Im Sexualstrafrecht sind solche Konstellationen besonders häufig anzutreffen. Das Tatgericht muss in diesen Fällen die relevanten Zeugenaussagen besonders genau überprüfen und darlegen, wieso es diesen Glauben schenkt oder nicht. Ist das Urteil diesbezüglich mangelhaft, ist die Entscheidung wie in diesem Fall mit der Revision erfolgreich angreifbar.
Im vorliegenden Fall wurde der Angeklagte wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person gemäß § 179 StGB (altes Recht) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Dagegen wehrte er sich erfolgreich mit der Revision.
Das Revisionsgericht folgte den Argumenten des Beschwerdeführers und kritisierte unter anderem, dass die vorliegende Aussage-gegen-Aussage-Konstellation im Urteil nicht umfassend erörtert wurde. Außerdem hatte das Urteil weitere Mängel, was die Beurteilung der Alkoholisierung der Beteiligten, des Vorverhaltens des Angeklagten, dessen Vorsatz, des Fehlens von DNA-Spuren und die psychischen Probleme des (angeblichen) Opfers betrifft. Die lückenhafte Beweiswürdigung diesbezüglich führte zur Aufhebung des Urteils:
Der zweite Strafsenat des OLG Celle hat ein Urteil des Landgerichts Hannover wegen Körperverletzung und Beleidigung nach erfolgreicher Revision aufgehoben. Dabei hat das Revisionsgericht gleich drei Fehler aufgedeckt, die zu Gunsten des Angeklagten zu einer Neuverhandlung führen:
Rechtsanwalt Dr. Böttner konnte für einen Mandaten erfolgreich eine Aufhebung vor dem Oberlandesgericht München mittels Revision erkämpfen. In der Strafsache wegen des Vorwurfs des Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz wurde das vorausgegangene Urteil des Landgerichts Augsburg aufgehoben.
Der Fall zeigt, dass man mit einer Revision vor einer höheren Instanz durchaus Erfolg haben kann. Im vorliegenden Fall ging es hauptsächlich darum, eine verhängte Freiheitsstrafe noch zur Bewährung ausgesetzt zu bekommen. Außerdem kam es entscheidend darauf an, ob die spezielle Möglichkeit zur Strafmilderung im Betäubungsmittelstrafrecht hier Anwendung finden konnte.
Ein Geständnis kann sich vor Gericht positiv auswirken. Regelmäßig wird für ein Geständnis ein umfangreicher Strafrabatt gewährt. Nicht nur, weil möglicherweise einem Opfer, vor allem bei Sexualstraftaten, eine Aussage erspart bleibt, sondern auch, weil die Urteilsfindung vom Gericht deutlich beschleunigt wird.
Der Strafprozess sieht den Richter im Strafprozess als neutrale Instanz zwischen dem Angeklagten mit seinem Anwalt und dem anklagenden Staatsanwalt. Diese neutrale Rolle kann der Richter nur als unabhängiges Organ erfüllen. Die richterliche Unabhängigkeit ist verfassungsrechtlich garantiert und die Richter verfügen zur Absicherung ihrer Unabhängigkeit über besondere Privilegien.
Nachdem Hoeneß bereits bekannt gab, dass er nicht in Revision gegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung gehen wird, hat nun auch die Staatsanwaltschaft offiziell auf Rechtsmittel verzichtet.
Damit kann das Urteil, sobald die Verzichtserklärungen bei Gericht eingegangen sind, rechtskräftig werden. Hoeneß könnte die Haftstrafe von 3 1/2 Jahren dann bereits in wenigen Wochen antreten. Eine Reststrafenaussetzung zur Bewährung könnte dann bereits nach der Hälfte der Freiheitsstrafe erfolgen.
Als sogenannter „Freigänger“ könnte Hoeneß aber zumindest tagsüber das Gefängnis bereits früher verlassen. Als Freigänger darf einer Beschäftigung außerhalb der Haftanstalt nachgegangen werden. Hier wurde bereits spekuliert, dass der FC Bayern München eine solche dem ehemaligen Präsidenten Hoeneß anbieten werde, wie es bereits beim verurteilten Fußball-Profi Breno der Fall ist.
Lediglich in der restlichen Zeit erfolgt der Einschluss. Über die Frage des Freigangs wird jedoch erst nach Haftantritt entschieden.
Uli Hoeneß verzichtet auf das Rechtsmittel der Revision im Strafverfahren gegen ihn wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen und legt alle seine Ämter beim FC Bayern München nieder. Dies gab er vor wenigen Minuten in einer persönlichen Stellungnahme bekannt.
Nun kommt es doch anders als gedacht: Gestern wurde der nunmehr ehemalige Bayern-Präsident Uli Hoeneß wegen Steuerhinterziehung in sieben Fällen vor dem Landgericht München II zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt.
Die Staatsanwaltschaft Hannover lässt nicht locker und hat Revision gegen den Freispruch im Korruptionsverfahren gegen den ehemaligen Bundespräsidenten Christian Wulff eingelegt. Vor wenigen Tagen wurde Wulff vom Vorwurf der Vorteilsannahme (§ 331 StGB) freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft strebte ursprünglich sogar die Anklage wegen Bestechlichkeit (§ 332 StGB) an.
In einer neuen Revisionsentscheidung hat der BGH eine Entscheidung des Landgerichts im Strafausspruch aufgehoben. Dabei spielten zwei wesentliche Aspekte eine Rolle: Das landgerichtliche Urteil gegen den Angeklagten lautete auf 8 Monate ohne Bewährung wegen Nötigung in Tateinheit mit Anstiftung zur Falschaussage. Dabei hat das Landgericht rechtsfehlerhaft in der Strafzumessung ausgeführt, es wirke sich zu Lasten des Angeklagten aus, dass er die von ihm angestiftete Haupttäterin „der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung“ ausgesetzt habe.
Der Angeklagte soll die Geschädigte nach einem Streit zu Boden gestoßen und sie dort mit beiden Händen gewürgt haben. Das Landgericht nahm hier eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB an und verurteilte den Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB).
Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner