Der Angeklagte war wegen Betruges in sechs Fällen vom Landgericht zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Hiervon wurde 1 Monat Freiheitsstrafe als „Entschädigung für eine überlange Verfahrensdauer“ als vollstreckt ausgesprochen.
Der gegen das Urteil eingelegte Revision wurde durch den Bundesgerichtshof (BGH) teilweise stattgegeben, soweit es um die Frage der Tateinheit bzw. Tatmehrheit geht:
Im vorliegenden Fall gründeten der Angeklagte sowie der Mitangeklagte eine GmbH zum An- und Verkauf von Lastkraftwagen und Nutzungsfahrzeugen. Nachdem sich das Geschäft als wenig lukrativ erwies, planten beide einen betrügerischen Handel mit nicht existierenden LKW zu begehen. So schlossen sie insgesamt sechs Kaufverträge mit potentiellen Kunden über die Fahrzeuge ab und ließen sich nach Vertragsschluss den jeweiligen Kaufpreis vollständig oder teilweise überweisen. Mit Hilfe von mehreren Mittelsmännern wurde das Geld sodann abgehoben und aufgeteilt. Der Angeklagte erhielt eine „Provision“ in Höhe von mindestens 30.000 Euro, während der gesamte aus den sechs Fällen resultierende Schaden rund 140.000 Euro darstellte.
Problematisch ist allerdings der tatsächliche Tatbeitrag des Angeklagten im Hinblick auf die sechs vollendeten Taten. Das LG hat den Angeklagten aufgrund seines erheblichen Tatinteresses und seinem konkreten Beitrag zur Tatbestandsverwirklichung als Mittäter angesehen.
Dies hält nach Auffassung des 3. Strafsenats des BGH in Karlsruhe einer rechtlichen Prüfung nicht stand. Dazu der BGH im Wortlaut:
Sind an einer Deliktsserie mehrere Personen als Mittäter, mittelbare Täter, Anstifter oder Gehilfen beteiligt, so ist die Frage, ob die einzelnen Straftaten tateinheitlich oder tatmehrheitlich zusammentreffen, für jeden Beteiligten gesondert zu prüfen und zu entscheiden; maßgeblich ist dabei der Umfang seines Tatbeitrages bzw. seiner Tatbeiträge. Erfüllt ein Mittäter hinsichtlich aller oder einzelner Taten der Serie sämtliche Tatbestandsmerkmale in eigener Person oder leistet er für alle oder einige Einzeltaten zumindest einen individuellen, nur je diese fördernden Tatbeitrag, so sind ihm diese Taten – soweit nicht natürliche Handlungseinheit vorliegt – als tatmehrheitlich begangen zuzurechnen. Allein die organisatorische Einbindung des Täters in ein betrügerisches Geschäftsunternehmen ist nicht geeignet, diese Einzeldelikte der Tatserie rechtlich zu einer Tat im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB zusammenzufassen. Erbringt er dagegen im Vorfeld oder während des Laufs der Deliktsserie Tatbeiträge, durch die alle oder je mehrere Einzeldelikte seiner Tatgenossen gleichzeitig gefördert werden, so sind ihm die je gleichzeitig geförderten einzelnen Straftaten als tateinheitlich begangen zuzurechnen, da sie in seiner Person durch den einheitlichen Tatbeitrag zu einer Handlung im Sinne des § 52 Abs. 1 StGB verknüpft werden. Ob die übrigen Beteiligten die einzelnen Delikte gegebenenfalls tatmehrheitlich begangen haben, ist demgegenüber ohne Bedeutung (st. Rspr.; vgl. etwa BGH wistra 2001, 336; NJW 2004, 2840, 2841 m. w. N).
Angesichts dessen liegt nach Ansicht des Senats nur eine materiell-rechtliche Tat des Angeklagten im Sinne des § 52 StGB vor, indem er die GmbH plante bzw. zusammen mit dem Mitangeklagten gründete, das Personal anwarb und motivierte. Zwar begleitete er die Mittelsmänner beim Abheben des Geldes und der Übergabe, jedoch war zu diesem Zeitpunkt der Betrug bereits endgültig beendet. Dies reicht nicht aus, seinen vollständigen Tatbeitrag zu den sechs Fällen zu begründen. Vielmehr liegt lediglich eine Handlung in Tateinheit vor.
Demgemäß ändert der Senat den Schuldspruch entsprechend ab. Jedoch konnte der Senat in diesem Fall in Anwendung des § 354 I StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen lassen. Trotz der in Wirklichkeit vorliegenden Tateinheit statt der vom LG angenommenen Tatmehrheit ist angesichts der „straff zusammengezogenen Gesamtstrafe“ auszuschließen, dass die Strafkammer zu einer niedrigeren Strafe für den Angeklagten gelangt wäre.
3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 373/09