Werte bestehende und zukünftige Mandanten,
die Maßnahmen rund um die Corona-Pandemie überschlagen sich in den letzten Tagen erneut. Selbstverständlich fragen Sie sich, welche Auswirkungen dies auf unsere Mandatsbearbeitung hat.
Unsere Kanzlei ist seit Anbeginn des Bestehens umfassend digital aufgestellt, sodass wir örtlich und zeitlich flexible an Ihrem Mandat arbeiten können. Aus diesem Grund wird sich für Sie bei der Mandatsbearbeitung weder in zeitlicher noch in qualitativer Hinsicht etwas ändern. Auch sind all unsere Standorte weiterhin wie gewohnt besetzt und Sie können uns zu den gewohnten Zeiten jederzeit gerne über die bekannten Kommunikationswege kontaktieren.
Vor dem Düsseldorfer Landgericht musste sich der ehemalige Vorstand der DM Beteiligungen AG wegen Anlagebetrugs verantworten. Die AG soll mit Hilfe eines Schneeballsystems 9000 Anleger hinters Licht geführt haben. Ihnen soll ein Schaden in Höhe von 90 Millionen Euro zugefügt worden sein. Das Verfahren endete dank einer erfolgreichen Verteidigungsstrategie mit einer Bewährungsstrafe für den Hauptangeklagten. Der mitangeklagte Steuerberater wurde freigesprochen.
Zukünftig soll bereits ein entgegenstehender Wille für eine Vergewaltigung ausreichen. In vielen Fällen werden Verfahren wegen sexuellen Missbrauchs zu Beweisschwierigkeiten führen.
Seit Jahren wird über eine erneute Verschärfung des Sexualstrafrechts beraten. Nun hat die Bundesregierung einen entsprechenden Gesetzesentwurf beschlossen. Im Mittelpunkt steht vor allem eine Ausweitung des Straftatbestandes der sexuellen Nötigung gemäß § 177 StGB. Dieser Straftatbestand beinhaltet auch die Vergewaltigung.
Während bisher Gewalt, Drohung mit Gefahr für Leib oder Leben oder die Ausnutzung einer schutzlosen Lage notwendig war, sollen zukünftig auch Fälle erfasst werden, in denen Opfer einer sexuellen Handlung aus Angst zustimmen oder sich wegen eines unerwarteten Übergriffs nicht widersetzen. Damit sollen angebliche Strafbarkeitslücken im Sexualstrafrecht geschlossen werden.
Die Strafverteidigung eines Vaters und seines Sohnes – angeklagt wegen Steuerhinterziehung und Vorenthaltens von Sozialversicherungsbeiträgen in Höhe von knapp über 2,4 Mio. Euro – endete erfolgreich. Die Strafverteidiger der Angeklagten konnten erreichen, dass das Landgericht trotz Überschreitens der Millionengrenze – welche nach Rechtsprechung des BGH im Regelfall keine Bewährungsstrafe mehr nach sich zieht – trotzdem eine Bewährungsstrafe für ausreichend erachtet hat.
Die Staatsanwaltschaft Stuttgart hat gegen den gesamten früheren Aufsichtsrat von Porsche aufgrund der gescheiterten Volkswagen-Übernahme wegen Beihilfe zur Marktmanipulation ermittelt und gegen den ehemaligen Porsche-Chef Wendelin Wiedeking sowie ein weiteres Aufsichtsratsmitglied vor dem Landgericht Stuttgart Anklage wegen des Verdachts der Marktmanipulation erhoben.
Der Fall Uli Hoeneß hat die Frage aufgeworfen, wonach sich Strafe und konkrete Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung richten. Welche Kriterien werden in der Rechtsprechung berücksichtigt und wirken sich diese strafschärfend oder strafmildernd aus?
Im Jahr 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Höhe der hinterzogenen Geldsumme bei der Steuerhinterziehung ein entscheidender Faktor bei der Strafzumessung ist. Dabei wurde auch grundsätzlich geklärt, ab welcher Hinterziehungssumme welche Strafe droht.
Das Steuerstrafrecht ist spätestens seit dem Fall der Selbstanzeige des Uli Hoeneß in aller Munde. Dabei ist das Steuerrecht eins der undurchsichtigsten Rechtsgebiete und für einen Laien kaum vollständig zu durchschauen. Daher hat vermutlich jeder, der schon mal eine Steuererklärung abgegeben hat, den objektiven Tatbestand der Steuerhinterziehung unbewusst erfüllt. Aber selbst wenn man bewusst bestimmte Angaben tätig oder verschweigt, ist die Grenze zwischen Straffreiheit, Versuch und Vollendung nicht immer ganz eindeutig.
Im Strafprozess wird zwischen dem Aussageverweigerungsrecht und dem Zeugnisverweigerungsrecht unterschieden. Ersteres betrifft den Beschuldigten selbst, Letzteres dagegen potentielle Zeugen. Dabei gelten die Grundsätze sowohl bezüglich eines Vorwurfs bei Straftaten als auch bei Ordnungswidrigkeiten, also beispielsweise auch bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung.
Die Heiratsschwindelei ist kein eigener Straftatbestand im Strafgesetzbuch. Der Heiratsschwindler wird, sofern er den Tatbestand erfüllt, als einfacher Betrüger vor den Strafgerichten verurteilt. Für den Betrug (§ 263 StGB) sieht das Strafrecht eine Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe vor.
Dass die Gerichte von diesem Strafrahmen auch teilweise Gebrauch machen, erlebte kürzlich ein Mann vor dem Amtsgericht Würzburg. Ein ehemaliger Ingenieure machte einer Rentnerin schöne Augen. Er erzählte ihr, dass ihm mehrere Immobilien gehören würden. Er würde aber noch Geld für die Renovierung benötigen.
Der Fall Mollath beschäftigt die bayrische Justiz seit Monaten. Mollath wird seit mehreren Jahren in einer psychiatrischen Klinik festgehalten, nachdem er eine mögliche Schwarzgeldaffäre bei einer Bank, bei der seine Exfrau beschäftigt war, aufgedeckt hatte. Damals gingen die Gerichte von Verschwörungstheorien aus und ordneten die Unterbringung in einer Psychiatrie an. Da Mollath seine Frau körperlich angegriffen und mehrere Reifen zerstochen haben solle, erkannten die Richter eine Gefahr für die Allgemeinheit.
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner