Strafverfahren

  • Nach der Infiltration von „EncroChat“ hat es innerhalb kürzester Zeit einen weiteren schweren Schlag gegen einen Krypto-Telefonanbieter gegeben. Dieser war ebenfalls in kriminellen Kreisen beliebt und galt als einer der sichersten Telekommunikationsunternehmen.

    Am 09. März 2021 haben belgische Medien erstmals darüber berichtet, dass der Anbieter Sky ECC Global von den Strafverfolgungsbehörden gehackt wurde und es zu zahlreichen Durchsuchungen und Festnahmen gekommen ist.

  • Die deutsche Automobilindustrie genießt weltweit hohes Ansehen. Dementsprechend groß war die Empörung, als bekannt wurde, dass dort nicht alles so verlässlich ist, wie es der Ruf deutscher Autos suggeriert. Die rufschädigende Empörung ist aber nicht das einzige, was der VW-Führungsetage derzeit Kopfzerbrechen bereiten dürfte. In der VW-Affäre hat nämlich mittlerweile auch die Staatsanwaltschaft die Ermittlungen aufgenommen und Durchsuchungen in der Firma durchgeführt. Neben den finanziellen Folgen, die auf VW unter anderem durch Ersatzforderungen geschädigter Kunden, Autohändler und Aktionäre zukommen werden, verdient aus rechtlicher Perspektive insbesondere die strafrechtliche Beurteilung des Skandals Aufmerksamkeit.

  • Die Staatsanwaltschaft Bielefeld hatte in 109 Fällen der besonders schweren Untreue (§ 266 StGB) gegen zwei Personen Anklage erhoben. Vater und Sohn sollen mit hohen Renditeversprechen Anleger für insgesamt 7 Immobilienfonds geworben haben. Den Anlegern wurde versprochen, dass das Geld, immerhin ein dreistelliger Millionenbetrag, in Hochhäusern in Dubai investiert wird.

    Im Zwischenverfahren konnten die Angeschuldigten schließlich den Erfolg verzeichnen: Die Eröffnung des Hauptverfahrens hat das Landgericht Bielefeld abgelehnt und die Anklage wegen Untreue zurückgewiesen.

    Die beiden Geschäftsführer seien aus tatsächlichen Gründen nicht hinreichend verdächtig. Zwar seien die Gelder zum Teil über private Konten geflossen, jedoch sei nicht belegt, dass die Gelder vertragswidrig für private Käufe verwendet wurden.

    Aktualisierung: Das Strafverfahren wird gegen Zahlung einer Geldauflage eingestellt.

  • Käufer der Software „Blackshades“ bekommen momentan Besuch von der Polizei und werden mit einem Strafverfahren konfrontiert. Mit „Blackshades“ können fremde Rechner übernommen, ausspioniert und kontrolliert werden. Alleine der Erwerb der „Hackersoftware“ reichte dem Amtsgericht Gießen aus, um einen Anfangsverdacht für eine Straftat zu bejahen und die Hausdurchsuchung zu beschließen.
    Ähnlich wie im Fall Edathy wird hier vom legalen Erwerb der Software auf die mögliche Begehung von weiteren Straftaten geschlossen.

  • Der Fall Uli Hoeneß hat die Frage aufgeworfen, wonach sich Strafe und konkrete Strafzumessung bei der Steuerhinterziehung richten. Welche Kriterien werden in der Rechtsprechung berücksichtigt und wirken sich diese strafschärfend oder strafmildernd aus?

    Im Jahr 2008 entschied der Bundesgerichtshof, dass die Höhe der hinterzogenen Geldsumme bei der Steuerhinterziehung ein entscheidender Faktor bei der Strafzumessung ist. Dabei wurde auch grundsätzlich geklärt, ab welcher Hinterziehungssumme welche Strafe droht.

  • Unter der Überschrift „Die Übergriffigen“ findet sich in der Ausgabe des Spiegel vom 24.02.2014 ab Seite 58 ein sehr lesenswerter Artikel, in dem insbesondere anhand der Verfahren gegen Wulff, Edathy, Kachelmann, Mollath u.A. aufgezeigt wird, dass eine nicht objektive Staatsanwaltschaft bereits früh im Verfahren die Weichen für eine Anklage und – sofern keine Intervention durch Verteidigung und/oder Gericht erfolgt – auch für eine Verurteilung stellt.

  • Der Angeklagte soll die Geschädigte nach einem Streit zu Boden gestoßen und sie dort mit beiden Händen gewürgt haben. Das Landgericht nahm hier eine das Leben gefährdende Behandlung im Sinne von § 224 Abs. 1 Nr. 5 StGB an und verurteilte den Angeklagte wegen gefährlicher Körperverletzung (§ 224 StGB).

  • In einem Rechtsstaat ist das rechtliche Gehör ein wichtiges Gut und ein Verfahrensgrundsatz. Der § 258 StPO regelt daher die Reihenfolge der Worterteilung nach der Beweisaufnahme. Nachdem die Staatsanwaltschaft plädiert hat, ist dem Angeklagten, in der Regel nach dem Plädoyer seines Strafverteidigers, das letzte Wort zu erteilen. Auch wenn bereits der Strafverteidiger für den Angeklagten im Schlussvortrag die für seinen Mandanten sprechenden Umstände vorgetragen hat, ist dem Angeklagten trotzdem noch einmal die Gelegenheit zur Äußerung zu gewähren. Er soll die Gelegenheit haben, kurz vor der Urteilsverkündung noch eventuell angebrachte Reue zu zeigen oder seine Ansicht darzustellen.

  • Der Tatbestand der Rechtsbeugung  (§ 339 StGB) im Strafgesetzbuch findet in der heutigen Praxis selten Beachtung. Die jährlichen Strafverfahren wegen Rechtsbeugung befinden sich regelmäßig im einstelligen Bereich. Die Verurteilungsrate liegt meist bei unter 50 Prozent. Lediglich zur Verfolgung des SED-Justizunrechts fand der Paragraph umfangreiche Anwendung. Trotzdem kommt es auch heute immer noch vereinzelt zu Verurteilungen, die dann schwerwiegende private und berufliche Konsequenzen für den Verurteilten haben.

  • Die Untersuchungshaft (U-Haft) eines Verdächtigen kann in Deutschland angeordnet werden, wenn ein dringender Tatverdacht und ein Haftgrund besteht sowie die Verhältnismässigkeit eingehalten ist. Es muss daher also selbst bei Vorlage des Haftgrundes und des dringenden Tatverdacht immer noch die Verhältnismäßigkeit der Anordnung geprüft werden. Ein Haftgrund kann zum Beispiel die Verdunkelungsgefahr oder Wiederholungsgefahr sein. Der häufigste Haftgrund ist jedoch die Flucht oder Fluchtgefahr aus § 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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