Drogen

  • 2. Strafsenat des BGH, Az.: 2 StR 588/09

    Die Angeklagten K. und S. sind vom Landgericht Gera wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht Menge in mehreren Fällen sowie wegen des unerlaubten Erwerbs von  Betäubungsmitteln (Angeklagter K.) und wegen des versuchten Diebstahls schuldig gesprochen worden.

    Gegen das Urteil legten beide Revision ein, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

    Im Hinblick auf die Feststellungen des Landgerichts hebt der Senat die Verurteilung in zwei Fällen auf, da der Angeklagte die vom Mitangeklagten H erworbenen 100 Gramm Crystal aufgrund der schlechten Qualität nicht weiterverkaufen konnte und diese später gegen höherwertige Ware umtauschte. Das Landgericht wertet den Umtausch rechtsfehlerhaft als ein erneutes, tatmehrheitliches Handeltreiben.

    Hierzu führt der Senat aus:

    „Wird aber eine zum Weiterverkauf erworbene Rauschgiftmenge in eine andere Menge umgetauscht, weil – wie – hier die gelieferte Qualität nicht den Erwartungen entspricht, so sind die Bemühungen um die Rückgabe der mangelhaften und die Nachlieferung einer mangelfreien Ware auf die Abwicklung ein- und desselben Rauschgiftgeschäfts gerichtet (st. Rspr.; vgl. BGH NStZ 2005, 232, StV 2007, 83; Senatsbeschlüsse vom 23. September 2009 – 2 StR 325/09, vom 30. September 2009 – 2 StR 323/09 und vom 22. Januar 2010 – 2 StR 563/09).“

    Somit ist die Verurteilung wegen dieser zwei Fälle aufzuheben. Ferner schließt der Senat aus, dass die Strafkammer ohne diese Einzelstrafe auf niedrigere Gesamtfreiheitsstrafen erkannt hätte.

  • 1. Strafsenat des BGH, Az. 1 StR 3/10

    Der Angeklagte war vom Landgericht München I wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 61 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und elf Monaten verurteilt.

    In seiner Revision rügt der Angeklagte, dass ihm nicht das letzte Wort in der Hauptverhandlung gewährt wurde und somit ein Verstoß gegen § 259 Abs. 2 StPO vorliegt.

    Im vorliegenden Fall verlief das Ende der Hauptverhandlung wie folgt: Nach Abschluss der Beweisaufnahme wurde der Schlussvortrag des Verteidigers bzw. anschließend das letzte Wort des Angeklagten vorgetragen. Danach wurde jedoch die Beweisaufnahme erneut eröffnet und die Einziehung sichergestellter Betäubungsmittel und weiterer Gegenstände erörtert. Hierzu erklärten sich  sowohl der Angeklagte als auch sein Verteidiger mit deren formloser Einziehung einverstanden. Als die Beweisaufnahme abermals geschlossen wurde wiederholten die Staatsanwaltschaft und der Verteidiger des Angeklagten ihre zuvor gestellten Anträge. Allerdings wurde dem Angeklagten hierauf keine erneute Gelegenheit zum letzten Wort gegeben, was einen Verfahrensverstoß darstellt.

    Der Strafsenat des BGH führt hierzu aus:

    „Diese Verfahrensweise entsprach nicht dem Gesetz. Denn nach der Rechtsprechung ist dem Angeklagten gemäß § 258 Abs. 2 StPO erneut das letzte Wort zu gewähren, wenn nach dem Schluss der Beweisaufnahme nochmals in die Verhandlung eingetreten worden ist, weil jeder Wiedereintritt den vorausgegangenen Ausführungen des Angeklagten die rechtliche Bedeutung als Schlussvortrag und letztes Wort nimmt und die erneute Beachtung des § 258 StPO erforderlich macht (BGHSt 22, 278, 279/280; BGH NStZ-RR 1998, 15). [..]

    Wann von einem Wiedereintritt auszugehen ist, ist anhand der konkreten Umstände des Einzelfalls zu bestimmen. Insbesondere liegt ein Wiedereintritt vor, wenn der Wille des Gerichts zum Ausdruck kommt, im Zusammenwirken mit den Prozessbeteiligten in der Beweisaufnahme fortzufahren oder wenn Anträge mit den Verfahrensbeteiligten erörtert werden (BGH NStZ 2004, 505, 507 m.w.N.). Eine solche Fallgestaltung liegt hier vor. Zum einen wird im Protokoll selbst das prozessuale Geschehen dahingehend bewertet, dass „nochmals in die Beweisaufnahme eingetreten“ und diese „erneut geschlossen“ wurde. Zum anderen kam der Erklärung des Angeklagten, er sei mit der formlosen Einziehung sichergestellter Gegenstände einverstanden, potentielle Bedeutung für die tatgerichtliche Sachentscheidung zu.“

    Ferner ist auch der Beweis über diesen Verfahrensverstoß anhand der Sitzungsniederschrift des Gerichts zu erbringen. Aus diesem geht jedoch hervor, dass der Angeklagte erneut das letzte Wort hatte. Auf die dienstliche Stellungnahme der Berufsrichter, staatsanwaltschaftlichen Sitzungsvertreter und der Protokollführerin, die sich an den konkreten Verfahrensgang bzw. den Abschluss der Hauptverhandlung nicht mehr erinnern können, kommt es daher nicht an.

    Es ist zwar nach Ansicht des Senats ausgeschlossen, dass der Angeklagte in seinem erneuten letzten Wort etwas erhebliches und vom ersten letzten Wort abweichendes bekundet hätte,  da er vorher bereits sehr geständig war, jedoch kann der Ausspruch über die Einzelstrafen sowie die Gesamtstrafe auf diesem Verfahrensfehler beruhen. Denn es wäre möglich gewesen, dass der Angeklagte durch sein (neues) letztes Wort weitere Ausführungen gemacht hätte, die letztlich die Strafzumessung zu seinen Gunsten veränderten.

    Insbesondere hätte ihm sein Einverständnis mit der außergerichtlichen Einziehung der sichergestellten Gegenstände, welches er kurz zuvor in der erneuten Beweisaufnahme erklärte,  zugute kommen können bzw. als gezeigte Reue gewertet werden und im Zusammenhang mit dem ihm verwehrten letzten Wort die Strafzumessung positiv beeinflussen können.

    Daran ändert auch nichts die Tatsache, dass sich die Verfahrensbeteiligten bereits am ersten Tag der Hauptverhandlung im Hinblick auf die Gesamtstrafe verständigt hatten.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 502/09

    Der Angeklagte T war vom Landgericht Krefeld wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in insgesamt 13 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 6 Jahren und 8 Monaten verurteilt. Der Angeklagte Ö. war „wegen bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei Fällen sowie wegen schweren Menschenhandels zum Zweck der sexuellen Ausbeutung in Tateinheit mit schwerem Menschenhandel zum Zweck der sexuellen Ausbeutung“ insgesamt zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 8 Monaten vom Landgericht verurteilt. Für Letzteren hat das Gericht die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet.

    Beide wenden sich mit ihrer jeweiligen Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH) gegen das Urteil. Die Rechtsmittel haben aus den folgenden Erwägungen des. 3. Strafsenats einen Teilerfolg.

    Revision des Angeklagten T.

    Zwar halten Schuld- und Strafausspruch des Urteils einer rechtlichen Nachprüfung stand, jedoch nicht insoweit, als dass das Landgericht die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB ablehnte. Auch die Begründung, eine Unterbringung sei zum jetzigen Zeitpunkt wenig erfolgversprechend, reicht für die Ablehnung der Maßregelanordnung nicht aus.

    Hierzu führt der Strafsenat aus:

    “Fehlender Therapiewille allein hindert die Unterbringung nach § 64 StGB grundsätzlich nicht. Zwar kann dieser Umstand ein gegen die Erfolgsaussicht der Entwöhnungsbehandlung sprechendes Indiz sein. Ob der Mangel an Therapiebereitschaft den Schluss auf das Fehlen einer hinreichend konkreten Erfolgsaussicht der Maßregel rechtfertigt, lässt sich aber nur aufgrund einer – vom Landgericht hier nicht vorgenommenen – Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen Umstände beurteilen (BGH NJW 2000, 3015, 3016; Beschl. vom 24. März 2005 – 3 StR 71/05). Die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt hängt nicht vom Therapiewillen des Betroffenen ab (BTDrucks. 16/1110 S. 13). Ziel einer Behandlung im Maßregelvollzug kann es vielmehr gerade sein, die Therapiebereitschaft beim Angeklagten erst zu wecken (BGH NStZ-RR 1997, 34 f.). Das Gericht hat daher gegebenenfalls zu prüfen, ob die konkrete Aussicht besteht, dass die Therapiebereitschaft für eine Erfolg versprechende Behandlung in der Maßregel geweckt werden kann (vgl. Fischer, StGB 57. Aufl. § 64 Rdn. 19 f. m. w. N.).“

    Es ist daher erneut über die Anordnung der Unterbringung des Angeklagten T in einer Entziehungsanstalt zu verhandeln und hierfür ein Sachverständiger hinzuzuziehen.

    So sind des Weiteren keine Anhaltspunkte nach Ansicht des Senats ersichtlich, die ihn als nicht gefährlich im Sinne dieser Vorschrift einstufen oder gegen eine Heilung sprechen. Auch seine Therapieunwilligkeit indiziert dies nicht.

    Es ist allerdings auszuschließen, dass bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt eine niedrigere Einzelstrafe oder eine mildere Gesamtstrafe verhängt worden wäre vom Tatrichter.

    „Der neue Tatrichter wird im Falle der Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3, Abs. 5 Satz 1 StGB über die Reihenfolge der Vollstreckung von Strafe und Maßregel zu befinden haben (vgl. BGH NStZ 2008, 28; NStZ-RR 2008, 74). Bei Vorwegvollzug eines Teils der verhängten Freiheitsstrafe wird es für dessen Berechnung notwendig sein, die für den Angeklagten voraussichtlich erforderliche Therapiedauer zu bestimmen.“

    Revision des Angeklagten Ö.

    Hinsichtlich der Revision des Angeklagten Ö stellt der Strafsenat des  BGH fest, dass keine Rechtsfehler im Schuldspruch und im Maßregelausspruch zum Nachteil des  Beschwerdeführers zu erkennen sind.

    Einzig drei der Einzelstrafen können nicht bestehen bleiben, da das Landgericht in diesen drei Fällen nicht rechtsfehlerhaft erörtert hat, „ob die Voraussetzungen des § 31 Nr. 1 BtMG vorliegen und deshalb in diesen drei Fällen die angewendeten Strafrahmen zu mildern sind, obwohl die festgestellten Umstände dazu drängten“.

    Weiter heißt es in dem Wortlaut des Senats:

    „Danach hat der Angeklagte in den Fällen B. VI. 14. bis 16. der Urteilsgründe gemeinschaftlich mit seinem Bruder K. Ö. jeweils mit Betäubungsmitteln (Kokain) in nicht geringer Menge Handel getrieben. Das Landgericht hat im Rahmen der Strafzumessung festgestellt, dass sich der Angeklagte „im Hinblick auf sämtliche von ihm begangene BtM-Delikte umfassend geständig eingelassen und sämtliche Fragen der Kammer freimütig beantwortet“ und „dabei auch seinen Bruder K. Ö. bereits umfassend belastet“ hat (UA S. 130) sowie, dass „die geständige Einlassung des A. Ö., mit der er zugleich auch seinen Bruder überführt hat, von besonderer Freimütigkeit getragen“ gewesen ist (UA S. 154). Deshalb liegt es nahe, dass der Angeklagte dazu beigetragen hat, die Taten über seinen Tatbeitrag hinaus aufzuklären. Die getroffenen Feststellungen hätten daher für das Landgericht Anlass sein müssen, die Milderungsmöglichkeit des § 31 Nr. 1 BtMG zu erörtern (vgl. BGH NStZ 2009, 394, 395). Dies lässt das Urteil vermissen.“

    Hier ist es nach Ansicht des Senats nicht auszuschließen, dass die rechtsfehlerfreie Prüfung des § 31 Nr. 1 BtMG i. V. m. § 49 Abs. 2 StGB und dessen Anwendung in den drei betroffenen Einzelfällen zu einer milderen Einzelstrafe geführt hätte. Aus diesem Grund ist der Strafausspruch zu ändern, was die Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe bedeutet. Hierüber wird der neue Tatrichter neu zu verhandeln haben.

    Abschließend weist der Senat auf eine Änderung des § 31 BtMG hin:

    „Vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass die am 1. September 2009 durch das 43. StrÄndG vom 29. Juli 2009 (BGBl I 2288 ff.) in Kraft getretene Änderung des § 31 BtMG gemäß Art. 316 d des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch nicht auf Verfahren anzuwenden ist, in denen vor dem 1. September 2009 die Eröffnung des Hauptverfahrens beschlossen wurde (vgl. BGH NStZ-RR 2010, 25).“


  • Der Angeklagte war vom Landgericht Oldenburg wegen „unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 38 Fällen, davon in drei Fällen in nicht geringer Menge, sowie wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in 12 Fällen, jeweils in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, wobei er in fünf Fällen als Mitglied einer Bande handelte, die sich zur fortgesetzten Begehung solcher Taten verbunden hatte“ zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren verurteilt. Hinzu hat das Gericht den Verfall (Wertersatz 5000 Euro) angeordnet. Zudem wurde die Einziehung verschiedener Gegenstände und Bargeld vom Gericht vorgenommen.

    Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte. Hauptaugenmerk der Revision des Angeklagten war die Strafzumessung des Landgerichts Oldenburg. Dieses hatte im Strafrahmen und bei der Strafzumessung für den Angeklagten nachteilig berücksichtigt, inwiefern das Handeltreiben mit den Drogen vom persönlichen Gewinnstreben getragen wurde und nicht der Finanzierung der eigenen Abhängig diente. Diese gewinnorientierte Motivation des Angeklagten gab nach Feststellung des Gerichts den Ausschlag für das hohe Strafmaß.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 455/09

    Der Angeklagte ist vom Landgericht Hamburg wegen Beihilfe zur unerlaubten Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit der Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben von BtM in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 2 Jahren und 6 Monaten verurteilt worden. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

    Der Entscheidung liegt folgendem Sachverhalt zugrunde: Der Angeklagte begleitete den Mitangeklagten auf dessen Wunsch bei einer Autofahrt von Utrech nach Düsseldorf. Aufgrund der langjährigen Freundschaft zwischen den Beiden erhoffte sich der Mitangeklagte durch die Gesellschaft des Angeklagten bei dieser Fahrt eine gewisse Sicherheit und Unterstützung. Dass der Mitangeklagte tatsächlich 827 Gramm Kokain im Kofferraum zum gewinnbringenden Handeltreiben in Deutschland transportiere, erfuhr der Angeklagte erst nach ca. 30 Minuten Autofahrt. Bei Antritt der Fahrt gab der Mitangeklagte als Ziel der Reise allein eine Feier in Düsseldorf zu dem Zweck „leichte Mädchen“ zu besuchen an, zu denen er den Angeklagten einladen wollte.

    Dabei nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des Landgerichts Hamburg im späteren Verlauf der Autofahrt den Transport der Drogen, dessen Menge und auch das gewinnorientierte Handeltreiben des Mitangeklagten sowie dessen psychische Beihilfe in Form seiner Anwesendheit billigend in Kauf.

    Der Strafsenat des Bundesgerichtshofs bewertet die reine Anwesendheit des Angeklagten jedoch nicht als ausreichend für die Verwirklichung einer strafbaren Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln an:

    “Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch nicht. Als der Angeklagte in Utrecht in das Fahrzeug stieg, um den Mitangeklagten nach Düsseldorf zu begleiten, und dadurch objektiv zu einer Steigerung dessen Sicherheitsgefühls während der Fahrt beitrug, hatte er noch keinen Vorsatz, durch seine Präsenz im Fahrzeug den Mitangeklagten bei der Verwirklichung von dessen Betäubungsmittelstraftat zu unterstützen. Allein dass er einen entsprechenden Vorsatz später während der Fahrt aufgrund der erlangten Informationen fasste, begründet seine Strafbarkeit wegen Beihilfe nicht (BGHR StGB § 15 Vorsatz 5; BGH NStZ 1983, 452). Eine solche käme vielmehr nur in Betracht, wenn er nach Kenntnis von dem wahren Zweck der Fahrt die weitere Tatbestandsverwirklichung des Mitangeklagten durch ein strafrechtlich relevantes Verhalten gefördert hätte; denn die bloß einseitige Kenntnisnahme von der Tat eines anderen und deren subjektive Billigung ohne einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag reichen nicht aus, um die Annahme von Beihilfe zu begründen (BGH NStZ 1993, 233, 385; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 827 f.). An einem solchen Tatbeitrag fehlt es indes.“

    Insbesondere fehlt es an nach Auffassung des Strafsenats an einem aktiven Tun des Angeklagten. Die Tat als solche wird durch sein bloßes „Dabeisein“ weder erleichtert noch gefördert:

    „Ein aktives Tun des Angeklagten zur Unterstützung des Mitangeklagten ist nicht festgestellt. Ein solches liegt nicht allein darin, dass der Angeklagte die Fahrt nach Kenntnisnahme von deren Zweck als Beifahrer fortsetzte. Anders als der ursprünglich nicht eingeweihte Lenker eines Kraftfahrzeuges, der weiterfährt, nachdem er die Vornahme einer strafbaren Handlung in dem Fahrzeug bemerkt hat und diese durch die wahrnehmbare körperliche Tätigkeit der stetigen Einwirkung auf den Antriebs- und Lenkmechanismus des Fahrzeugs fördert (BGH VRS 61, 213 f.), entfaltet der passiv bleibende Beifahrer lediglich durch die weitere Mitfahrt keine vergleichbare Aktivität, die als Unterstützungshandlung durch positives Tun gewertet werden könnte. Zwar ist anerkannt, dass Beihilfe auch durch bloße Anwesenheit im Sinne eines „Dabeiseins“ oder „Zugegenseins“ bei der Haupttat geleistet werden kann, wenn dadurch die Tatbegehung gefördert oder erleichtert wird (offengelassen in BGH StV 1982, 516 f., bejahend BGH StV 1982, 517, 518 jeweils m. Anm. Rudolphi; Weber aaO Rdn. 829). Jedoch setzt jede Beihilfe durch positives Tun – auch die so genannte psychische – einen durch aktives Handeln erbrachten Tatbeitrag des Gehilfen unabdingbar voraus (BGHR § 27 StGB Hilfeleisten 14).“

    Einen derartigen Tatbeitrag hat der Angeklagte jedoch durch seine Anwesendheit nicht geleistet.  Ferner billigte er nicht gegenüber dem Angeklagten ausdrücklich den strafbaren Transport der Drogen. Ein aktives Handeln sowie eine konkludente Billigung liegt nach der Entscheidung des Senats nicht vor. In Betracht kommt lediglich ein Unterlassen des Angeklagten. Allerdings ist dieses nicht strafbar, „weil den Angeklagten keine Garantenpflicht traf, die Betäubungsmitteleinfuhr zu verhindern oder sich von ihr räumlich oder in der Sache zu distanzieren (vgl. BGH StV 1982, 516, 517)“

    Es erscheint daher nicht ausgeschlossen, dass die vom BGH festgestellten Umstände bei einer neuen Verhandlung zu einem anderen Ergebnis und Urteil gelangen könnten. Die Sache ist daher zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht Hamburg zurückzuverweisen und die Revision gegen das Strafurteil erfolgreich.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 322/09

    Der Angeklagte wurde wegen gemeinschaftlichen unerlaubten bandenmäßigen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in zwei Fällen jeweils in Tateinheit mit gemeinschaftlicher unerlaubter bandenmäßiger Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge“ vom Landgericht Düsseldorf zu einer Gesamtstrafe von 8 Jahren verurteilt.

    Das Gericht stellte fest, dass der Angeklagte im Jahr 2006 anfänglich rund 1 Kilogramm, später 3 KG Marihuana mit gewinnorientierter Motivation nach Deutschland einführte. Der Angeklagte sowie sein Bruder kümmerten sich um die Beschaffung und Verkäufe der Drogen. Der Transport der Betäubungsmittel aus den Niederlanden sowie die Veräußerung selbiger an entsprechende Kunden wurden jeweils von einem anderen Bandenmitglied vorgenommen. Das Landgericht Düsseldorf nahm somit den Bandenhandel mit Betäubungsmitteln an, ohne dabei die einzelnen Teilakte der Einfuhr und des Handeltreibens einzeln zu bewerten und vor dem Hintergrund des Merkmales der gemeinschaftlich begangenen Tat zu berücksichtigen.

    Der 3. Strafsenat hierzu im Wortlaut:

    „Der Schuldspruch hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die jeweils tateinheitliche Verurteilung des Angeklagten wegen bandenmäßiger unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge hat neben der – rechtsfehlerfreien – Verurteilung wegen bandenmäßigen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (§ 30 a Abs. 1 BtMG) keinen Bestand. Der Bandenhandel verbindet in den Fällen des § 30 a BtMG die im Rahmen ein und desselben Güterumsatzes aufeinander folgenden Teilakte, insbesondere auch den Teilakt der unerlaubten Einfuhr, zu einer einzigen Tat im Sinne einer Bewertungseinheit (vgl. BGHSt 30, 28, 31 [für das Handeltreiben im allgemeinen]; BGH NStZ 1994, 496; BGH, Beschl. vom 8. November 2006 – 1 StR 506/06 – Rdn. 2; anders [Subsidiarität]: BGHR BtMG § 30 a Bande 8; BGH, Beschl. vom 4. April 2006 – 3 StR 47/06 – Rdn. 1). Insoweit kommt der bandenmäßigen Einfuhr neben dem Bandenhandel keine selbständige rechtliche Bedeutung zu. Der Angeklagte ist deshalb jeweils nur des Bandenhandels mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge schuldig zu sprechen. Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert und dabei auch die unnötige Bezeichnung der Tat als „gemeinschaftlich begangen“ entfallen lassen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 52. Aufl. § 260 Rdn. 24).“

    Insgesamt führte dies zur Aufhebung des Strafausspruchs und zur Zurückweisung der Sache zur erneuten Entscheidung.

  • 3. Strafsenat des BGH, Az. 3 StR 452/09

    Die Angeklagte ist vom Landgericht Düsseldorf wegen versuchter unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handel mit diesen Drogen zu einer Freiheitsstrafe von 4 Jahren verurteilt worden. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, über die der Bundesgerichtshof (BGH) zu entscheiden hatte.

    Nach den Feststellungen des Landgerichts Düsseldorf erhielt die Angeklagte auf dem Flughafen Montego Bay in Jamaika zwei Bescheinigungen über eingeliefertes Fluggepäck von einem Unbekannten. Die Bescheinigungen bezogen sich auf zwei Koffer Dritter Personen, die bereits für den der Angeklagten Flug über Düsseldorf nach London aufgegeben und bis zum Zielflughafen „durchgecheckt“ waren. Dabei nahm die Angeklagte in Kauf, dass der Inhalt der zwei Koffer auch illegale und für den Weiterverkauf bestimmte Betäubungsmittel enthielt. Wie sich später zeigte, waren in den Gepäckstücken insgesamt 30 Kilogramm Marihuana enthalten. Dieses wurde durch eine zollamtliche Kontrolle ohne das Wissen der Angeklagten am Flughafen in Düsseldorf festgestellt, die zur Sicherstellung der Drogen führte.

    Zur Frage der Voraussetzungen einer Beihilfe beim Handel mit Betäubungsmitteln nach dem BtMG führt der 3. Strafsenat des BGH aus:

    „Befördert der Täter während eines Fluges zwischen zwei im Ausland gelegenen Orten, der durch einen Transitaufenthalt in einem deutschen Flughafen unterbrochen wird, Betäubungsmittel in seinem Fluggepäck, so erfüllt dies den Tatbestand der (versuchten) Einfuhr im Sinne der § 29 Abs. 1 Nr. 1, § 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG in subjektiver Hinsicht nur, wenn der Täter weiß oder wenigstens damit rechnet und billigend in Kauf nimmt, er werde das betreffende Gepäckstück während des Zwischenaufenthalts jedenfalls auf Verlangen ohne Schwierigkeiten erhalten (BGHSt 31, 374, 376 ff.; BGH NStZ 2003, 92; Weber, BtMG 3. Aufl. § 29 Rdn. 780). Nimmt er dagegen eine solche tatsächliche Verfügungsgewalt über die Betäubungsmittel während der Flugunterbrechung in Deutschland nicht spätestens im Zeitpunkt der Landung (vgl. BGH, Beschl. vom 4. März 1994 – 2 StR 49/94) in seinen Vorsatz auf, so begeht er lediglich eine (versuchte) Durchfuhr nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 BtMG.“

    Das Landgericht Düsseldorf ist in den Urteilsfeststellungen davon ausgegangen, dass der Angeklagten der mögliche Zugriff auf die zwei in Rede stehenden Gepäckstücke und den damit einhergehenden strafrechtlichen Konsequenzen bewusst gewesen ist. Der BGH sieht dies jedoch anders und gelangt unter Berücksichtung des Einzelfalls und aller Umstände zu einem abweichenden Ergebnis:

    „Dies hat das Landgericht nicht verkannt. Es hat festgestellt, dass der Angeklagten bereits bei Antritt des Fluges bewusst war, sie werde mit den ihr übergebenen Gepäckabschnitten während des – mindestens dreistündigen – Zwischenaufenthalts in Düsseldorf Zugriff auf die beiden Koffer haben. Indes fehlt es an einer diese Feststellung tragenden Beweiswürdigung. Worauf der Schluss auf die Vorstellungen der Angeklagten insoweit beruht, teilen die Urteilsgründe nicht mit. Die Kenntnis von den Möglichkeiten, bei einem Transit an das Fluggepäck zu gelangen, versteht sich auch bei einem erfahrenen Flugreisenden nicht von selbst, sondern bedarf der Feststellung auf Grund einer fehlerfreien Würdigung aller Umstände des Einzelfalles (BGH NStZ 2003, 92; StV 1987, 105; Weber aaO).“

    Die weiteren Feststellungen des LG Düsseldorf bezüglich der Verurteilung der Angeklagten wegen versuchter Durchfuhr von Betäubungsmittel in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit eben solchen in nicht geringer Menge sind nicht von diesem Rechtsfehler erfasst und bleiben daher unberührt.

    Der Senat ändert jedoch den Schuldspruch ab, was zur Aufhebung des Urteils im Strafausspruch führt. Die Revision war insoweit erfolgreich.

  • 2. Strafsenat des BGH, Az. 2 StR 329/09

    Die Angeklagte war vom LG Aachen wegen Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmittel in nicht geringer Menge gem. § 29, § 29a BtMG (Drogenhandel) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr verurteilt. Deren Vollstreckung wurde zur Bewährung ausgesetzt.

    Gegen das Urteil wandte sich die Angeklagte mit dem Rechtsmittel Revision.
    Die auf die Verletzung des formellen und materiellen Rechts gestützte Sachrüge hatte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) in der Sache Erfolg.

  • 5. Strafsenat des BGH, Az. 5 StR 242/09

    Der Angeklagte war vom Landgericht (LG) Hamburg wegen Beihilfe zum unerlaubten Handelstreiben mit Betäubungsmitteln (Btm) in nicht geringer Menge in insgesamt fünf Fällen zu einer Gesamtstrafe von 2 Jahren verurteilt. Die Vollstreckung der Strafe wurde zur Bewährung ausgesetzt. Zudem hat das LG Hamburg den Verfall von 2350 Euro auf Seiten des Angeklagten angeordnet.

    In seiner Revision, mit welcher der Angeklagte ausschließlich die Verfallsanordnung angreift, hatte der Angeklagte nun vor dem Bundesgerichtshof (BGH) einen wesentlichen Erfolg.

    Das LG hatte in seinen Feststellungen angenommen, dass der Angeklagte 200gramm Crack im Auftrag des Mitangeklagten einer anderen Person übergab und im Gegenzug 2200 Euro hierfür erhielt. Von dieser Summe nahm sich der Angeklagte 50 Euro und leitete den Rest an den Mitangeklagten weiter.

    Das Gericht erklärte anschließend diesen Betrag für verfallen und begründete dieses mit §73 c StGB, wonach das LG von seinem Ermessen gebraucht mache, von der Anordnung des Verfalls nicht abzusehen.

    Der 5. Strafsenat des BGH führt hierzu aus:

    “Diese Ausführungen begegnen durchgreifenden Bedenken. Der kurzfristige Besitz des Gehilfen, der das Entgelt aus dem Rauschgiftgeschäft unverzüglich an den Verkäufer weiterleiten soll, reicht grundsätzlich nicht aus, um das Geld als an ihn zugeflossen anzusehen (vgl. BGH NStZ-RR 2002, 366). Er erlangt im Sinne des § 73 Abs. 1 Satz 1 StGB den Besitz nur „gelegentlich“ seiner Tat (Fischer, StGB 56. Aufl. § 73 Rdn. 13) und übt ihn von Anfang an nur für den Verkäufer aus, an den er den Erlös absprachegemäß übergeben will (vgl. Winkler NStZ 2003, 247, 250). Die fehlende Tatherrschaft über die Geschäftsabwicklung unterscheidet ihn von einem Zwischenhändler, der mit dem Verkaufserlös seinerseits seinen Lieferanten bezahlt (vgl. BGHSt 51, 65, 68 Tz. 14 f.). Die Verfallsanordnung des Landgerichts war deshalb dahingehend zu korrigieren, dass nur das, was der Angeklagte als Lohn für seine Gehilfentätigkeit erhalten hat (viermal 50 €), dem Verfall unterliegt.“

    Demgemäß unterliegt nur der durch die Geschäftsabwicklung eingestrichene Lohn in Höhe von 200 Euro dem Verfall. Das Urteil ist bezüglich der Verfallsanordnung somit dahingehend zu korrigieren, dass der Verfall in Höhe von 200 Euro statt der vom LG Hamburg angenommenen 2350 Euro anzuordnen ist. Das Urteil ist daher auf diese Weise abzuändern.

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