Drogen

  • Das Landegericht Hamburg verhandelt einen Prozess gegen einen mutmaßlichen Angehörigen des Rockerclubs „Hells Angels“. Dem 20-Jährigen wird vorgeworfen innerhalb von sechs Monaten Zuhälterei, Menschenhandel, Körperverletzung, Waffenbesitz, Drogenhandel, Vergewaltigung und einen versuchter Mord begangen zu haben.
    Der versuchte Mord soll demnach so abgelaufen sein, dass er heimtückisch, aus einem fahrenden Auto mehrere gezielte Schüsse auf zwei Männer abgegeben habe, welche jedoch ihr Ziel verfehlten.

    Bei einer Verurteilung droht dem Mann, aufgrund seines Alters, eine Verurteilung nach Jugendstrafrecht.

    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 21.05.2011 )


  • Das Landgericht Kiel verurteilte eine 22-jährige Frau zu wegen Totschlags in einem minder schweren Fall zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten. Die Frau hatte ihrem Freund nach einem Streit einen tödlichen Stich ins Herz versetzt. Ferner wurde vom Gericht die Unterbringung der drogen- und alkoholabhängigen Frau in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Zu der Verurteilung wegen Totschlags wurde eine frühere Verurteilung wegen Körperverletzung hinzugezählt.

    Nach Ansicht des Gerichts habe die Frau ihrem Freund das Messer mit der 17cm langen Klinge ins Herz gestoßen, so dass dieser verblutete, obwohl keine Notwehrsituation vorgelegen habe. Allerdings sei strafmildernd berücksichtigt worden, dass die Frau während der Beziehung vom späteren Opfer vergewaltigt, geschlagen und gewürgt wurde.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 20.05.2011 )


  • 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken, Az.: Ss 104/2010 (141/10)

    Der Angeklagte wurde durch das AG Saarlouis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit (Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt.
    Das AG stellte hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten ab.
    Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

    Der 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken gibt der Revision statt. Die Feststellungen des AG Saarlouis würden eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht tragen, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen würden.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).
    Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem AG allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16103 (23/03)).
    Die von dem AG festgestellten Beweisanzeichen genügen, gemessen an diesen Anforderungen, weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.“

    Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Saarlouis zurück.


  • Betäubungsmittelstrafrecht: Der Angeklagte wurde vom LG Berlin wegen der tateinheitlichen Tat der Körperverletzung mit Todesfolge und der Überlassung von Betäubungsmitteln mit Todesfolge sowie der gefährlichen Körperverletzung und der vorsätzlichen Überlassung von Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Zudem sprach das LG Berlin ein dauerhaftes Berufsverbot für eine Tätigkeit als niedergelassener Arzt und als Psychotherapeut aus.

    Dagegen wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision. Laut Beschluss des 5. Strafsenats des BHG hat die Revision des Angeklagten Erfolg.

  • Nach dem schweren Autounfall im Hamburger Stadtteil Eppendorf, bei dem vier Menschen ums Leben gekommen sind, hat die Staatsanwaltschaft Hamburg ein Verfahren gegen Unfallverursacher Alexander S. eingeleitet. Gegen ihn wird wegen fahrlässiger Tötung, fahrlässiger Körperverletzung und Straßenverkehrsgefährdung ermittelt.
    Bisher ist er noch nicht zur Tat vernommen worden. Auch die Ergebnisse der Blutanalyse stehen noch aus. Bislang steht nur fest, dass im Urin des Unfallverursachers der Haschisch-Wirkstoff THC nachgewiesen werden konnte.
    Laut Polizei soll er mit „deutlich überhöhter Geschwindigkeit“ über eine rote Ampel gefahren sein, dabei kollidierte er mit einem anderen PKW, überschlug sich und schleuderte in die Gruppe an der Ampel wartender Fußgänger.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt – online vom 15.03.2011 )


  • Strafkammer des LG Berlin, Az.: 525 Qs 102/08

    Die Polizei ermittelte in einem Mehrfamilienhaus wegen des Verdachts einer sog. Scheinehe. Der Verdacht erhärtete sich jedoch nicht. Die befragten Nachbarn gaben jedoch an, dass in einer anderen Wohnung Illegale verkehren würden. Auf das Klingeln der Beamten wurde nicht geöffnet. Auf Anklopfen an die Wohnungstür wurde geöffnet. Auf die Frage der Beamten, ob man die Wohnung betreten dürfe ( Hausdurchsuchung ), wurden sie eingelassen. Dort sahen sie den Angeschuldigten, der im Begriff war, Betäubungsmittel in einem Toastbrot zu verstecken.
    Das AG Tiergarten lehnte die Eröffnung des Hauptverfahrens mit Beschluss ab. Dagegen legte die Staatsanwaltschaft sofortige Beschwerde ein.

    Nach Ansicht der Strafkammer hat das AG die Eröffnung der Hauptverhandlung zu Recht abgelehnt. Die in der Anklageschrift aufgeführten Beweismittel seien nicht verwertbar, da die Wohnungsdurchsuchung grob rechtswidrig gewesen sei.

    Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

    „Zwar hat die Wohnungsinhaberin den Polizeibeamten den Zutritt in den Flur der Wohnung gestattet, was offensichtlich dem Umstand geschuldet war, dass sie den Anlass des Polizeieinsatzes nicht im Hausflur vor den Nachbarn besprechen wollte. Damit hat sie nicht zugleich in die Durchsuchung der fraglichen Wohnung eingewilligt. Die Durchsuchung ist im vorliegenden Fall darin zu sehen, dass nach der Befragung der Wohnungsinhaberin eine, wenn auch nur kurze Nachschau in allen Räumlichkeiten erfolgte. Die stillschweigende Duldung genügt insoweit nicht.
    Vielmehr hätte, was hier nicht geschehen ist, über die Freiwilligkeit belehn werden müssen, da, wie des AG zutreffend ausgeführt hat, die Voraussetzungen der §§ 102 ff StPO nicht vorliegen.“


  • Vor dem Landgericht Hamburg fand ein Prozess um den größten Kokainfund der deutschen Kriminalgeschichte statt. Fahnder hatten im April 2010 1,2 Tonnen Kokain im Hamburger Hafen gefunden. Es handelte sich hierbei um hochreines Kokain im Wert von ca. 40 Millionen Euro. Die mutmaßlichen Täter hatten es in ausgehöhlten Holzbriketts, bestückt mit 1244 schwarzen Päckchen, in einem Container aus Paraguay versteckt.
    Es handelte sich um insgesamt sechs Angeklagte. Nun wurde gegen den letzten das Urteil gesprochen. Er wurde wegen des unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge nach dem Betäubungsmittelstrafrecht zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und drei Monaten verurteilt. Auch die anderen fünf Angeklagten wurden, in teilweise abgetrennten Verfahren, zu  Freiheitsstrafen verurteilt. Der vermeintliche Kopf der Bande wurde zu zwölf Jahren Haft verurteilt. Die anderen zu elf Jahre sechs Monate, vier Jahre sechs Monate, zwei Jahre sechs Monate beziehungsweise acht Jahre Haft.
    ( Quelle: Hamburger Abendblatt vom 18.02.2011, S. 11 )


  • 4. Strafsenat des BGH, Az.: 4 StR 174/09

    Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergehen gegen das Betäubungsmittelgesetz ( Betäubungsmittelstrafrecht ) verurteilt. Dagegen hat der Angeklagte Revision eingelegt.

    Nach den Feststellungen des Landgericht betrieb der Angeklagte ab Anfang des Jahres 2008 von B. aus einen schwunghaften Handel, mit Amphetamin und lieferte im Januar, Februar und März 2008 unter Beteiligung anderer jeweils Amphetamin an den K.
    Der Angeklagte bestritt die Anschuldigungen. Das Landgericht stütze die Verurteilung des Angeklagten auf die Aussagen der anderen Beteiligten und des K., die diese im Ermittlungsverfahren gemacht hatten. Während der Hauptverhandlung machten diese alle von ihrem Aussageverweigerungsrecht nach § 55 StPO Gebrauch.

    Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs führt dazu aus, dass die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten zu den in die Hauptverhandlung eingeführten Angaben der anderen Beteiligten und des K. bei ihren polizeilichen Vernehmungen im Urteil nur unzureichend dargstellt wird.

    Aus dem Wortlaut des Urteils:

    „Der Generalbundesanwalt beanstandet zu Recht, dass es an einer ausreichenden Darstellung der durch die Vernehmung der jeweiligen Vernehmungsbeamten in die Hauptverhandlung eingeführten Aussagen der fehlt. Zwar dienen die Urteilsgründe nicht der Dokumentation durch die Darstellung aller Einzelheiten der Beweisaufnahme (vgl. BGH wistra 2004, 150; Meyer- Goßner StPO, 52. Aufl. S 267 Rn. 12). Ist aber – wie hier – eine Würdigung und Bewertung der für die Urteilsfindung maßgebenden Zeugenaussagen erforderlich, weil der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten bestreitet, genügt es nicht, im Rahmen der Beweiswürdigung pauschal darauf zu verweisen, dass ein Zeuge ein Tatgeschehen, soweit es seinen Wahrnehmungen unterlegen war, entsprechend den getroffenen Feststellungen geschildert habe (vgl. Senatsbeschluss v.29.06.1999 – 4 StR 271/99 = StraFo 1999, 384 und v. 17.03.2009 – 4 StR 662/08 Rn. 7 = StV 2009, 346). Vielmehr ist es in einem Fall wie dem vorliegenden erforderlich, neben dem näheren Inhalt der den Angeklagten belastenden Aussagen auch die Umstände ihrer Entstehung darzustellen (vgl. Senatsbeschluss v. 17.03.2009).“

    Die Revision des Angeklagten hatte daher Erfolg, der Senat hob das Urteil auf und die Sache wurde an das Landgericht zurückverwiesen.


  • Der Angeklagte ist vom Landgericht Essen wegen unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt worden. Mit seiner hiergegen gerichteten Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) hat er Erfolg.

    Wie der Bundesgerichtshof (4. Strafsenat) ausführt, hat die Strafkammer die Einzelstrafen fehlerhaft zugemessen:

  • Der Prozess vor dem Frankfurter Landgericht gegen den früheren Frontmann der Rockband Böhse Onkelz Kevin R. hat begonnen. R. ist wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, unerlaubten Entfernen vom Unfallort und fahrlässiger Körperverletzung angeklagt.

    Ihm wird von der Staatsanwaltschaft vorgeworfen am Abend des 31.12.2009 unter Einfluss von Methadon, Kokain und Valium mit ca. 230 km/h auf der A 66 bei Frankfurt einen Autounfall verursacht zu haben. Dabei habe er sich nicht um zwei Opfer in einem brennenden Auto gekümmert, sondern sei geflohen.

    R. streitet ab den Wagen gefahren zu sein, vielmehr habe ein Bekannter den Wagen gesteuert. Dieser Bekannte bestätigt diese Version. Insofern ist ein Indizienprozess sehr wahrscheinlich. An dem Airbag des den Unfall verursachenden Sportwagens konnte die DNA von R. sichergestellt werden. Im Fußraum befand sich sein Gebiss. Zudem wurde auf der Rückbank seine Jacke mit einer Zugangskarte für ein Frankfurter Hotelzimmer sichergestellt werden, in dem R. damals lebte. Auch Videobänder einer nahegelegenen Tankstelle zeigen R. kurz vor dem Unfall dort einkaufen und sich dann ans Steuer des Sportwagens setzen.
    Die beiden Opfer des Verkehrsunfalls treten bei dem Prozess als Nebenkläger auf, da sie erhebliche Verletzungen bei dem Unfall erlitten haben und noch heute unter den Folgen leiden.

    ( Quelle: FAZ vom 25.09.2010 Nr. 223, S. 9 )

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Strafrecht -
Strafverteidiger Dr. jur. Sascha Böttner

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