möglich:

3a. Einstellung des Verfahrens

Das Strafverfahren befindet sich in diesem Stadium an einem entscheidenden Wendepunkt: Liegen aus Sicht der Verteidigung keine ausreichenden Beweismittel vor, wird der Strafverteidiger die Einstellung des Verfahrens mangels hinreichenden Tatverdachts bei der Staatsanwaltschaft beantragen. Gibt die Staatsanwaltschaft dem Antrag statt, wird das Verfahren gem. § 170 Abs. 2 StPO eingestellt – das beste Ergebnis für den Beschuldigten.

In Fällen, in denen es sich um einen Erstverstoß handelt und der Tatvorwurf sich im Bereich geringer Schuld bewegt,  kann das Verfahren auch nach §153 Abs. 1 StPO eingestellt werden In all diesen Fällen wird nicht weiter ermittelt und das Verfahren ohne Schuldspruch und Auflagen beendet.

Das Verfahren kann jedoch auch gegen Auflagen eingestellt werden und der Beschuldigte mit der Zahlung einer Geldauflage oder anderer Auflagen (z. B. Täter-Opfer-Ausgleich) versehen werden. Dann wird das Verfahren zunächst vorläufig und nach Erfüllung der Auflage endgültig eingestellt und es kommt ebenfalls zu keiner Hauptverhandlung und keinem Schuldspruch.

Eine solche Einstellung im Strafverfahren  gem. § 153a StPO ist in vielen Fällen ein erstrebenswertes Ziel und beinhaltet viele Vorteile: Trotz der Erfüllung der Auflage kann sich der Beschuldigte weiterhin als unschuldig bezeichnen. Die Einstellung wird weder im Bundeszentralregister, noch im polizeilichen Führungszeugnis eingetragen. Diese Einstellungsart hat darüber hinaus auch den Vorteil, dass das Ermittlungsverfahren nicht wieder aufgenommen werden kann, sofern sich die Tat nicht nachträglich als Verbrechen herausstellt.

3b. Der Strafbefehl

Des Weiteren kann die Staatsanwaltschaft statt der Anklageerhebung direkt beim Gericht den Erlass eines Strafbefehls im Strafverfahren beantragen.

Hierfür darf es sich jedoch um keine schwerwiegende Tat handeln, also maximal eine Geldstrafe oder Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr  auf der Rechtsfolgenseite stehen.

Der Strafbefehl ist in der Regel in einfachen Strafsachen im Strafverfahren zu finden und dient in erster Linie der Beschleunigung des Verfahrens. In diesen Fällen kann der Angeklagte innerhalb von 2 Wochen im Strafverfahren nach Erlass des Strafbefehls den Einspruch erheben, so dass das Verfahren vor Gericht im Rahmen einer Hauptverhandlung durch Urteil entschieden wird. Andernfalls wird der Strafbefehl rechtskräftig und wirkt wie ein Strafurteil.

Wichtig: Ein rechtskräftiger Strafbefehl ist in rechtlicher Hinsicht wie ein rechtskräftige Strafurteil zu bewerten, mit allen seinen Konsequenzen (Vorstrafe, Vollstreckbarkeit etc.).

Die häufigste im Rahmen von Strafbefehlen ausgesprochene Sanktion ist eine Geldstrafe:

Geldstrafe – Tagessätze

Das Strafsystem der Geldstrafe ist im Strafverfahren ist für Laien oft nicht einfach zu verstehen. So hat der Gesetzgeber zwei Faktoren bestimmt, die letztlich die Höhe der Geldstrafe individuell nach Schwere der Tat und persönlicher Lebensumstände des Angeklagten bemessen.

Beispiel: Verdient der Angeklagte monatlich 3000 Euro netto, ergibt sich daraus ein Tagessatz in Höhe von 100 Euro. Teilweise werden laufende Zahlungsverbindlichkeiten (wie z.B. Schuldentilgung) abgezogen. Feste verbindliche Regelungen, welche Verbindlichkeiten abzugsfähig sind und welche nicht existieren nicht.

Beispiel: Wird der Angeklagte zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt, dann würde die Geldstrafe bei einem monatlichen Nettogehalt von 3.000 Euro insgesamt 12.000 (120 x 100) Euro zzgl. der Verfahrenskosten betragen.

3c. Die Anklage – das Zwischenverfahren

Erhebt die Staatsanwaltschaft im Strafverfahren Anklage, so wird diese dem Gericht zugestellt und mit Eingang der Anklageschrift beginnt das sog. Zwischenverfahren. Der einst Beschuldigte ist sodann „Angeschuldigter, bis über die Eröffnung des Hauptverfahrens entschieden worden ist.
Bevor es jedoch zur Hauptverhandlung kommt, wird dem Strafverteidiger (und dem Angeschuldigten) die Anklageschrift durch den Richter im Strafverfahren zugestellt. Jetzt kann der Strafverteidiger im Strafverfahren erneut eingreifen und durch Anträge die Eröffnung des Hauptverfahrens verhindern. Insbesondere wenn es um Rechtsfragen geht, kann der Strafverteidiger im Zwischenverfahren mit guten Argumenten erreichen, dass die Anklage nicht oder nicht im vollem Umfange eröffnet wird. Ebenfalls kann der Strafverteidiger mit Beweisanträgen auf den Akteninhalt eingewirken und ggf. auch im Zwischenverfahren noch auf eine Einstellung des Verfahrens hinwirken.

Gleichzeitig sollte das Zwischenverfahren die Entwicklung einer Taktik – und natürlich der richtigen Verteidigung – werden, da nun der konkrete Anklagevorwurf und die Beweismittel bekannt sind, die die Staatsanwaltschaft zusammen mit den Akten eingereicht hat. Sowohl Akteneinsicht als auch die Benennung weiterer Zeugen oder Beweise erlauben dem Strafverteidiger auch in diesem Verfahrensstadium einen gewissen Handlungsspielraum.

4. Das Hauptverfahren mit der Hauptverhandlung

Wird das Hauptverfahren im Strafverfahren durch das Gericht eröffnet und die Anklage zugelassen, dann wird eine Hauptverhandlung anberaumt.

Die Hauptverhandlung im Strafverfahren kann selber über viele Tage oder bei komplexen Sachverhalten sogar über Wochen bzw. Monate. Ablauf und Zeitumfang der Hauptverhandlung hängt von der Sache selbst ab und kann durch die Arbeit der Staatsanwaltschaft und des Strafverteidigers erheblich beeinflusst werden.


Ablauf des Strafverfahrens

1. Hauptverhandlung

  • Fragen zur Person des Angeklagten, Verlesung der Anklage, (Stellungnahme durch den Angeklagten).


2. Beweisaufnahme

  • Anhörung von Zeugen/Sachverständigen, Verlesung von Urkunden, Aufnahme der Beweismittel etc.
  • Anschließend: Plädoyer des Staatsanwalts (und Beantragung der Strafe).
  • Danach folgt das Plädoyer des Verteidigers und das „letzte Wort“ des Angeklagten.


3. Entscheidung des Gerichts

  • Das Gericht zieht sich daraufhin zur geheimen Beratung zurück und verkündet direkt im Anschluss das Urteil („Im Namen des Volkes ergeht folgendes Urteil:“). Hierbei kann das Gericht von den Anträgen der Staatsanwaltschaft oder des Verteidigers abweichen oder einem entsprechen.
  • Bis zur Verkündung eines Urteils ist auch im Rahmen der Haupverhandlung noch eine Einstellung des Verfahrens möglich, wenn sich z.B. die Schuld des Angeklagten unter Berücksichtigung der Beweisaufnahme nunmehr doch als nicht so schwerwiegend herausgestellt hat.


Tipp: Ihr Strafverteidiger wird während des Hauptverfahrens Ihre Verteidigung aktiv führen und alle vorhandenen Zeugen und Dokumente in den Prozess einführen, die zu Ihrer Entlastung beitragen. Er lotet während der Gerichtsverhandlung Ihre Chancen und Aussichten aus und berät Sie im Hinblick auf den jeweiligen Verfahrensstand, ob die Abgabe einer Einlassung sinnvoll erscheint. Ebenfalls wird er Sie hinsichtlich einer möglichen Urteilsabsprache im Strafverfahren beraten, falls die Verhandlung dazu Anlass bietet. Nach unserem Verständnis von Strafverteidigung erhalten Sie durch die Beratung im Strafverfahren durch einen Fachanwalt für Strafrecht einer Entscheidungshilfe für die wichtige Frage, ob Sie zu den Vorwürfen Stellung beziehen wollen und gegebenenfalls mit welchem Inhalt und zu welchem Zeitpunkt.

Das Hauptverfahren endet – wenn keine Einstellung erfolgt – im Strafverfahren mit einem Urteil durch das Gericht. Dieses kann sowohl den Freispruch als auch die Verurteilung mit Geldstrafe bis zu Freiheitsentzug von vielen Jahren bedeuten.  Nach den neuen Verschärfungen ist die schärfste Sanktion des deutschen Strafrechts die lebenslange Freiheitsstrafe mit Feststellung der besonderen Schwere der Schuld und anschließender Sicherungsverwahrung.

Nach dem entgangen Urteil obliegt dem Strafverteidiger und der Staatsanwaltschaft im Strafverfahren die Möglichkeit, weitere Rechtsmittel einzulegen wie Berufung oder Revision.
Verzichten beide Seiten auf weitere Rechtsmittel im Strafverfahren, wird das Urteil rechtskräftig und alsbald vollzogen.

5. Berufung & Revision

Grundsätzlich ist nach der Urteilsverkündung der Rechtsweg im Strafprozess bzw. im Strafverfahren noch nicht erschöpft. So kann der Verurteilte gegen das Urteil eines Amtsgerichts (z.B. in Hamburg) Berufung einlegen, in der die Richter erneut über die Sachlage zu entscheiden haben. Der gesamte Prozess im Strafverfahren findet somit „von Vorne“ statt. Gegen Urteile des Landgerichts ist ausschließlich das Rechtsmittel der Revision gegeben, in der das Urteil auf Verfahrensfehler oder  Fehler in der materiellen Rechtsanwendung durch das Oberlandesgericht oder – wenn die erste Instanz bereits vor einem Landgericht stattgefunden hat – vor dem Bundesgerichtshof überprüft wird.

Weitere Informationen finden Sie auf den Seiten zur Revision sowie Berufung.

Haben Sie weitere Fragen oder benötigen Sie einen Strafverteidiger? Dann kontaktieren Sie uns, wir helfen Ihnen gerne weiter. Herr Dr. Böttner ist als Fachanwalt für Strafrecht und Strafverteidiger mit seiner Kanzlei in Hamburg, aber auch bundesweit tätig und vertritt und berät Sie im Strafverfahren.

Aktuelle Rechtsprechung zum Prozessrecht:

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