Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • Der Entscheidung über die Revision des Angeklagten und der Staatsanwaltschaft durch den 4. Strafsenats des BGH lag folgender Sachvershalt zugrunde:

    Als die Ehefrau des Geschädigten, die unter Einfluss von Alkohol und Medikamenten stehend auf dem Gehweg zusammengebrochen war, von der zuständigen Polizei mittels eines Krankenwagens zum Krankenhaus abtransportiert wurde, versuchte der ebenfalls stark alkoholisierte Ehemann und Geschädigte (eine Blutalkoholkonzentration von 3 Promille wurde gemessen) dieses zu verhindern.

    Darauf entschlossen sich die anwesenden zwei Polizeibeamten, den Geschädigten „zur Ausnüchterung in Gewahrsam zu nehmen und ihm zu diesen Zwecken zu fesseln“. Als sich der Geschädigte hiergegen auf dem Boden liegend wehrte, während eine Polizeibeamtin ihn zu fesseln versuchte, biss er der Polizeibeamtin durch ihre Jeans in den Oberschenkel. In diesem Moment versetzte die Polizeibeamtin dem Geschädigten zwei „kurze Schläge auf den Kieferknochen oder direkt in sein Gesicht“, um sich so aus der Situation zu befreien. Der zweite Polizeibeamte trat dem Geschädigten daraufhin mehrmals mit seinem Schuh (ein fester Dienstschuh) in die Bauchgegend.

    Im anschließenden Verfahren wurde der Angeklagte aufgrund der Tritte gegen den auf dem Boden liegenden und stark alkoholisierten Geschädigten wegen einer Körperverletzung im Amt gemäß §340 Abs. 1 StGB vom Landgericht verurteilt. Die gefährliche Körperverletzung im Amt nach §§340 Abs. 3, 224 Abs. 1 Nr. 2 und 4 StGB lehnten die Richter jedoch ab, da ihrer Auffassung nach kein „gefährliches Werkzeug in Gestalt des Dienstschuhs“ vorliegen würde und somit der Tatbestand der gefährlichen Körperverletzung nach §224 Abs. 1 Nr. 2 StGB nicht erfüllt gewesen sei.

    Sowohl die Staatsanwaltschaft als auch der Angeklagte legten hiergegen eine Revision ein.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 426/09

    Der Angeklagte wurde vom Landgericht wegen sexuellen Missbrauchs einer widerstandsunfähigen Person in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses zu einer Freiheitsstrafe von 3 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Die gegen das Urteil gerichtete Revision hatte beim Bundesgerichtshof (BGH) teilweise Erfolg aus den folgenden Erwägungen:

    Der Angeklagte betrieb als ausgebildeter Heilpraktiker seit 1997 ein „Naturheilzentrum“, in welchem er unter anderem Akupunktur und Homöopathie sowie auch eine Lebensberatung, Heilmassagen und Meditation anbot. Im konkreten Fall war die 23-jährige Patientin in Behandlung beim Angeklagten, da sie in den Augen ihrer Eltern nach Feststellung des Gerichts „an starker Schüchternheit, Minderwertigkeitskomplexen, Ängsten vor Sozialkontakten sowie sexueller Gehemmtheit“ litt. Teil dieser Heilung war das Berühren der Patientin im Intimbereich und – später bei der Tatbegehung – auch der Geschlechtsverkehr. Zuvor hatte der angeklagte Heilpraktiker der schüchternen Patientin Alkohol in größeren Mengen zugeführt (über 2 Promille zum Tatzeitpunkt).

    Bei der Beurteilung der Tat und des Strafmaßes war von entscheidender Bedeutung, ob sich die Betroffene in einer „psychotherapeutischer Behandlung“ beim Angeklagten im Sinne des §174c Abs. 2 StGB befand und somit dessen Tatbestand erfüllt ist.

    Das Landgericht hatte sich hierbei Teilen der Literatur hinsichtlich der Begriffsbestimmung angeschlossen und die „psychotherapeutische Behandlung“ angenommen:

    „Dort wird überwiegend die Ansicht vertreten, der Begriff der „psychotherapeutischen Behandlung“ sei im Hinblick auf den Schutzzweck der Norm weit zu verstehen. Ihm werden daher nicht nur Therapien subsumiert, die anerkannten Regeln der Berufsverbände folgen und sich einer der sog. Schulen zuordnen lassen, sondern auch „alternative“ Therapieformen einschließlich zahlreicher Therapie- und Psychotrainingsprogramme, die von Weltanschauungsgemeinschaften und religiös auftretenden Gruppierungen angeboten werden (Fischer, StGB 56. Aufl. § 174c Rdn. 6). Zudem soll es nicht auf eine bestimmte Amtsstellung, Ausbildung und Qualifikation des Täters ankommen (Fischer aaO Rdn. 13; Wolters in SK-StGB § 174c Rdn. 11). Vielmehr sollen auch Behandlungen durch Außenseiter und „Scharlatane“ erfasst werden (Renzikowski in MünchKomm, StGB § 174c Rdn. 2, 21; Lenckner/Perron in Schönke/Schröder, StGB 27. Aufl. § 174c Rdn. 1, 8). Lediglich Veranstaltungen, Kurse und „Workshops“, die allein der Erlernung oder Erhöhung sozialer Kompetenz dienen sollen oder in Selbsthilfegruppen ohne therapeutische Leitung durchgeführt werden, sollen den Tatbestand des § 174c Abs. 2 StGB nicht erfüllen (Fischer aaO Rdn. 6; Renzikowski aaO Rdn. 21). Als Abgrenzungskriterium wird vorgeschlagen, maßgeblich auf die Intention des Opfers abzustellen, d.h. zu prüfen, ob sich dieses zum Zweck der Heilung oder Linderung einer psychischen Beeinträchtigung einer hierauf ausgerichteten therapeutischen Behandlung unterzieht (Laubenthal, Sexualstraftaten, 2000, Rdn. 279).“

    Der 1. Strafsenat Senat sieht dies jedoch anders und grenzt die Bestimmung des „Psychotherapeuten“ angesichts des verfassungsrechtlichen Bestimmtheitsgebots nach Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Analogie zu Lasten des Täters verbietet, zu Recht weiter ein. Begründet wurde dieses neben dem Bestimmtheitsgebot mit der Tatsache, dass das Gericht auch nicht an die berufliche Stellung oder Qualifikation des Angeklagten in den Tatsachenfeststellungen angeknüpft hatte.

    Wortlautzitat aus dem BGH Beschluss:

    „Im Unterschied dazu lässt sich der Anwendungsbereich des § 174c Abs. 2 StGB eindeutig bestimmen, wenn man als „psychotherapeutische Behandlung“ ausschließlich eine solche ansieht, die von einer Person durchgeführt wird, die berechtigt ist, die Bezeichnung „Psychotherapeut“ zu führen. Dies ist neben Ärzten lediglich Psychologischen Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten gestattet (§ 1 Abs. 1 Satz 4 PsychThG), nicht aber Heilpraktikern wie dem Angeklagten. Hinzu treten muss, dass sich der Behandelnde wissenschaftlich anerkannter psychotherapeutischer Verfahren bedient, um Störungen mit Krankheitswert, bei denen Psychotherapie indiziert ist, festzustellen, zu heilen oder zu lindern, denn nur dann handelt es sich nach der Legaldefinition des § 1 Abs. 3 PsychThG um die Ausübung von Psychotherapie.“

    Die vom LG angewandte weite Auslegung des Begriffs war fehlerhaft. Eine weite und zu unbestimmte Auslegung verstoße unter Umständen gegen das Bestimmtheitsgebot nach Art. 103 Abs. 2 GG.  Allerdings habe der Gesetzgeber davon Abstand genommen,  den Täterkreis im Sinne des § 174c Abs. 2 StGB  ausdrücklich nach Berufsgruppen zu bestimmen.

    „Die vom Senat vorgenommene Auslegung wird schließlich dadurch gestützt, dass der Gesetzgeber in der Begründung des Entwurfs eines Strafrechtsänderungsgesetzes – § 174c StGB – vom 21. Juli 1997 selbst über Fälle sexuellen Missbrauchs berichtet, die er als „außerhalb des durch den hier vorgeschlagenen § 174c StGB erfassten Bereichs“ angesiedelt beurteilt. Hierzu werden insbesondere sexuell motivierte Berührungen eines Heilpraktikers im Brust- und Genitalbereich seiner Patientinnen gezählt (BTDrucks. 13/8267 S. 5 f.). Dementsprechend ist bei der näheren Erläuterung des Sinns der gesonderten Regelung des § 174c Abs. 2 StGB allein von der „Konsultation eines Psychotherapeuten“ die Rede (BTDrucks. 13/8267 S. 7).“

    Die Revision war insofern teilweise erfolgreich.

    Allerdings lag nach Auffassung des Senats das vorangegangene Urteil einer falschen Berechung der Blutalkoholkonzentration zugrunde, die zum einen Teilerfolg der Revision führt:

    “Ihr ist allerdings zuzugeben, dass gegen die Feststellung der in diesem Zusammenhang indiziell herangezogenen Blutalkoholkonzentration der Geschädigten von knapp 2,3 Promille methodische Einwände bestehen. Denn das Landgericht hat zwar bei der Berechnung dieses Wertes zu Recht die sog. Widmark-Formel angewandt. Es ist dabei aber von einem Resorptionsdefizit des getrunkenen Alkohols von lediglich 10 % ausgegangen. Dies wäre zwar zutreffend, wenn es um die Frage der Schuldfähigkeit des Angeklagten gegangen wäre. Da die Blutalkoholkonzentration aber im Zusammenhang mit der möglichen Widerstandsunfähigkeit M. S. s festgestellt werden sollte, hätte das Landgericht – vergleichbar den Fällen eines sog. Nachtrunks (vgl. BGHR StGB § 21 Blutalkoholkonzentration 10; s. auch BGHR StGB § 323a Abs. 1 Rausch 3) – zugunsten des Angeklagten ein Resorptionsdefizit von 30 % in seine Rechnung einstellen müssen. Es wäre dann zu einer – für sich genommen noch immer erheblichen – Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,7 Promille gelangt.“

    Allerdings ist damit jedenfalls nicht auszuschließen, dass die falsche Bemessung der Blutalkoholkonzentration und die Feststellungen hinsichtlich der vom starken Alkohol Einfluss ausgehende Widerstandsunfähigkeit der Geschädigten im Behandlungsverhältnis zu einer fehlerhaften Beweiswürdigung führten. Dies könnte sich zum Nachteil des Angeklagten in der Strafzumessung ausgewirkt haben. Aus diesem Grund war die Revision erfolgreich und der Schuldausspruch zu ändern sowie der Strafausspruch aufzuheben.

  • 4. Strafsenat des BGH, Az. 4 StR 276/09

    Der Angeklagte war wegen Vergewaltigung in zwei Fällen, Raubes, gefährlicher Körperverletzung und wegen vorsätzlicher Körperverletzung zu einer Gesamtstrafe von sechs Jahren verurteilt. Die Verteidigung rügte mit der Revision die Verletzung formellen und materiellen Rechts und hatte mit diesem Rechtsmittel vor dem 4. Strafsenat des BGH Erfolg.

    Im Raum stand hier die Fortsetzung der Hauptverhandlung in Abwesendheit des Angeklagten:
    Der Angeklagte war aufgrund von Herzprobleme auf stationärer Untersuchung im Krankenhaus gewesen und konnte somit am dritten Verhandlungstag nicht an der Hauptverhandlung teilnehmen. Eine Ärztin aus dem Krankenhaus teilte dem Verteidiger des Angeklagten fernmündlich am Morgen des Verhandlungstermins mit, dass der Angeklagte  zweimal das Bewusstsein verloren hat und Verdacht auf Herzinfarkt besteht.

    Trotz dieser Kenntnis setzte die Strafkammer die Hauptverhandlung fort. In Abwesenheit des Angeklagten wurden drei der vom Verteidiger gestellten Beweisanträge gemäß §244 Abs. 6 StPO abgelehnt. Erst danach wurde die Hauptverhandlung vom Vorsitzenden des Gerichts unterbrochen und ein  neuer Termin zur Fortsetzung anberaumt.

    Hierzu führt der BGH aus:

    “Die Fortsetzung der Hauptverhandlung gegen den am dritten Verhandlungstage ausgebliebenen Angeklagten verstößt gegen § 230 Abs. 1 StPO. Die Verhandlung ohne den Angeklagten war hier auch nicht ausnahmsweise nach § 231 Abs. 2 StPO zulässig. Nach dieser Vorschrift darf zwar eine unterbrochene Hauptverhandlung ohne den Angeklagten zu Ende geführt werden, wenn er eigenmächtig ferngeblieben ist, d.h. ohne Rechtfertigungs- oder Entschuldigungsgründe wissentlich seiner Anwesenheitspflicht nicht genügt (vgl. BGHSt 37, 249, 251), er über die Anklage schon vernommen war und das Gericht seine fernere Anwesenheit nicht für erforderlich erachtet.“

    Entscheidend ist, ob der Angeklagte eigenmächtig ferngeblieben war. Die Tatsache, dass er bereits im Frühjahr 2008 wegen seiner Herzprobleme im Krankenhaus in stationärer Behandlung war und die Ärztin per Telefon über den Gesundheitszustand Auskunft erteilte, sprechen jedenfalls gegen ein eigenmächtiges Fernbleiben.

    Nach §338 Nr. 5 StPO lag damit ein absoluter Revisionsgrund vor, da ohne rechtfertigenden Grund in Abwesenheit des Angeklagten verhandelt worden ist. Anders als bei einem relativen Revisionsgrund wird bei einem absoluten Revisionsgrund das Beruhen des Urteils auf dem Fehler gesetzlich vermutet, so dass das Urteil aufzuheben war. Denn eine Heilung durch Nachholung des entsprechenden Teils der Hauptverhandlung war nicht möglich, da die Verkündung des Beschlusses, mit dem die drei Anträge des Verteidigers abgelehnt wurden, bereits einen wesentlichen Teil der Hauptverhandlung darstellen und diese auch nicht in Anwesenheit des Angeklagten wiederholt worden ist.

    Die Revision des Angeklagten hat somit vollumfänglich Erfolg.

  • Az. 1 Ss 310/09 (OLG Frankfurt)

    Im folgenden Fall hatte sich das OLG Frankfurt a.M. erneut mit der Verwertbarkeit einer entnommenen Blutprobe unter Missachtung des Richtervorbehalts zu befassen. Jedoch gelangte der Senat hier im besonderen Fall zu einem abweichenden Ergebnis. Dennoch hatte die Revision mit der allgemeinen Sachrüge des Angeklagten teilweise Erfolg.

    Der Angeklagte war wegen eines fahrlässig begangenen Vergehens der Trunkenheit im Straßenverkehr vom Amtsgericht Hünfeld zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu je 10,00 Euro verurteilt. Darüber hinaus wurde ihm die Fahrerlaubnis entzogen und der Führerschein eingezogen.

    Der Angeklagte rügte zum einen in seiner Revision, dass ein Beweisverwertungsverbot vorliege, da der zuständige Polizist zur Tatzeit gegen 21:20 Uhr die Blutentnahme zur Überprüfung der Blutalkoholkonzentration ohne richterliche Anordnung vorgenommen hat. Dabei stehe die Blutentnahme grundsätzlich unter dem Richtervorbehalt gemäß §81a Abs. 2 StPO und könne nur durch Anordnung des zuständigen Richters vorgenommen werden.

    Hierzu führt die Staatsanwaltschaft aus:

    „Die Anordnung der Blutentnahme darf gemäß § 81 a Abs. 2 StPO nur durch den zuständigen Richter, bei Gefährdung des Untersuchungserfolges durch die mit der Einholung einer richterlichen Entscheidung einhergehende Verzögerung auch durch die Staatsanwaltschaft und – nachrangig – ihrer Ermittlungspersonen erfolgen. Der Richtervorbehalt hat seinen Grund darin, dass es sich bei der Entnahme einer Blutprobe um einen Eingriff in das durch Art. 2 Abs. 2 S. 1 Grundgesetz geschützte Grundrecht der körperlichen Unversehrtheit handelt, auch wenn der Eingriff nach § 81 a Abs. 1 Satz 2 StPO nur durch einen Arzt im Rahmen der Regeln ärztlicher Kunst erfolgen darf. Der Richtervorbehalt – auch der einfachgesetzliche – zielt auf eine vorbeugende Kontrolle der Maßnahme in ihren konkreten gegenwärtigen Voraussetzungen durch eine unabhängige und neutrale Instanz. Die Strafverfolgungsbehörden müssen daher grds. versuchen, eine Anordnung des zuständigen Richters zu erlangen, bevor sie selbst eine Blutentnahme anordnen. Die Gefährdung des Untersuchungserfolges muss mit Tatsachen begründet werden, die auf den Einzelfall bezogen und in den Ermittlungsakten zu dokumentieren sind, sofern die Dringlichkeit nicht evident ist. Das Bestehen einer solchen Gefährdung unterliegt der vollständigen, eine Bindung an die von der Exekutive getroffenen Feststellungen und Wertungen ausschließenden gerichtlichen Überprüfung (vgl. BVerfG NJW 2007, 1345, 1346 m.w.N.; OLG Hamburg, Beschluss vom 04.02.2008, NJW 2008, 2597, 2598).“

    Der konkrete Tatverdacht der Trunkenheit bestand für den handelnden Polizeibeamten. Allerdings lag keine Gefahr im Verzug im Sinne des § 81a Abs. 2 StPO vor. Aufgrund der Werte des Alkoholtestes (2,0 Promille) hätte das Warten auf eine richterliche Anordnung zu keinem Beweisverlust geführt. Auch die Tatsache, dass es zum Zeitpunkt der Blutentnahme nach 21:20 Uhr war und somit ein eingerichteter richterlicher Eil- oder Notdienst fernmündlich zu erreichen gewesen wäre, ändert daran nichts.

    Doch trotz Vorlage des Verstoßes gegen den Richtervorbehalt blieb die Frage offen, ob solche zu einem Beweisverwertungsverbot führe. Denn nicht jeder Verstoß gegen Beweiserhebungsvorschriften führt zu einem strafprozessualen Verwertungsverbot. Vielmehr sind der Einzellfall und die betroffenen Interessen im Wege einer Interessenabwägung zu berücksichtigen:

    “Der Gesetzgeber hat die Frage, unter welchen Voraussetzungen bei Missachtung des Richtervorbehaltes ein Verwertungsverbot hinsichtlich der rechtswidrig erlangten Beweismittel anzunehmen ist, nicht entschieden (vgl. BGH StV a.a.O.). Die Frage ist nach inzwischen gefestigter, verfassungsgerichtlich gebilligter (vgl. zuletzt BVerfG NJW 2008, 3053) obergerichtlicher und höchstrichterlicher Rechtsprechung jeweils nach den Umständen des Einzelfalles, insbesondere nach der Art des Verbots und dem Gewicht des Verstoßes unter Abwägung der widerstreitenden Interessen zu entscheiden (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Dabei muss beachtet werden, dass die Annahme eines Verwertungsverbots, auch wenn die StPO nicht auf Wahrheitsfindung “ um jeden Preis“ gerichtet ist, eines der wesentlichen Prinzipien des Strafverfahrensrechts einschränkt, nämlich den Grundsatz, dass das Gericht die Wahrheit zu erforschen und dazu die Beweisaufnahme von Amts wegen auf alle Tatsachen und Beweismittel zu erstrecken hat, die von Bedeutung sind. Daran gemessen bedeutet ein Beweisverwertungsverbot eine Ausnahme, die nur nach ausdrücklicher gesetzlicher Vorschrift oder aus übergeordneten wichtigen Gründen im Einzelfall anzuerkennen ist (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.). Maßgeblich mit beeinflusst wird das Ergebnis der demnach vorzunehmenden Abwägung vom Gewicht des infrage stehenden Verfahrensverstoßes, welches wesentlich von der Bedeutung der im Einzelfall betroffenen Rechtsgüter bestimmt wird (vgl. BGHSt a.a.O.; BGH StV a.a.O.; BGH NJW 2007, 2269; OLG Stuttgart -1 Ss 532/07-; Meyer-Goßner, a.a.O., § 81 a Rn. 32).“

    Entscheidend ist also die Schwere des Verstoßes unter Berücksichtigung des Grundsatzes eines fairen Verfahrens. Ein Beweisverwertungsverbot ist insbesondere dann anzunehmen, „wenn die Durchführung der Maßnahme auf einer bewusst fehlerhaften bzw. objektiv willkürlichen Annahme der Eingriffsbefugnis durch den Polizeibeamten beruht“. Liegt hingegen nur ein Irrtum über die Zuständigkeit vor, ist ein Beweisverwertungsverbot regelmäßig nicht einschlägig.

    Im konkreten Sachverhalt ist die Eilmaßnahme in Gestalt der Blutentnahme der Polizei nicht grundsätzlich verboten, sondern in Eilfällen gestattet. Eine solche hätte der Polizeibeamte angenommen, zumal auch ein Nachtrunk im Raume stand. Des Weiteren lagen auch die materiellen Voraussetzungen der Blutentnahme vor, da der Angeklagte unter starken Alkoholeinfluss stand und eine Gefährdung des Strafenverkehrs durch Trunkenheit in Betracht kam.

    Ferner ergibt auch die Interessenabwägung keinen schwerwiegenden Verstoß, wie die Staatsanwaltschaft ausführt:

    „Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass sich als betroffene Rechtsgüter das hochrangige Interesse an der Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs nach § 316 StGB und das – unter einfachem Gesetzesvorbehalt stehende – Grundrecht des Angeklagten auf körperliche Unversehrtheit aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG gegenüber standen. Während der Straftatbestand der Trunkenheit im Verkehr dem Schutz der Sicherheit des Straßenverkehrs und damit (wegen des dahinter stehenden Schutzes insbesondere von Leben und Gesundheit anderer Verkehrteilnehmer) dem Schutz hoher Rechtsgüter dient, stellt der Eingriff, dem sich der Angeklagte unterziehen musste, lediglich eine geringfügige Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit dar (vgl. Thüringer OLG, a.a.O.).“

    Auch ist nicht ersichtlich, dass der Polizeibeamte willkürlich gegen den Richtervorbehalt verstoßen hätte, sich keine Gedanken darüber gemacht bzw. willkürlich eine Gefahr im Verzug angenommen hat. Zudem ist es auch nicht aus den Urteilsfeststellungen ersichtlich, ob der „Richtervorbehalt bewusst und gezielt umgangen bzw. ignoriert“ wäre.

    Die Revision ist hinsichtlich des Beweisverwertungverbots unbegründet.

    Allerdings hält das Urteil im Hinblick auf die getroffenen Feststellungen bezüglich der Blutalkoholkonzentration einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Der Angeklagte hatte nach der Fahrt im Straßenverkehr bereits weiteren Alkohol zu sich genommen, der jedoch herauszurechnen war.

    So ging das Gericht zu Gunsten des Angeklagten im vorliegenden Fall von einem geringen Nachtrunk aus und einer Blutalkoholkonzentration zur Zeit der Fahrt von mindestens 1,3 bis 1,4 Promille aus, was einer absoluten Fahruntüchtigkeit entsprechen würde. Problematisch ist hierbei jedoch die Ermittlung des Nachtrunks und somit die Berechnung der tatsächlichen Blutalkoholkonzentration zum Zeitpunkt der Tat (Fahren mit dem PKW):

    “Von diesem Wert ist sodann die durch den Nachtrunk maximal verursachte Blutalkoholkonzentration abzuziehen. Die Blutalkoholkonzentration, die sich aus dem Genuss einer bestimmten Alkoholmenge ergibt, kann in der Weise errechnet werden, dass die wirksame Alkoholmenge (in Gramm) durch das mit dem sog. Reduktionsfaktor multiplizierte Körpergewicht (in Kg) geteilt wird. Es bedarf daher der Feststellung des Körpergewichts im Tatzeitpunkt, der Bestimmung des Reduktionsfaktors und der Mitteilung der aufgenommenen Alkoholmenge in Gramm. Hinsichtlich des Körpergewichts ist dabei zugunsten des Angeklagten vom Mindestgewicht auszugehen, da die durch Nachtrunk verursachte Blutalkoholkonzentration um so höher ist, je geringer das Körpergewicht ist. Wenn der individuelle Reduktionsfaktor nicht festgestellt ist, muss der Sachverständige darlegen, welcher Reduktionsfaktor bei dem Angeklagten als niedrigster Wert in Betracht kommt und zugunsten des Angeklagten davon ausgehen (vgl. OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 20.05.1996 – 3 Ss 132/96 – und vom 13.11.2001 – 3 Ss 306/01 -; OLG Köln VRS 66, 352, 353).“

    Die hierzu erforderlichen Feststellungen über die Berechnung der Blutalkoholmenge fehlen jedoch. Vielmehr ging das Gericht von „mindestens 1,3 bis 1,4 Promille“ beim Angeklagten aus, ohne die Herleitung hierfür zu begründen. Insbesondere kann nicht ausgeschlossen werden, dass der Angeklagte bei den anzuwendenden Grundsätzen der Berechnungsformel bei der richtigen Anwendung dieser zum Zeitpunkt der Fahrt eine geringerer Blutalkoholkonzentration besaß.

    Der Senat schließt sich den Ausführungen der Staatsanwaltschaft an. Diese Darlegungsmängel führen zur Aufhebung des Urteils. Der neue Tatrichter wird über das Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen der Trunkenheit im Straßenverkehr neu zu entscheiden haben.

  • Az: 1 Ws 789/09 (OLG Naumburg)

    Am 22. September 2009 wurde der Angeklagte vorläufig festgenommen und befindet sich seitdem aufgrund des dringenden Tatverdachts der Steuerhinterziehung in acht Fällen sowie den Haftgrund der Verdunkelungsgefahr in Untersuchungshaft.

    Gegen den Haftbefehl legte der Angeklagte eine Beschwerde ein, die als unbegründet zurückgewiesen wurde. Auch die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht Magdeburg nicht abgeholfen und die Sache dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.

    Das OLG Naumburg hält die Revision jedoch für begründet. Nach Auffassung des OLG ist von einer Fluchtgefahr des Angeklagten nicht auszugehen. So würde ihm zwar eine nicht unerhebliche Gesamtstrafe drohen, allerdings begründete sich die Straferwartung nicht von alleine aus den Anreiz einer Fluchtgefahr. Vielmehr müssten alle sonstigen und individuellen Umstände berücksichtigt werden.

    Zu den Voraussetzungen des Haftgrundes der Verdunkelungsgefahr führt der Senat aus:

    Der Haftgrund der Verdunkelungsgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 3 StPO liegt nicht vor. Die bloße Fortwirkung einer früheren Verdunkelungshandlung, die hier im vom Beschuldigten nicht hinreichend erklärten Verschwinden eines gefüllten Plastikmüllsacks im unmittelbaren Zusammenhang mit den Durchsuchungsmaßnahmen am 22. September 2009 erblickt werden könnte, reicht für die Annahme einer noch bestehenden Verdunkelungsgefahr grundsätzlich nicht aus (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 112 Rdnr. 35). Die auf bestimmte Tatschen begründete Gefahr zukünftiger Verdunkelungshandlungen ist derzeit nicht ersichtlich. [..]
    Der Haftgrund der Fluchtgefahr gemäß § 112 Abs. 2 Nr. 2 StPO ist ebenfalls nicht gegeben. Eine solche besteht dann, wenn die Würdigung der Umstände des Falles es wahrscheinlicher machen, dass sich der Beschuldigte dem Strafverfahren entziehen, als dass er sich ihm zur Verfügung halten werde. Dabei erfordert die Beurteilung der Fluchtgefahr die Berücksichtigung aller Umstände des Falles, insbesondere der Art der dem Beschuldigten vorgeworfenen Tat, seiner Persönlichkeit, seiner Lebensverhältnisse, seines Vorlebens und seines Verhaltens vor und nach der Tat (Meyer-Goßner, a. a. 0., § 112 Rdnrn. 17, 19).“

    Im vorliegenden Fall verfügt der Beschuldigte über „gefestigte soziale Bindungen“ zu seiner Lebensgefährtin und seinem Umfeld. So ist er zwar auf der einen Seite derzeit arbeitslos und lebt von seiner Ehefrau getrennt, anderseits ist er bis 2008 längere Zeit seinem Beruf als Schweißer kontinuierlich nachgegangen. Ferner hat er sowohl zu seinen Verwandten als auch zu seinen minderjährigen Kindern regelmäßig Kontakt. Zwar verfügt er weiterhin über Kontakte zu seinem Heimatland und auch über einen kasachischen Pass, jedoch reicht dies nicht aus, um damit eine Fluchtgefahr zu begründen. Auch die Höhe des Steuerschadens, der sich nach ersten Ermittlungen zwischen 47.000 und 88.000 Euro bewegt, rechtfertigt keine Annahme der Fluchtgefahr.

    Folglich besteht kein Haftgrund, so dass der Haftbefehl nach Auffassung des Senats aufzuheben ist.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az.  1 StR 162/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht wegen gewerbs- und bandenmäßigen Betruges in 41 Fällen und gewerbsmäßiger Hehlerei in 2 Fällen verurteilt worden. Die Verurteilung setze sich aus 36 vollendeten Betrugstaten zusammen, von denen 24 Fälle in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind, sowie 5 Fälle des versuchten banden- und gewerbsmäßigen Betruges, von denen wiederum jeweils 3 in Tateinheit mit Urkundenfälschung begangen worden sind.

    Nach Feststellung des BGH werden jedoch lediglich 40 Betrugsfälle vom Sachverhalt belegt. Allem Anschein nach resultiert die fehlerhafte Annahme des LG auf einem offensichtlichen Versehen, da das Landgericht „im Rahmen der rechtlichen Würdigung zutreffend nur von 40 Fällen des Betruges ausgegangenen ist und für diese Taten auch nur 4 Einzelstrafen verhängt hat“.

    Der 1. Strafsenat des BGH ändert daher den Schuldspruch entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts ab. Zu einer Aufhebung einer Einzelstraftat führt dies nicht, da der Angeklagte durch diesen Rechtsfehler im Hinblick auf die Gesamtstrafe nicht beschwert war. Ebenso ändert sich nichts an dem Gesamtstrafausspruch.

    Allerdings gibt der Senat angesichts dieses Versehens einen Hinweis:

    „Wird eine Tatserie abgeurteilt, ist es ratsam, in den Urteilsgründen für die einzelnen Taten im Rahmen der Sachverhaltsdarstellung einheitliche Ordnungsziffern zu vergeben und diese durchgängig bei Beweiswürdigung, rechtlicher Würdigung sowie Strafzumessung weiterzuverwenden. Es kann den Bestand eines Urteils insgesamt gefährden, wenn – wie hier – die Urteilsgründe wegen einer inkonsistenten Nummerierung aus sich heraus nicht mehr ohne weiteres verständlich sind und die Ermittlung der für die Einzeltaten verhängten Strafen kaum ohne eine vollständige Rekonstruktion und tabellarische Exzerpierung des Urteilsinhalts möglich ist (vgl. BGH wistra 2006, 467, 468; BGH, Beschl. vom 11. Februar 2003 – 3 StR 391/02 m.w.N.).“

    Trotz des mangels Sorgfalt bei der Abfassung des Urteiles vorliegenden Fehlers, hat der Senat die „Darstellungsmängel letztlich als noch nicht durchgreifend erachtet“. Im Weiteren ist die Revision des Angeklagten damit unbegründet im Sinne des §349 II StPO.


  • Az. 4 St RR 183/09 (OLG München)

    Der Angeklagte wurde am 17.11.2008 wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in zwei tateinheitlichen Fällen und unerlaubtem Entfernens vom Unfallort zur Gesamtstrafe von 11 Monaten verurteilt. Zudem wurde dem Angeklagten die Fahrerlaubnis entzogen. Nach der Berufung richtete der Angeklagte seine Revision gegen diese und rügte darin die Verletzung des materiellen Rechts.

    Nach Auffassung des OLG München hat die Revision des Angeklagten aus folgenden Gesichtspunkten Erfolg:

    Die Vorahndungen des Angeklagten, zwei bereits abgeurteilte Verkehrsdelikte, unterlagen einem Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8, Satz 1, 2 StVG und durften somit dem Angeklagten nicht zur Last gelegt und berücksichtigt werden. Fraglich war jedoch der Zeitpunkt der Tatbegehung im Hinblick auf die Anwendbarkeit der gesetzlichen Neuregelung.

    Das OLG München führt dazu aus:

    „Nach der genannten Bestimmung – in der hier noch maßgeblichen Fassung – dürfen Vorstrafen eines Angeklagten für die Zwecke des § 28 Abs. 2 StVG, das heißt hier nach § 28 Abs. 2 Nr. 3 StVG für die Ahndung der Verstöße einer Person, die wiederholt Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten begangen hat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen, nicht mehr zu seinem Nachteil verwertet werden, wenn eine Eintragung über eine gerichtliche Entscheidung im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif ist; unterliegen diese Eintragungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist, dürfen sie nach Ablauf eines Zeitraums, der einer fünfjährigen Tilgungsfrist nach den Vorschriften des § 29 StVG entspricht, nicht mehr zum Nachteil eines Angeklagten verwertet werden, selbst wenn die früheren Verurteilungen einer zehnjährigen Tilgungsfrist unterliegen, § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG. Sind Entscheidungen im Verkehrszentralregister getilgt oder tilgungsreif, aber noch im Bundeszentralregister aufgeführt, gilt das mit umfassender Wirkung ausgestattete Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 StVG gleichwohl, denn den Tilgungsfristen des § 29 StVG – in der hier maßgeblichen Fassung – liegt der Gedanke der Bewährung im Sinne der Verkehrssicherheit zugrunde, während es bei den Tilgungsfristen und dem Verwertungsverbot nach dem Bundeszentralregistergesetz um eine Umsetzung des Resozialisierungsgedankens geht (ständige Rspr. des Senats, vgl. zuletzt Beschluss vom 16.10.2009 – 4St RR 142/09; OLG München NStZ-RR 2008, 89 = NZV 2008, 216; ferner KG NJW 2009, 1015 und VRS 106,130/131 jeweils m.w.N. sowie BayObLG DAR 1996, 243).“

    Die vorangegangenen Ahndungen (Vorstrafen) vom 16.03.2000 und die vom 30.09.1994 durften angesichts dessen nicht mehr zum Zeitpunkt der Berufungsverhandlung zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt werden. Das Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8, Satz 1, 2 StVG war folglich anzuwenden.

    Ferner führt das OLG München aus:

    “Bei der Frage der Verwertbarkeit von Vorstrafen handelt es sich entgegen der Auffassung des Landgerichts nicht um Verfahrensrecht, sondern um eine Regelung des sachlichen Rechts (vgl. für das Verwertungsverbot nach dem BZRG BGH St 24, 378/ 382; vgl. ferner Fischer StGB 56. Aufl. § 2 Rn. 6; Dannecker in LK StGB 12. Aufl. § 2 Rn. 27; Schmitz in MünchKomm StGB § 2 Rn. 10).“

    Auch ist die Neuregelung des § 29 Abs. 8  S. 4 StVG am 12.01.2009 in Kraft getreten und vorher bereits verkündet worden. Die hier zu entscheidenden Straftaten sind zwar am 11.02.2008 begangenen worden und unterlagen daher dem zum Tatzeitpunkt geltenden Verwertungsverbot nach § 29 Abs. 8 S. 2 StVG, jedoch ist im Sinne des in § 2 Abs. 3 StGB verankerten Rückwirkungsverbots aus dem Schutzzweck des Art. 103 Abs. 2 GG das „Verwertungsverbot des § 29 Abs. 8 Satz 2 StVG als mildestes Gesetz anzuwenden“. Das mildeste Gesetz, das zwischen Tat und Verurteilung aufgrund einer Gesetzesänderung in Betracht kommt, genießt daher zugunsten des Angeklagten den Vorrang.

    Somit hat die Revision vor dem OLG München Erfolg. Das angefochtene Urteil ist danach aufzuheben und mit den zugrunde liegenden Feststellungen zurückzuverweisen.


  • Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen.

    Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:

  • Az. 5 St RR 357/09 ( OLG München )

    Die Angeklagte war vom 16.5.2002 bis zum 11.7.2004 als Servicekraft einer Bank tätig und bediente im Rahmen ihrer Tätigkeiten die Kunden bei der Abwicklung von Finanzdienstleistungen, wozu auch Verfügungen über Girokonten und Sparbücher zählten.

    Als der ihr bekannte und zwischenzeitlich verstorbene Rentner J.T., der jährlich über sein Sparbuch verfügte und die anfallenden Zinsen von diesem auf ein weiteres Sparbuch bei der Bank übertragen lies, in der Bank am 4.2.2004 anwesend war, gab die Angeklagte gegenüber einer Mitarbeiterin vor, J.T. habe sein Sparbuch vergessen, wolle aber 10.000 Euro von diesem abheben und habe bereits einen Auszahlungsbeleg unterzeichnet. Um die Auszahlung zu veranlassen und vorzunehmen, musste eine weitere Mitarbeiterin die Legitimation des J.T. kontrollieren und bestätigen. Auf Grundlage des bestätigten Auszahlungsauftrages wurde von einem dritten und nicht bekannten, weiteren Angestellten der Bank die Auszahlungsbuchung vorgenommen und das Geld vom Sparbuch abgebucht. Wer diese Buchung vornahm und wer den Betrag der Kasse entnommen und entgegengenommen hat, ist laut Feststellung des Gerichts nicht aufklärbar. Nachdem J.T. knapp 1 Jahr später die Abbuchung von seinem Sparbuch bemerkte und dies reklamierte, wurde ihm der Betrag in Höhe von 10.000 Euro auf sein Sparbuch zurückerstattet.

    Die Berufungskammer des LG München II sah hierin eine Beihilfe zur Untreue nach §§ 267 Abs. 1, 27 StGB. Begründet wurde dies damit, dass der Kunde und Rentner J.T. aufgrund der von ihm nicht beauftragten Abbuchung einen Schadensersatzanspruch in voller Höhe besaß; die Bank ihm demnach schadensersatzpflichtig in Höhe von 10.000 Euro geworden ist, was zudem einen Vermögensnachteil der Bank darstellt. Zudem sei nach Ansicht des Gerichts ein Betrug nach § 263 Abs. 1 StGB zu Lasten der Bank denkbar.

    Die gegen dieses Urteil gerichtete Revision der Angeklagten ist nach Auffassung des OLG München begründet. Bereits die erhobene Sachrüge erweist sich demnach als begründet. Weiter führt einleitend das Gericht aus:

    „Wegen Beihilfe zur Untreue nach § 266 Abs. 1, § 27 Abs. 1 StGB macht sich strafbar, wer vorsätzlich einem anderen Hilfe dazu leistet, die ihm durch Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft eingeräumte Befugnis, über fremdes Vermögen zu verfügen oder einen anderen zu verpflichten, missbraucht oder die ihm kraft Gesetzes, behördlichen Auftrags, Rechtsgeschäfts oder eines Treueverhältnisses obliegende Pflicht, fremde Vermögensinteressen wahrzunehmen, verletzt und dadurch dem, dessen Vermögensinteressen er zu betreuen hat, Nachteil zufügt. Beihilfe nach § 27 Abs. 1 StGB setzt mithin eine vorsätzlich begangene Haupttat voraus, zu der sie akzessorisch ist (Fischer, StGB 56. Aufl. § 27 Rdn. 3).“

    Es war unter Zugrundelegung der Urteilsfeststellungen unklar, auf welche Tatbestandsvariante der Untreue sich das LG München II in ihrem Urteil stützt. In Betracht kam sowohl der Missbrauch als auch die Verletzung einer Treuepflicht. Beide Varianten erfordern jedoch eine besondere Vermögensbetreuungspflicht:

    „Die Untreue nach § 266 Abs. 1 StGB enthält zwei Tatbestandsvarianten, deren Verhältnis zueinander umstritten ist (Fischer a.a.O. § 266 Rdn. 6 ff.). Obwohl dem Urteil des Landgerichts München II nicht entnommen werden kann, welche der beiden Tatbestandsvarianten hier eingreifen sollen, muss der Meinungsstreit über das Verhältnis der Varianten nicht weiter vertieft werden. Denn beiden Varianten ist gemeinsam, dass ihre Verwirklichung nach Rechtsprechung und herrschender Meinung eine Vermögensbetreuungspflicht voraussetzt. Sie ergibt sich aus dem Innenverhältnis zwischen Betreutem und Befugnisinhaber und muss als wesentliche Pflicht charakterisiert werden können. Der pflichtgemäße Gebrauch der Befugnis muss daher gerade auch als Instrument der Vermögenssorge erscheinen. Die allgemeine Pflicht, auf die Interessen des Vermögensinhabers Bedacht zu nehmen oder sich dem Gesetz, behördlichen Auftrag oder Rechtsgeschäft entsprechend gesetzes-, auftrags- oder vertragstreu zu verhalten, genügt dieser „Wesentlichkeit“ nicht (Fischer, a.a.O. § 266 Rdn. 18).“

    Die Feststellung des vorangegangenen Urteils verkennt bereits den Betroffenen des Vermögensnachteils, da es davon ausgeht, die Bank hätte einen Vermögensnachteil durch die rechtswidrige Barabhebung des J.T. erlitten. Die rechtswidrige Barabhebung begründet eine Schadensersatzpflicht, dessen Realisierung nicht mehr unmittelbar vom Täter der Untreue gesetzt ist. Ein Gefährdungsnachteil für die Bank ist schon insofern zu verneinen.

    Aber selbst in dem Fall, dass die Bank als Geschädigte der Untreue angesehen werden würde, hätte es nach Ansicht des OLG München einer Begründung der Vermögensbetreuungspflicht des nicht bekannten Mitarbeiters, der die Abbuchung vornahm, bedurft. Maßgeblich für die Beurteilung des Sachverhalts ist daher die Frage, ob zum Tatzeitpunkt (4.2.2004) eine Beziehung in Form der Vermögensbetreuungspflicht zwischen der Bank und dem Opfer bestand. Im Zentrum der Untreue steht die Vermögensbetreuungspflicht als eine wesentliche Pflicht, die die Bank (genauer: der jeweilige Angestellte) gegenüber dem Betroffenen, dem Rentner J.T., besitzen müsste. Der gewöhnliche Bankangestellte ist jedoch in der Regel nicht zu selbstständigen Entscheidungen mit Wirkung auf das Bankvermögen befugt, so dass eine solche ausscheidet:

    „Eine Vermögensbetreuungspflicht der Bank (und damit ihrer Angestellten) kommt in Betracht, wenn die Bank die Vermögensverwaltung des Kunden übernommen hat und im Rahmen eingeräumter Entscheidungsspielräume selbständig und eigenverantwortlich über Einzeldispositionen entscheiden kann. Dazu reichen aber die Giro- oder Sparkontenverträge nicht aus (BGH NStZ 1984, 118/119; Dierlamm in MünchKomm-StGB § 266 Rdn. 70).“

    Angesichts dieses Umstandes kann keine Vermögensbetreuungspflicht seitens der Bank bestehen und somit der objektive Tatbestand der Untreue nach § 266 StGB nicht erfüllt sein.

    Weiter hat das  OLG München auch einen Fehler in der Urteilsfeststellung zum subjektiven Tatbestand des § 266 Abs. 1 StGB festgesetellt:

    Die Beihilfe zur Untreue setzt eine vorsätzliche Haupttat voraus. Die Feststellungen des Gerichts ergeben hierzu jedoch wenige Anhaltspunkte. Vielmehr liegt ein Zusammenwirken von verschiedenen Personen vor, die ihrerseits jedenfalls nicht vorsätzlich bezogen auf eine Untreue gehandelt haben. Da nicht ersichtlich und nachweisbar ist, wer welchen Vorgang konkret vorgenommen und etwaige Sorgfaltspflichten verletzt hat und sogar davon auszugehen sein kann, dass der Bankangestellte, der letztlich die Auszahlung tätigte, guten Glaubens war, scheidet eine vorsätzliche Tat bezüglich der Untreue aus. Genaue Anhaltspunkte und Feststellungen diesbezüglich lässt das Urteil vermissen, wie auch der Senat des OLG München rügt.

    Eine Verurteilung der Angeklagten ist angesichts dieser nicht hinreichend bestimmten Vermögensbetreuungspflicht sowie angesichts der Unzugänglichkeiten des objektiven und des subjektiven Tatbestands der Untreue gemäß § 266 Abs. 1 StGB nicht möglich. Das Urteil des LG München II wurde daher vom OLG München aufgehoben und zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG München II zurückverwiesen.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

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