Über einen positiven Blutwirkstoffbefund hinaus erforderliche Beweisanzeichen zum Beleg der Fahruntüchtigkeit während einer Drogenfahrt

1. Strafsenat des OLG Saarbrücken, Az.: Ss 104/2010 (141/10)

Der Angeklagte wurde durch das AG Saarlouis wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr infolge drogenbedingter Fahruntüchtigkeit (Cannabis) zu einer Geldstrafe von 40 Tagesätzen zu je 10,– Euro verurteilt.
Das AG stellte hinsichtlich der Fahruntüchtigkeit ohne die Feststellung eines rauschbedingten Fahrfehlers auf den Wirkstoffbefund im Blut sowie den psycho-physischen Zustand des Angeklagten ab.
Gegen das Urteil wandte sich der Angeklagte mit dem Rechtsmittel der Revision.

Der 1. Strafsenat des OLG Saarbrücken gibt der Revision statt. Die Feststellungen des AG Saarlouis würden eine Verurteilung wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr nicht tragen, da sie eine Fahruntüchtigkeit des Angeklagten infolge von Cannabiskonsum nicht mit genügender Sicherheit belegen würden.

Aus dem Wortlaut des Beschlusses:

„Zur Feststellung der relativen Fahruntüchtigkeit bedarf es außer dem – hier festgestellten – positiven Blut-Wirkstoffbefund weiterer, für die fahrerische Leistungsfähigkeit aussagekräftiger Beweisanzeichen (vgl. OLG Düsseldorf, JR 1999, 474; Senatsbeschluss vorn 11. März 2003 – Ss 16/03 (23/03) -), d.h. solcher Tatsachen, die über die allgemeine Drogenwirkung hinaus den sicheren Schluss zulassen, dass der Angeklagte in der konkreten Verkehrssituation fahrunsicher gewesen ist (vgl. OLG Zweibrücken, StV 2003, 624).
Als Auffälligkeiten, die durch den Drogenkonsum zumindest mitverursacht sein müssen und die sich unmittelbar auf eine Beeinträchtigung der Fahrtüchtigkeit beziehen, kommen insbesondere – von dem AG allerdings nicht festgestellte – rauschmittelbedingte Fahrfehler, aber auch Verhaltensauffälligkeiten in der Anhaltesituation wie z.B. schwerwiegende Beeinträchtigungen der Wahrnehmungs- und Reaktionsfähigkeit, mangelnde Ansprechbarkeit, Unfähigkeit zu koordinierter Bewegung, deutliche motorische Ausfallerscheinungen (Schwanken und Torkeln), sowie entsprechende Verhaltensauffälligkeiten bei der ärztlichen Untersuchung in Betracht (vgl Senatsbeschluss vom 11. März 2003 – Ss 16103 (23/03)).
Die von dem AG festgestellten Beweisanzeichen genügen, gemessen an diesen Anforderungen, weder für sich allein noch in der Gesamtschau, um die Annahme (relativer) Fahruntüchtigkeit des Angeklagten zu rechtfertigen.“

Der Strafsenat hob aufgrund der erfolgreichen Revision der Verteidigung das Urteil mit den zugrundeliegenden Feststellungen auf und verwies die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das AG Saarlouis zurück.


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