Urteile im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht

  • BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009

    Das Bundesverfassungsgericht hatte sich in den Verfassungsbeschwerden mit dem neueingefügten Paragraphen (§202c Abs. 1 Nr. 2 StGB) der Computerkriminalität  zu beschäftigen. Dieser regelt die Strafbarkeit der Vorbereitung einer Straftat des Ausspähens von Daten (§202a) und das Abfangen von Daten (§202b) und ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe  bedroht.

    Die drei Beschwerdeführer kommen bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten in Berührung der Vorschrift, indem sie beispielsweise bestimmte Software-Tools (auch so genannte „dual use tools“) zu Testzwecken und Sicherheitsanalysen verwenden. Sie wollten wissen, ob sie sich durch diese Berufe ohne böswilligen Vorsatz im Sinne der Vorschrift strafbar machen.

    Das BVerfG wies die drei Verfassungsbeschwerden ab und stellte keinen Verstoß gegen die Vorschrift fest. Dies ergibt sich bereits aus dem fehlenden Tatobjekt. „Tatobjekt des § 202c Abs. 1 Nr. 2 StGB kann nur ein Programm sein, dessen Zweck die Begehung einer Straftat nach § 202a StGB (Ausspähen von Daten) oder § 202b StGB (Abfangen von Daten) ist. Danach muss das Programm mit der Absicht entwickelt oder modifiziert worden sein, es zur Begehung der genannten Straftaten einzusetzen. Diese Absicht muss sich ferner objektiv manifestiert haben“.

    Dies fehlt bei den drei Beschwerdeführern. Zudem liegt auch durch die Nutzung und Verwendung der Programme ein „Handeln zu einem legalen  Zweck vor“. Folglich und vor dem Hintergrund der Endstehungsgeschichte der Vorschrift verstoßen die Beschwerdeführer nicht gegen die Regelung des §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB. Sie sind trotz der gegebenen Überschneidungen mit einigen Tatbestandsmerkmalen der Vorschrift nicht von dieser umfasst und müssen daher keine strafrechtlichen Konsequenzen befürchten.

    Insgesamt wird die Norm des §202c Abs. 1 Nr. 2 StGB durch den Gesetzgeber enger gefasst als von vielen befürchtet und somit richtigerweise auf die Tätigkeiten zu keinem legalen Zweck beschränkt. Die Vorschrift als solche gilt jedoch nicht nur aufgrund dieser engen Auslegung folglich verfassungskonform.

    Das vollständige Urteil ist auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts vollständig abrufbar:
    BVerfG, 2 BvR 2233/07 vom 18.5.2009

  • BVerfG, 1 BvR 2272/04 vom 12.5.2009

    Ähnlich wie schon im so genannten „Dummschwätzer-Fall“ hatte das Bundesverfassungsgericht zu entscheiden, ob die Äußerung bzw. Bezeichnung als „Durchgeknallter Staatsanwalt“, die der Beschwerdeführer in der Sendung „Talk in Berlin“ auf n-tv im Juni 2003 in einem Diskussionsbeitrag traf, eine Beleidigung nach §185ff StGB darstellt.

    Der BVerfG entschied, dass eine solche Bezeichnung von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird und im Einzelfall unter Berücksichtigung weiterer Umstände wie der Kontext der Äußerung zu prüfen ist. Sind mehrere Deutungsmöglichkeiten der Meinungsäußerung vorliegend, müssen auch die dem Äußernden entgegenkommenden Deutungen berücksichtigt werden. Hinzu bedarf es weiterer Begleitumstände und Interpretationsmöglichkeiten, damit die Meinungskundgabe als Beleidigung angesehen werden kann.

    „Zwar ist der Begriff „durchgeknallt“ von einer gewissen Schärfe und auch von einer Personalisierung gekennzeichnet und hat unabhängig von seiner Deutung ehrverletzenden Charakter. Eine Meinungsäußerung wird aber nicht schon wegen ihrer herabsetzenden Wirkung für Dritte zur Schmähung. Hinzukommen muss vielmehr, dass die persönliche Kränkung das sachliche Anliegen völlig in den Hintergrund drängt. Die Beurteilung dieser Frage erfordert regelmäßig, den Anlass und den Kontext der Äußerung zu beachten (vgl.BVerfGE 93, 266 <303> ; BVerfG, NJW 2005, S. 3274 f.). Eine isolierte Betrachtung eines einzelnen Begriffs kann allenfalls ausnahmsweise dann die Annahme einer der Abwägung entzogenen Schmähung tragen, wenn dessen diffamierender Gehalt so erheblich ist, dass der Ausdruck in jedem denkbaren Sachzusammenhang als bloße Herabsetzung des Betroffenen erscheint und daher unabhängig von seinem konkreten Kontext stets als persönlich diffamierende Schmähung aufgefasst werden muss, wie dies möglicherweise bei Verwendung besonders schwerwiegender Schimpfwörter – etwa aus der Fäkalsprache – der Fall sein kann (vgl. BVerfG, NJW 2009, S. 749 <750>).“

    Das Urteil verdeutlicht, von welch großer Bedeutung die exakte und fallbezogene Auslegung der Meinungsäußerung auch im Hinblick auf strafrechtliche Konsequenzen ist. Vor allem bei kritischen Äußerungen, die auch als Beleidigungen verstanden werden können, kann diese nicht zwangsläufig zu Gunsten des Opfers ausgelegt werden, sondern müssen sämtliche Erwägungen im Einzelfall des Kontextes (z.B. in einer politischen Debatte) im Sinne der Meinungsäußerungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG berücksichtigt werden.

    Das gesamte Urteil lässt sich auf der Seite des Bundesverfassungsgerichts abrufen.

  • Ein Softwareunternehmen, das eine Vielzahl an Computerspielen herstellt, produziert und vertreibt, erstatte einen Tag vor Veröffentlichung eines neuen Computerspiels Strafanzeige gegen Unbekannt wegen Verletzung ihrer ausschließlichen Urheberrechte. Als Beweis führte das Unternehmen einige Screenshots an, die Raubkopien des Spiels in einem so genannten Perr-to-Peer-Netzwerk zeigten und von Nutzern bereitgestellt wurden.

    Der Generalstaatsanwalt wies die Beschwerde in zwei ähnlich gelagerten Fällen ab und begründete dies damit, dass der genaue Zusammenhang zwischen dem Werk, an dem das Softwareunternehmen das Urheberrecht genießt, und den Dateien im Netzwerk fehle. Zudem sei der Tatverdacht mittels IP-Adresse, der Internetverbindung und Screenshots aus dem Filesharing-Netzwerk als „nur gering“ einzustufen.

    Entscheidend sei aber, dass es sich beim einmaligen „Download“ einer Datei, insbesondere vor dem Hintergrund der kindlichen Internetnutzung, um ein Massenphänomen handele, das zudem keinen verhältnismäßig großen Schaden darstellt:

    Abgesehen davon, dass die unerlaubte Verwertung von urheberrechtlich geschützten Werken gemäß § 106 UrhG kein Vermögensdelikt und der Eintritt eines Schadens für den Tatbestand irrelevant ist, erleidet der Rechteinhaber keine Einbuße seines vorhandenen Vermögens, sondern allenfalls den Verlust eines zusätzlichen Vermögenszuwachses, der nur dann schadensrelevant sein könnte, wenn ohne die Tat tatsächlich eine Vermögensmehrung zu erwarten gewesen wäre. Dies wäre indes in Anbetracht der überwiegenden Tätergruppe kindlicher und jugendlicher Nutzer – das Spiel ist mit der Altersfreigabe 12 Jahre versehen – und deren niedrigen Wirtschaftskraft nicht einmal in der Höhe des empfohlenen Verkaufspreises anzunehmen. [..]. Der Umstand, dass es sich bei den in Rede stehenden Urheberrechtsverletzungen um ein Massenphänomen handelt, veranlasst im Hinblick auf den geringen persönlichen Schuldvorwurf des einmaligen Downloads ebenso wenig wie etwa bei dem Massendelikt Ladendiebstahl zwingend die Aufnahme von Ermittlungen, erst Recht nicht, wenn – wie in den Fällen der Tauschbörsenteilnahme allgemein und bei dem hier relevanten Werk – in erster Linie eine jugendliche Klientel betroffen ist, deren Strafverfolgung die Berücksichtigung generalpräventiver Aspekte nicht zulässt.

    Das Urteil verdeutlicht die Problematik der Strafverfolgung der „Internet-Piraterie“. Auf der einen Seite handelt es sich hierbei in der Tat um ein Massenphänomen mit zumeist Jugendlichen, die die Werke für sich selbst und dem privaten Gebrauch herunterladen, auf der anderen bereitet die genaue Nachverfolgung der Daten und Verbindung bis hin zum Internetanschluss-Besitzer erhebliche Schwierigkeiten. Höchstrichterliche Entscheidungen stehen noch aus, ein erster Fingerzeig könnte jedoch dieser Bescheid vom 11.3.2009 sein.

    Aktenzeichen der Beschlüsse:
    2 Zs 734/09
    2 Zs 735/09
    Az: 2 Zs 734/09 und 2 Zs 735/09 (Generalstaatsanwaltschaft Hamm, Bescheid vom 11.3.2009)

  • Der Betroffene war vom Amtsgericht wegen eines Straßenverkehrsdelikts zu einem zweimonatigen Fahrverbot und zu einer Gesamtgeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 25 Euro verurteilt, die sich aus zwei Einzelstrafen von jeweils 35 Tagessätzen zu je 25 Euro zusammensetzt.

    Hiergegen erhob der Betroffene die Berufung. Die Richter hoben das Urteil auf und verurteilten den Betroffenen in einem Fall abweichend zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je 20 Euro.

    Gegen dieses letztinstanzliche Urteil der Berufung legte der Betroffene die Revision ein, die mit der Verletzung des formellen und materiellen Rechts durch die Richter des LG begründet wurde.

  • Az. BVerfG, 1 BvR 1318/07 vom 5.12.2008

    Während einer Rede des Stadtratmitglieds wurde dieser von einem weiteren Stadtratmitglied unterbrochen, woraufhin der Redner ihn als „Dummschwätzer“ bezeichnete. Der Beschwerdeführer wurde anschließend hierfür wegen Beleidigung  zu einer Geldstrafe verurteilt.

    Nach erfolgloser Revision erhob der Beschwerdeführer die Verfassungsbeschwerde. In dieser Sache hatte der BverfG nun entschieden, dass die Bezeichnung als „Dummschwätzer“ nicht zwingend eine Beleidigung im Sinne der §185ff StGB darstellt, sondern von der Meinungsfreiheit nach Art. 5 Abs. 1 GG umfasst wird. So müsse im Einzelfall im Rahmen der Abwägung geprüft werden, ob „es sich bei dem vom Beschwerdeführer verwendeten Begriffs des „Dummschwätzers“ um eine so genannte „Schmähkritik“ handelt, bei der die Diffamierung des Zeugen im Vordergrund stand oder ob die Äußerung durch die Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens und des Meinens geprägt war. Nur dann, wenn eine solche Äußerung nicht mehr der Auseinandersetzung in der Sache dient, hat sie als Schmähung regelmäßig hinter dem Persönlichkeitsrecht des Betroffenen zurückzustehen“. Weiter stellten die Richter klar:

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht | Dr. jur. Sascha Böttner (Hamburg, Frankfurt am Main u. Neumünster)

Strafverteidiger im Strafrecht und im Wirtschaftsstrafrecht - bundesweit

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