Beweiswürdigung beim Zeugnisverweigerungsrecht

3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 168/09

Der Angeklagte war vom Landgericht Hannover wegen mehrfachen Verstößen gegen das BtMG (Betäubungsmittelgesetz) zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen richtete sich die Revision des Angeklagten, mit der erfolgreich Rechtsfehler im Rahmen der Beweiswürdigung gerügt werden konnten.

Nachdem der Angeklagte am 1.12.2006 in Spanien zwei Kilogramm Kokain einem weiteren Mittäter übergeben und die Polizei den Kurier anschließend festgenommen hatte, konnte der Angeklagte identifiziert und schließlich am 3.04.2008 festgenommen werden. Seitdem befindet sich dieser in Untersuchungshaft (U-Haft). Erst am 29.10.2008 wurde aufgrund eines Beweisantrages durch die Verteidigung die Verlobte des Angeklagten in der Hauptverhandlung vernommen, die als Zeugin zugunsten des Angeklagten aussagte bzw. selbigem ein Alibi verschaffte.

Das Gericht hatte die Alibibekundung der Zeugin bzw. Verlobten des Angeklagten nicht für glaubhaft erachtet, da sie sich erst viele Monate nach dessen Festnahme äußerte und bereits mehrere Verhandlungstage, an denen sie als Zuschauerin teilnahm, verstrichen waren. So ist es nach Ansicht des LG „nicht ersichtlich, warum sie nicht zu sehr viel früherer Zeit an die Polizei, die Staatsanwaltschaft oder – was naheliegend gewesen wäre – sich an die beiden Verteidiger ihres Verlobten gewandt hat, um dafür Sorge zu tragen, dass ihre entlastenden Angaben gerichtskundig werden“.  Das LG machte zudem deutlich, dass die Zeugin erstmals am 9. Verhandlungstag der Hauptverhandlung als Zeugin aussagte und nicht bereits vorher trotz Kenntnis der dem Angeklagten entlastenden Umstände.

Der BGH sieht in dieser Argumentation und Beweiswürdigung des Gerichts einen Rechtsfehler, der gegen den Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts verstößt.

Hierzu stellt der BGH fest:

„Diese Beweiswürdigung ist rechtfehlerhaft. Sie verstößt gegen den vom Bundesgerichtshof in ständiger Rechtsprechung hervorgehobenen Grundsatz, dem zufolge die Unglaubwürdigkeit eines zur Verweigerung des Zeugnisses berechtigten Zeugen aus Rechtsgründen nicht daraus hergeleitet werden kann, dass dieser im Ermittlungsverfahren geschwiegen und erst in der Hauptverhandlung seine entlastenden Angaben gemacht hat; denn selbst die Verweigerung des Zeugnisses hätte nicht zum Nachteil des Angeklagten gewertet werden dürfen (BGH NStZ 1987, 182 unter Hinweis auf BGHSt 22, 113). Würde die Tatsache, dass ein Zeugnisverweigerungsberechtigter von sich aus nichts zur Aufklärung beigetragen hat, geprüft und gewertet, so könnte er von seinem Schweigerecht nicht mehr unbefangen Gebrauch machen, weil er befürchten müsste, dass daraus später nachteilige Schlüsse zu Lasten des Angeklagten gezogen würden (BGHSt 34, 324, 327; BGH StV 2002, 4; NStZ 2003, 443; Beschl. vom 27. Januar 2009 – 3 StR 1/09).“

Insgesamt bekräftigt der BGH unabhängig vom tatsächlichen Wahrheitsgehalt der Zeugenaussage das Zeugnisverweigerungsrecht. Würde das Schweigen bzw. die fehlende Mitwirkung zur Aufklärung des Sachverhaltes vom Gericht bewertet werden und zu – wie im vorliegenden Fall – einer Unglaubwürdigkeit der Zeugin nach Ansicht des Gerichts führen, wäre der Grundsatz des Zeugnisverweigerungsrechts ausgehebelt, was letztlich dem Rechtschutz zuwiderliefe.


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