Beweiswürdigung

  • Pressemitteilung des BGH, Nr. 139/2011 vom 18.08.2011

    Der BGH hob in der nachfolgenden Entscheidung die Verurteilung eines Jugendlichen wegen Totschlags der „Zweitfrau“ seines Vaters aus den folgenden Gründen auf.

    Pressemittelung:

    Verurteilung eines Jugendlichen wegen Tötung der „Zweitfrau“ seines Vaters aufgehoben

    Das Landgericht Berlin hat einen zur Tatzeit 16 Jahre alten, aus einer libanesischen Großfamilie stammenden
    Deutschen wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren verurteilt. Es hat sich davon überzeugt, dass der Angeklagte beauftragt war, seine beiden Halbbrüder aus der Wohnung der Lebensgefährtin seines Vaters abzuholen. Nachdem sich die junge Frau geweigert hatte, die Kinder herauszugeben, tötete der Angeklagte sie mit einem am Tatort ergriffenen Kochmesser durch 13 Messerstiche in den Oberkörper und Rücken.

    Der 5. (Leipziger) Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat die Verurteilung des während des gesamten Verfahrens schweigenden Angeklagten wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung aufgehoben.

     

    Diese betreffen insbesondere die Würdigung des Verhaltens des ebenfalls als Täter in Betracht kommenden Vaters des Angeklagten. Dieser verfügte über ein Tatmotiv, weil ihn seine Lebensgefährtin mit den Kindern verlassen wollte. Bei dieser Sachlage hätte das Landgericht den Angeklagten belastende Bekundungen des nach der Tat untergetauchten Vaters als Zeuge und Angaben zu seinem eigenen Alibi nicht als Aussage eines neutralen Zeugen würdigen dürfen.

    Die neu berufene Jugendkammer wird sich auch näher mit dem sich aus der Beweislage aufdrängenden Alternativgeschehen, einer Rolle des Angeklagten als Gehilfe, Mittäter oder Auftragstäter zu befassen haben.

    Beschluss vom 2. August 2011 – 5 StR 259/11
    Landgericht Berlin – (539) 1 Kap Js 418/10 – Urteil vom 28. Januar 2011


  • 3. Strafsenat des BGH, Az.: 3 StR 111/11

    Die Beschuldigte wandte sich mit ihrer Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen die vom Landgericht angeordnete Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

    Der Entscheidung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
    Die Beschuldigte befand sich zum Tatzeitpunkt in einem Behandlungstermin. Als sie Angst und Panik empfand, wurde sie „zunehmend angespannt und aufgeregt“. Kurz darauf hörte sie Stimmen, infolge dessen sie ein in ihrer Handtasche mitgeführte Messer mit einer Klingenlänge von 20 cm ergriff. Die Zeugin T. wich sofort zurück und betätigte den Alarmknopf. Einen Angriff mit dem Messer konnte die Zeugin T. abwehren. Ein wenig später konnte die Beschuldigte festgehalten und ihr das Messer abgenommen werden.  Weiter heißt es: „Während des Tatgeschehens war die Steuerungsfähigkeit der Beschuldigten wegen einer schizoaffektiven Psychose aufgehoben“.

    Im Prozess hat sich die Beschuldige dahingehend eingelassen, sie habe lediglich mit dem Messer zu drohen versucht, wollte aber nicht auf diese einstechen. Die Strafkammer folgte dem nicht und nahm einen schuldfähigen und mit natürlichem Vorsatz begangenen versuchten Totschlag an.

    Wie der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in dem Beschluss ausführt, beruht die Annahme des Landgerichts, die Anlasstat sei ein mit natürlichem Vorsatz begangener versuchter Totschlag, auf einer rechtsfehlerhaften Beweiswürdigung.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die Feststellung der Strafkammer, die Beschuldigte habe einen Stich in Richtung des Oberkörpers im Bereich des Herzens geführt, um Frau T. zu töten, beruht nicht auf einer tragfähigen Beweisgrundlage (vgl. dazu Meyer-Goßner, StPO, 53. Aufl., § 261 Rn. 2 und § 337 Rn. 26, jeweils mwN). Sie steht im Widerspruch zu den Aussagen aller vernommenen Zeugen, von denen keiner eine Stichbewegung bekundet hat. Dies gilt auch für die Zeugin T. , die in ihrer Aussage lediglich einen Widerstand beschrieben hat, den sie beim Ergreifen des Handgelenks der Beschuldigten gespürt habe, nicht aber eine tatsächlich geführte Stichbewegung. Sie hat ihren subjektiven Eindruck wiedergegeben, dass ein Stich, wenn er tatsächlich geführt worden wäre, sie im Bereich des linken Arms getroffen hätte, mit dem sie ihren Oberkörper in der Herzgegend geschützt habe. Zu einem Stich ist es nach dieser Zeugenaussage wegen des Festhaltens der Hand nicht gekommen. Die Zeugin B. hat eine Stichbewegung in ihrer Vernehmung explizit ausgeschlossen, der Zeuge W. konnte sich an eine solche nicht erinnern.

    Weiterhin ist die Beweiswürdigung lückenhaft (vgl. dazu Meyer-Goßner, aaO, § 337 Rn. 27 mwN), weil sich das Landgericht nicht im Einzelnen mit der Möglichkeit befasst hat, dass die Beschuldigte die Zeugin T. lediglich bedrohen und nötigen, nicht aber töten wollte. Hierzu bestand indes nach der Einlassung der Beschuldigten und den Zeugenaussagen Anlass. Die Strafkammer hat den natürlichen Tötungsvorsatz allein aus der Angabe der Zeugin T. gefolgert, sie habe deutlich Widerstand gespürt, als sie das Handgelenk der Beschuldigten ergriffen habe. Bei dieser Beweissituation hätte sich das Landgericht näher mit der Möglichkeit auseinandersetzen müssen, dass die Beschuldigte die Geschädigte mit dem Messer nur bedrohen wollte und lediglich dem Festhalten ihres Handgelenks Widerstand entgegensetzte.“

    Aus diesem Grund hebt der Strafsenat die Anordnung auf. Ferner bedarf es einer neuen Verhandlung und Entscheidung.

    Im Übrigen weißt der Strafsenat für die neue Hauptverhandlung noch unter anderem auf folgendes hin:

    “Die akute schizoaffektive Psychose, die das Landgericht in Übereinstimmung mit dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen zum Tatzeitpunkt bejaht hat, könnte als krankhafte seelische Störung einzuordnen sein, welche die Fähigkeit der Beschuldigten ausgeschlossen hat, das Unrecht ihres Handelns einzusehen. Ohne weitere Erörterung ist bei dem festgestellten Krankheitsbild nicht nachvollziehbar, dass bei bestehender Unrechtseinsicht lediglich die Steuerungsfähigkeit aufgehoben gewesen sein soll (vgl. Nedopil, Forensische Psychiatrie 1996, 12.5.1.5 und 12.5.3.1).“

    Eine Entscheidung, mit der der BGH erneut eine lückenhafte (und einseitige) Beweiswürdigung beanstanden muss. Die Revision der Angeklagten war erfolgreich und das Urteil aufzuheben.


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu drei Jahren und neun Monaten Freiheitsstrafe verurteilt worden. Zudem ist die Sicherungsverwahrung angeordnet worden.

    Laut Urteilsfeststellungen soll der Angeklagte eine junge und angetrunkene Frau nachts auf ihrem Heimweg verfolgt und sie anschließend unter Zwang von ihrer Haustür aus in eine Ecke des Hinterhofs ihrer Wohnung geführt haben. Dort habe er ihre entblößten Brüste berührt. Anschließend soll es zu weiteren Sexualhandlungen gekommen sein. Offen blieb unter anderem die Frage, ob es eine Vergewaltigung oder einvernehmlicher sexueller Kontakt gewesen war. Hier stand es im Prozess „Aussage gegen Aussage“.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az.: 5 StR 524/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Erpressung und wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 6 Jahren und 6 Monate verurteilt. Hiergegen wandte sich der Angeklagte Revision und erzielt damit einen Teilerfolg.

    Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs ist der Ansicht, dass die vom Landgericht durchgeführte Beweiswürdigung einer verfahrensrechtlichen Überprüfung nicht standhält.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Die mitgeteilte Beweiswürdigung ist unklar und lückenhaft (vgl. BGH NJW 2007, 384, 387; insoweit in BGHSt 5l, 144). Sie unterlässt es, prägende Umstände der Tat, wie sie sich nach den Bekundungen des Hauptbelastungszeugen zugetragen hat, näher zu würdigen (vgl. BGH NSZ-RR 2009, 377.; BGH Beschl. v. 15.10.2009 – 5 StR 407109 Tz.9; Brause NSrZ 2007, 505, 506).
    Das Landgericht stützt seine Überzeugung, der Angeklagte habe einen anderen zu einer Entführung und anschließenden Ermordung des Tatopfers anzustiften versucht, maßgebend auf dessen Aussage. Eine hinreichende, die revisionsgerichtliche Nachprüfung ermöglichende Würdigung der Glaubhaftigkeit dieser Zeugenaussage nimmt es jedoch nicht vor. Es beschränkt sich vielmehr auf den Hinweis, der Zeuge habe ohne ersichtliches Belastungsinteresse die Versuche des Angeklagten, ihn zu den in den Feststellungen geschilderten Taten zu veranlassen, glaubhaft geschildert, und die Mitteilung der Gründe, die den Zeugen nach seinen Bekundungen zur Erstattung der Strafanzeige veranlasst haben. Das wird den Anforderungen nicht gerecht.“

    Die Revision des Angeklagten führte mit der Sachrüge zur Aufhebung des Schuldspruchs wegen versuchter Anstiftung zum erpresserischen Menschenraub sowie zum Mord.
    Aufgrund der Aufhebung des Schuldspruchs haben die insoweit verhängte Einzelfreiheitsstrafe von 6 Jahren sowie die Gesamtfreiheitsstrafe keinen Bestand. Der Senat hob daher den gesamten Strafausspruch auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das Landgericht zurück.


  • Das Landgericht hat die Angeklagten D. und C. wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ( Betäubungsmittelstrafrecht ) zu Freiheitsstrafen von jeweils sechs Jahren verurteilt.

    Die Angeklagte J. hat es wegen Beihilfe zu dieser Tat zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt, deren Vollziehung es zur Bewährung ausgesetzt hat.

    Hiergegen legten die Angeklagten D., und C. Revision ein. Die Angeklagte J. legte ebenfalls Rechtsmittel ein. Die  Revision des D., eine allgemeine Sachrüge und das sich auf das Strafmaß beziehende Rechtsmittel der J., blieben ohne Erfolg, Die Revision des C. hatte Erfolg und führte zur Aufhebung des Urteils.

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 497/10

    Der Angeklagte ist vom Landgericht wegen unerlaubtenHandeltreiben mit Btm in nicht geringer Menge in acht Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt worden. Im Übrigen ist er freigesprochen worden. Mit der hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat der Angeklagte mit der Sachrüge Erfolg.

    In den Fällen II 1 – 7 stützte sich das Landgericht wesentlich auf die Angaben des Zeugen W. Dieser hat sich sowohl bei seiner Zeugenaussage bei der polizeilichen Beschuldigtenvernehmung als auch später im Prozess mehrfach widersprochen. So nannte er den Angeklagten und den Zeugen Sa. abwechselnd als Lieferanten und war sich auch über den Tatzeitraum unklar. Dies wurde jedoch von der Strafkammer nicht sorgfältig hinterfragt. Vielmehr verurteilte sie den Angeklagten im Wesentlichen aufgrund dieser Zeugenaussagen des W.

    Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hob den Schuldspruch aufgrund  fehlerhafter, da unvollständiger Beweiswürdigung auf und führt hierzu aus:

    „Der Zeuge W. hat ersichtlich mehrfach, beginnend von der ersten Einlassung als Beschuldigter am 1. Juli 2008 bis hin zu seiner Vernehmung in der gegen den Angeklagten gerichteten Hauptverhandlung, seine Aussage geändert und abwechselnd den Zeugen Sa. oder den Angeklagten als eigentlichen Betäubungsmittellieferanten belastet. Diese unkonstanten Angaben, die offenbar auch den Tatzeitraum betreffen, hätten für das Landgericht Anlass für eine besonders sorgfältige Würdigung der Aussage des Zeugen W. sein müssen. Dabei hätte die Kammer die Entstehung der einzelnen Angaben des Zeugen sowie ihre jeweiligen Inhalte im Einzelnen darlegen und vor allem – unter besonderer Berücksichtigung der von dem Zeugen für den jeweiligen Aussagewechsel gegebenen Erklärungen – erörtern müssen, aus welchem Grunde sie sich welcher Tatversion anschließt. Diesen Anforderungen ist die Kammer nur zum Teil gerecht geworden. So hat sie zwar in (noch) genügender Weise erläutert, dass aus ihrer Sicht die Korrektur der ursprünglichen Angaben durch die polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 der Glaubhaftigkeit der dabei gemachten, jetzt der Entscheidung zugrunde gelegten Angaben nicht entgegenstehe (vgl. UA S. 9). Sie hat sich aber nicht hinreichend mit dem zweiten Aussagewechsel des Zeugen unmittelbar nach der ersten Korrektur in den polizeilichen Vernehmungen in seiner eigenen Hauptverhandlung am 4. Dezember 2008 auseinander gesetzt. Es wird schon nicht klar, ob sich der Zeuge hierzu in der Hauptverhandlung gegen den Angeklagten geäußert hat; ebenso wenig erhellt sich, warum dieser nochmalige Aussagewechsel aus Sicht der Kammer für die Glaubwürdigkeit des Zeugen keine Rolle spielt.“

    Die Strafkammer des Landgerichts hinterfragte nicht, was dieser Aussagenwechsel für die Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage des W. bedeutet. Dies war insofern geboten, als dass der Zeuge W. den ersten Aussagewechsel damit erklärte, er „habe sich von dem Angeklagten zunächst bedroht gefühlt und sei schließlich erst infolge der veränderten Sicherheitssituation in der Untersuchungshaft zu wahren Angaben hinsichtlich des Lieferanten bereit gewesen“.  Die bloße Erörterung von etwaigen Falschbelastungsmotiven war nicht ausreichend.

    Auszug aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Mit dem Umstand, dass der Zeuge in der gegen ihn gerichteten Hauptverhandlung gleichwohl zu seiner ursprünglichen Aussageversion zurückgekehrt ist, hätte sich das Landgericht deshalb – insbesondere vor dem Hintergrund der Feststellung, dass er ausdrücklich erklärt haben soll, keine vorsätzlich falschen Angaben in den polizeilichen Vernehmungen vom 27. Oktober und 21. November 2008 gemacht zu haben – eingehend auseinandersetzen müssen. Dies war im Übrigen nicht deshalb entbehrlich, weil das Landgericht mögliche Falschbelastungsmotive des Zeugen (UA S. 10: Absprache mit dem Zeugen Sa. ; § 31 BtMG) erörtert und deren Vorliegen verneint hat, weil auch das Fehlen solcher Motive den zweimaligen Aussagewechsel nicht erklären kann.“

    Auf Grund der durchgreifenden Mängel in der Beweiswürdigung hob der Strafsenat die Verurteilung des Angeklagten in den Einzelfällen auf, was zur Aufhebung der Gesamtstrafe führte, und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung an das Landgericht zurück.


  • 3. Strafsenat des BGH Az. 3 StR 451/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH),  mit welcher er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

    Nach Feststellung des LG hatte der Angeklagte den Transport von 10kg Heroin mittels eines LKWs aus der Türkei nach Deutschland organisiert und plante, dieses gewinnbringend weiter zu verkaufen. Als der Angeklagte mit seinem LKW in K. angekommen war, veranlasste er den Mitangeklagten A, das Betäubungsmittel abzuholen. Kurz nach der Übergabe wurden der Mitangeklagte A, der Fahrer und in etwa zeitgleich auch der Angeklagte sowie Mitangeklagte C. festgenommen.

    Im späteren Verfahren hatte sich der Angeklagte dahin eingelassen, dass es sich seiner Meinung nach bei der Ladung um geschmuggelte Antiquitäten handele, „die er für einen erkrankten Bekannten entgegennehmen wolle“. Um dieses zu beweisen, verwies er auf einige Telefonate mit seinen Verwandten in der Türkei. Im Verfahren bzw. der Hauptverhandlung beantragte der Strafverteidiger des Angeklagten sodann die Vernehmung des Neffen des Angeklagten, der sich zu diesem Zeitpunkt in der Türkei befand und bestätigen sollte, dass es sich hierbei in der Tat lediglich „um einen Freundschaftsdienst im Zusammenhang mit dem Schmuggeln von Antiquitäten“ handele.

    Diesen Antrag lehnte die Strafkammer gemäß §244 Abs. 5 S. 2 StPO ohne weitere Begründung mit der Erwägung ab, „auch bei Erwiesenheit der unter Beweis gestellten Tatsache sei kein direkter Schluss darauf möglich, ob der Angeklagte die Tat begangen habe oder nicht“. Auch zwei weitere Anträge der Verteidigung, die die Vernehmung von zwei Zeugen aus der Türkei vorsahen, wurden von der Strafkammer nach §244 Abs. 5 S. 2 StPO abgewiesen, da sie nur mögliche, aber nicht zwingende Schlüsse bezüglich der unter Beweis gestellten Tatsachen hinsichtlich des Freundschaftsdienstes des Angeklagten zuließen.

    Der BGH sieht darin keine ausreichende Begründung für die Zurückweisung der drei Beweisanträge und führt dazu aus:

    “Nach § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO kann ein Beweisantrag auf Vernehmung eines Zeugen, dessen Ladung im Ausland zu bewirken wäre, abgelehnt werden, wenn dessen Anhörung nach pflichtgemäßer Beurteilung des Gerichts zur Erforschung der Wahrheit nicht erforderlich ist. Ob die Ladung und Vernehmung eines Auslandszeugen geboten ist, richtet sich somit nach der Aufklärungspflicht des Gerichts im Sinne des § 244 Abs. 2 StPO. Bei deren Prüfung hat der Tatrichter namentlich die Bedeutung und den Beweiswert der Aussage des benannten Zeugen vor dem Hintergrund des bisherigen Beweisergebnisses zu würdigen. In diesem Rahmen ist er von dem sonst geltenden Verbot der Beweisantizipation befreit. Daher darf er prognostisch berücksichtigen, welche Ergebnisse von der beantragten Beweisaufnahme zu erwarten sind und wie diese zu würdigen wären. Kommt er dabei unter Berücksichtigung sowohl des Vorbringens zur Begründung des Beweisantrags als auch der in der bisherigen Beweisaufnahme angefallenen Erkenntnisse mit rechtsfehlerfreier Begründung zu dem Ergebnis, dass der Zeuge die Beweisbehauptung nicht werde bestätigen können oder dass ein Einfluss der Aussage auf seine – des Tatrichters – Überzeugungsbildung auch dann sicher ausgeschlossen sei, wenn der Zeuge die in sein Wissen gestellte Behauptung bestätigen werde, ist die Ablehnung des Beweisantrags in aller Regel nicht zu beanstanden (st. Rspr.; s. nur BGHR StPO § 244 Abs. 5 Satz 2 Auslandszeuge 13; BGH NJW 2005, 2322, 2323 m. w. N.).“

    Zudem bedarf eine dementsprechende Ablehnung eines solchen Beweisantrages eines Gerichtsbeschlusses nach §244 Abs. 6 StPO mit dazugehöriger Begründung. Damit soll sichergestellt werden, dass der Antragsteller davon unterrichtet wird, wie das Gericht den Antrag bewertet hat, und infolgedessen sich in seiner Verteidigung auf den weiteren Verfahrensgang und den Folgen des Ablehnungsbeschlusses einstellen kann. Des Weiteren wird durch den Ablehnungsbeschluss „dem Revisionsgericht die rechtliche Überprüfung der tatrichterlichen Entscheidung ermöglicht“.

    Die drei Ablehnungsbeschlüsse erfüllen jedoch nicht die genannten Voraussetzungen, wie der 3. Strafsenat des BGH im Folgenden feststellt:

    „Diesen Anforderungen werden die genannten Beschlüsse nicht gerecht. Sie enthalten noch nicht einmal im Ansatz eine antizipierende Würdigung des zu erwartenden Beweisergebnisses vor dem Hintergrund der bis dahin erhobenen Beweise. Damit ließen sie zum einen den Antragsteller über die Einschätzung der Strafkammer über die Beweissituation und die insoweit bestehende Verfahrenssituation völlig im Ungewissen. Zum anderen ist dem Senat die rechtliche Nachprüfung dahin verwehrt, ob das Landgericht die Voraussetzungen des § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO rechtsfehlerfrei angenommen hat. Auf diese Rechtsprüfung ist der Senat beschränkt; er kann insbesondere die notwendige vorweggenommene Beweiswürdigung des Tatgerichts nicht durch eine eigene Bewertung ersetzen (BGH NJW 2005, 2322, 2323).“ [..] Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob die Ausführungen des Landgerichts dahin zu verstehen sein könnten, es habe trotz seines ausdrücklichen Hinweises auf § 244 Abs. 5 Satz 2 StPO in der Sache die Beweisanträge nach § 244 Abs. 3 Satz 2 StPO als aus tatsächlichen Gründen ohne Bedeutung ablehnen wollen; denn die Beschlüsse genügen auch insoweit den an ihre Begründung zu stellenden Anforderungen nicht (s. hierzu Fischer in KK 6. Aufl. § 244 Rdn. 145 m. w. N.).“

    Angesichts dieser dargelegten Verfahrensfehler im Sinne des §337 Abs. 1 StPO ist nicht auszuschließen, dass das LG zu einer abweichenden Beweiswürdigung auf Grund der drei erhobenen Beweisanträge und dieser Beweisbehauptungen gelangt wäre, die sich für den Angeklagten bei der Strafzumessung milder ausgewirkt haben könnte. Das Urteil ist insofern aufzuheben und zur neuen Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des LG zurückzuweisen.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 168/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen mehrfachen Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der erfolgreich Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gerügt werden konnten.

    Nachdem der Angeklagte am 1.12.2006 in Spanien zwei Kilogramm Kokain einem weiteren Mittäter übergeben und die Polizei den Kurier anschließend festgenommen hatte, konnte der Angeklagte identifiziert und schließlich am 3.04.2008 festgenommen werden. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft (U-Haft). Erst am 29.10.2008 wurde aufgrund eines Beweisantrages durch die Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen, die als Zeugin zugunsten des Angeklagten aussagte bzw. selbigem ein Alibi verschaffte.

    Das Gericht hatte die Alibibekundung der Zeugin bzw. Verlobten des Angeklagten nicht für glaubhaft erachtet, da sie sich erst viele Monate nach dessen Festnahme äußerte und bereits mehrere Verhandlungstage, an denen sie als Zuschauerin teilnahm, verstrichen waren. So ist es nach Ansicht des LG „nicht ersichtlich, warum sie nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder – was naheliegend gewesen wäre – sich an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben gerichtskundig werden“.  Das LG machte zudem deutlich, dass die Zeugin erstmals am 9. Verhandlungstag der Hauptverhandlung als Zeugin aussagte und nicht bereits vorher trotz Kenntnis der dem Angeklagten entlastenden Umstände.

    Der BGH sieht in dieser Argumentation und Beweiswürdigung des Gerichts einen Rechtsfehler, der gegen den Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts verstößt.

    Hierzu stellt der BGH fest:

    „Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 – 3 StR 1/09).“

    Insgesamt bekräftigt der BGH unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage das Zeugnisverweigerungsrecht. Würde das Schweigen bzw. die fehlende Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhaltes vom Gericht bewertet werden und zu – wie im vorliegenden Fall – einer Unglaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht des Gerichts führen, wäre der Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts ausgehebelt, was letztlich dem Rechtschutz zuwiderliefe.


  • Die Angeklagten haben nach Ansicht des Amtsgerichts einen abgestellten U-Bahn-Waggon mit nicht lösbarer Farbe aus mitgeführten Spraydosen auf einer Fläche von insgesamt 14 m² mit einzelnen Schriftzügen besprüht. Hieraus entstand ein nicht näher bekannter Sachschaden in Höhe von mindestens 400 Euro. Die Sprungrevision führte zum Kammergericht Berlin.

  • Der Angeklagte war vom LG Hamburg wegen besonders schwerer Vergewaltigung in Tateinheit mit einer gefährlichen Körperverletzung in zwei Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 9 Monaten verurteilt. Anschließend rügte der Angeklagte die Beweiswürdigung des Gerichtes, so dass der BGH über die vom Angeklagten beantrage Revision zu entscheiden hatte.

    Das Hauptargument der erhobenen Verfahrensrüge betrifft das durch den Angeklagten im späteren Verlauf der Verhandlung widerrufene Geständnis, welchem das LG einem „indiziellen Charakter“ zusprach. Jedoch beruhe dieses Aussageverhalten auf der Tatsache, dass die Richter dem Angeklagten im Rahmen eines Verständigungsversuchs für den Fall eines Geständnisses eine Strafobergrenze von 4 Jahren angeboten hatten, nachdem die Lebensgefährtin und die Nebenklägerinnen vernommen worden sind. Dieses Angebot nahm der Angeklagte auch an.

    Als der Angeklagte abschließend jedoch einen vom Geständnis abweichenden Tathergang schilderte und das Gericht daraufhin erneut in die Beweisaufnahme eingetreten war, widerrief er seine Aussage. Ferner behauptete er, das Geständnis nur in Erwartung des ihm offerierten (günstigeren) Strafrahmens abgelegt zu haben.

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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